Art. 35 Federal Act on Expropriation of Private Rights; service date and appeal timeliness; rebuttal of date on service note. The date indicated on the service note is presumed correct, especially when written by the party concerned, but that presumption may be rebutted by contrary proof. If evidence shows that service occurred later than the date stated, the appeal period runs from the proven service date. An appeal is timely when it is handed to the post within the statutory period and arrives late at the court solely because of postal delay not attributable to the appellant. Art. 98 of the Federal Act on procedure before the Federal Court in civil disputes applies only to the defendant's obligations and cannot be invoked against an appellant who was not granted a prior opportunity to respond.
BGE 1 I 477 - Schwarzenbach Wädensweil
Abruf und Rang:
RTF-Version (Seiten, Linien), Druckversion (Seiten)
Rang: 0% (656)
Zitiert durch:
Zitiert selbst:
BGE 1 I 100 - Ausländische Eheschliessung
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher
Sachverhalt
A.
Durch Antrag der Instruktionskommission wurde der Rekurs des I. I. Schwarzenbach, Expropriat, wegen Verspätung verworfen. 1
B.
Diesen Antrag nahm Expropriat insofern an, als auch das Plenum des Bundesgerichtes finde, daß sein Rekurs verspätet eingegeben worden sei. In dieser Hinsicht stellte derselbe das Begehren, daß die Frage der Verspätung vorausgehend, ohne mündliche Parteiverhandlung, durch Beschluß entschieden werde und bemerkte im Weiteren, es sei irrthümlich, daß er das Urtheil der Schatzungskommission am 17. Januar erhalten habe; vielmehr habe die Zustellung desselben erst am 18. gleichen Monats stattgefunden, indem, wie aus einem amtlichen Zeugnisse des Gemeindeammanns von Wädensweil hervorgehe, letztere Behörde amtliche Zustellungen nie an einem Sonntag besorge, der 17. Januar d.Js. aber ein Sonntag gewesen sei. Im Ferneren sei konstatirt, daß der Rekurs am 16. Februar d.J. auf die Post in Wädensweil gelegt worden sei, und hätte derselbe also nach dem gesetzlichen Postenlaufe am folgenden Tag in Lausanne abgegeben werden sollen. 2
C.
Das Gemeindammannamt Wädensweil bestätigte mittelst Zeugniß vom 25. Juni d.J., daß es an Sonn- und Festtagen keinerlei Anlegungen von Urtheilen etc. vornehme, das Urtheil der eidgen. Schatzungskommission dem Schwarzenbach somit an einem anderen Wochentage zugestellt worden sein müsse. 3
D.
Die Nordostbahngesellschaft beantragte Aufrechthaltung des Entscheides der Instruktionskommission, gestützt darauf, daß 4
der entscheidende Akt, das Insinuationsdokument, das Datum vom 17. Januar trage und nach dem Zeugnisse des Gemeindeammannamtes Wädensweil die Zustellung ebensogut am 16. wie am 18. Januar stattgefunden haben könne; 5
selbst wenn die Insinuation erst am 18. Januar erfolgt wäre, die Rekursfrist dennoch nicht inne gehalten worden, und 6
die Einwendung gegen die von der Nordostbahn behauptete Verspätung gemäß Art. 98 des Bundesgesetzes über das Verfahren vor Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten verwirkt sei. 7
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
a) das Gemeindeammannamt Wädensweil bezeugt, daß Anlegungen von Urtheilen nie an Sonntagen erfolgen, während der 17. Januar d.J. in der That auf einen Sonntag fiel; 10
b) der Expropriationskommissär der Nordostbahn, laut dem Vormerk auf seiner Ausfertigung des Schatzungsurtheiles, dasselbe erst am 17. Januar d.J. erhalten hat und nun, da ohne Zweifel beide Ausfertigungen gleichzeitig versendet worden sind, nicht angenommen werden kann, daß Expropriat die seinige schon früher, also etwa schon am 16. Januar, empfangen habe, und endlich 11
c) das von Schwarzenbach unterzeichnete Insinuationsdokument nach dem vorhandenen Postzeichen erst am 19. Januar der Post in Wädensweil übergeben worden ist und wohl die Annahme begründet erscheint, daß der Gemeindeammann dasselbe ohne Verzug zurückgesandt habe. 12
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der von I. I. Schwarzenbach gegen den Entscheid der Schatzungskommission vom 25. November v.J. eingereichte Rekurs wird, als rechtzeitig eingereicht, zugelassen und demnach die Instruktionskommission beauftragt, auf denselben einzutreten. 15
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).