Art. 35 of the Federal Expropriation Act of 1 May 1850; timeliness of appeal by postal submission and interpretation in case of linguistic ambiguity. Where the statutory text is unclear and the foreign-language version may mislead a layperson, the appellant may rely on the interpretation that filing is preserved by dispatch to the post within the statutory period; in such circumstances, dismissal as time-barred is not justified (consid. 2). A request to reduce compensation that is unsupported by any factual or legal grounds must be rejected (consid. 3).
BGE 1 I 475 - Rekursschrift Scerri
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BGE 3 I 830 - Bürgerrecht Wohlen und Ermensee
Sachverhalt
A.
B.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher
Sachverhalt
A.
Der Antrag der Instruktionskommission geht dahin: 1
Es seien die von der Schatzungskommission für die in Abtretung fallenden Grundstücke festgesetzten Preise zu bestätigen; 2
die Entschädigung für Minderwerth des Stalles sei auf 1,500 Fr. zu erhöhen. 3
B.
Diesen Antrag hat Rekurrent angenommen; die Rekursbeklagte hat dagegen heute verlangt, daß der Rekurs als verspätet zurückgewiesen, eventuell die Entschädigung für Minderwerth angemessen reduzirt werde. 4
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Gotthardbahngesellschaft hat dem Rekurrenten für Minderwerth des Stalles eine Entschädigung von fünfzehnhundert Franken zu bezahlen; im Uebrigen hat es bei dem Entscheide der Schatzungskommission sein Verbleiben. 8
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).