Art. 5, 25 and 26 of the Federal Expropriation Act; total expropriation request and competence to decide it. The builder’s right to demand total taking when the residual value loss exceeds one quarter is unconditional and not subject to a statutory time limit; it may therefore be invoked before the Federal Supreme Court. However, where the request is raised only in the appeal proceedings, the court cannot itself determine the compensation and correlative obligations for the total taking, since Art. 26 reserves that task to the valuation commission and the expropriated party has a right to a prior decision by that body absent express waiver. The court may nevertheless definitively fix the compensation due for the partial expropriation already effected; any later total-taking compensation is to be reduced by the amount already paid. The competence to decide on the extension right lies with the Federal Supreme Court, not the Federal Council (consid. 2-5).
BGE 1 I 457 - Rusterholz
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BGE 139 I 280 - Kopftuch in Bürglen
Sachverhalt
A.
B.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher
Sachverhalt
A.
Der Antrag der Instruktionskommission geht dahin: 1
Die Nordostbahn ist verpflichtet, an den Expropriaten für den Fall als die Abtretung nur, soweit dieselbe zum Bahnbaue nöthig ist, verlangt wird, Fr. 1775 zu bezahlen sammt Zins à 5 Prozent von Inangriffnahme der Abtretungsobjekte an; 2
Für den Fall, als sie Gesammtabtretung verlangt, hat die Bahngesellschaft 15500 Franken, nebst Zins zu 5 Prozent von 7175 Fr. vom Beginne der Bauarbeiten und vom Rest vom Tage der Gesammtabtretung an, zu bezahlen und es ist Rusterholz verpflichtet, gegen diese Entschädigung sein ganzes Besitzthum an die Nordostbahn abzutreten. 3
B.
Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft in dem Sinne an, daß sie sich zur Gesammtübernahme des Rusterholzschen Heimwesens erklärte; der Expropriat bestritt dagegen das Recht der Bahngesellschaft, die Gesammtabtretung zu verlangen, weil dasselbe erst bei der bundesgerichtlichen Lokalbesichtigung gestellt worden sei, und acceptirte daher nur die übrigen Dispositive des Antrages. 4
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Nordostbahn ist, vorbehaltlich des Rechtes, die Abtretung des gesammten Besitzthumes des Rusterholz zu verlangen, pflichtig, an denselben Fr. 7175 zu bezahlen, sammt Zins zu 5 Prozent von Inangriffnahme der Abtretungsobjekte an. 10
Der Nordostbahngesellschaft wird eine Frist von dreißig Tagen vom Empfange der schriftlichen Ausfertigung dieses Urtheils an angesetzt, um das Begehren um Gesammtabtretung des Rusterholzschen Besitzthums bei der Schatzungskommission anhängig zu machen, widrigenfalls Verzicht auf dasselbe angenommen würde. 11
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).