Art. 41 Expropriation Act; Art. 24 federal civil procedure act; allocation of costs in expropriation proceedings where both parties prevail in part. The cost rules applicable to federal expropriation proceedings are those of the general procedural law. Under the governing principle, the defeated party bears costs; however, if the decision is not exclusively in favor of one party, a proportional apportionment is admissible and, as a rule, appropriate. Where the appellant succeeds only partially on the cost point, an equal division of the instruction costs is justified; the expropriating party may set off its share against the compensation due to the expropriated party (consid. 1-3).
BGE 1 I 482 - Nordostbahn Niederurnen
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BGE 3 I 830 - Bürgerrecht Wohlen und Ermensee
Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher
Sachverhalt
A.
Der Antrag des Instruktionsrichters geht dahin: 1
a) Für 1 Juchart 9500 Quadratfuß abzutretenden Landes zu 10 Ct. per Quadratfuß (statt 11 Ct., wie die Schatzungskommission gesprochen, und 9 Ct., wie die Nordostbahn als Rekurrentin verlangt hatte) 4950 Fr. 3
b) Für Minderwerth 1600 Fr. (statt 2000 Fr., wie die Schatzungskommission gutgeheißen, und 1200 Fr., wie die Rekurrentin begehrt hatte), nebst Zins zu 5 Procent von Inangriffnahme der Abtretungsobjekte an. 4
B.
Diesen Entscheid nahmen beide Parteien in der Hauptsache an. Die Nordostbahn verlangte jedoch gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten, daß die Kosten beiden Parteien zu gleichen Theilen auferlegt werden, weil beide Parteien zur Hälfte unterlegen seien. 6
C.
Der Gemeinderath Niederurnen suchte um Verwerfung dieses Begehrens und Bestätigung des Antrages des Instruktionsrichters auch bezüglich des Kostenpunktes nach. 7
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Instruktionskosten werden aus dem Depositum der Nordostbahn berichtigt; letztere ist jedoch berechtigt, die Hälfte derselben an der der Expropriatin zukommenden Entschädigung in Abzug zu bringen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen. 11
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).