Expropriation compensation; interest on the indemnity runs from the actual transfer of the land, since only then does the claim become due and the owner loses the fruits of the property. Where a railway project is implemented in stages, the commencement of interest may differ by parcel according to the time of actual taking or commencement of works (consid. 1-2). An alleged reservation made before the assessment commission, insofar as not proven, is irrelevant and cannot prevent deduction of the use value or alter the interest start date (consid. 3).
BGE 1 I 454 - Friedrich Schlatter
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BGE 139 I 280 - Kopftuch in Bürglen
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
E.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher
Sachverhalt
A.
Durch bundesgerichtliches Urtheil vom 15. Januar d.J. ist die Eisenbahngesellschaft Sulgen-Bischofzell-Goßau verpflichtet worden, an den Petenten als Entschädigung für abgetretenes Land 14,310 Fr., sammt Zinsen à 5 Prozent vom Beginne der Bauarbeiten an, zu bezahlen. 1
B.
Mit Eingabe vom 15. Februar d.J. verlangte Schlatter Erläuterung dieses Urtheils, bezüglich der in demselben ausgesprochenen Zinspflicht genannter Eisenbahngesellschaft, indem er behauptete, daß das ganze expropriirte Land vom 15. Juli d.J. an zur Disposition der Bahn gestanden habe, auch die Bauarbeiten auf demselben mit jenem Tage begonnen worden seien und daher Zinse von der Entschädigungssumme seit jenem Tage bezahlt werden müssen, während die Bahngesellschaft meine, der Zins beginne mit der Inangriffnahme der einzelnen Parzellen und successive mit dem Fortschreiten der Arbeiten und demnach nur für die westliche Parcelle den Zins vom 15. Juli v.Js. an, von der östlichen dagegen erst vom 1. Dezember v.Js. an bezahlen wolle. 2
C.
Die Bahngesellschaft beantwortete das Erläuterungsgesuch dahin: es sei richtig, daß auf dem zur Eisenbahnlinie verwendeten Theil des Schlatterschen Gutes (24,150 Quadratfuß westlich des Sträßchens) die Erdarbeiten am 15. Juli v.Js. begonnen haben und sie weigere sich daher gar nicht, dem F. Schlatter für diesen Theil seines Bodens, sowie für die auf demselben gefällten Bäume den Zins vom 15. Juli v.Js. an zu bezahlen. Dagegen haben die Arbeiten auf demjenigen Theil des Schlatterschen Gutes, welcher zum Bahnhofe verwendet werde, (68,850 Quadratfuß östlich vom Sträßchen) erst am 2. Dezember v.Js. begonnen und vorher nicht angefangen werden dürfen, weil die Genehmigung der Bahnhofanlage nicht früher erfolgt sei. F. Schlatter habe auch bis dahin alle Rechte des Eigenthümers über jenen Theil ausgeübt und jedes Verfügungsrecht der Gesellschaft über denselben bestritten. 3
D.
Die auf Requisition des Instruktionsrichters durch das Bezirksgerichtspräsidium in Bischofzell einvernommenen Zeugen bestätigen, daß Hr. Schlatter den ganzen Jahresnutzen von dem zum Bahnhofe expropriirten Lande bezogen habe und die Erdarbeiten auf demselben mit Ausnahme eines ganz kleinen Theiles von circa 1500-2000 Quadratfuß, welcher etwa 14 Tage vorher in Angriff genommen worden, erst Anfangs Christmonat v.Js. begonnen worden seien. 4
E.
Den Bezug des Nutzens anerkannte Schlatter in einer nachträglichen Eingabe vom 6. d.Mts. und nahm eine frühere Angabe als unrichtig zurück. Dagegen behauptete derselbe nunmehr, er habe sich den Nutzen schon vor der eidgenössischen Schatzungskommission ohne alle Anrechnung vorbehalten und damit sei die Vertretung der Eisenbahngesellschaft einverstanden gewesen. 5
Der Präsident der Schatzungskommission, Hr. Nationalrath Hertenstein, erklärte jedoch, daß er sich eines solchen Vorbehaltes des Hrn. Schlatter nicht erinnere. 6
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Das Erläuterungsgesuch wird dahin beschieden, daß die im Urtheil vom 15. Januar d.J. ausgesprochene Zinspflicht bezüglich der Entschädigungssumme für das zum Bahnhofe Bischofzell verwendete Land mit dem 16. November 1874, hinsichtlich der übrigen Entschädigungssumme mit dem 15. Juli 1874 beginne. 10
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).