Art. 11 of the Federal Act on court and counsel fees of 24 September 1856; late acceptance or withdrawal in appeal proceedings and allocation of costs. An acceptance is deemed tardy when it is filed only after the court has already devoted time to examining the case and is thereby prevented from dealing with other matters. The decisive point is not formal service of the later order, but whether the party could already infer from the summons or other procedural acts that its request would not be granted. In such circumstances, the party causing the delay bears the court fee and compensation costs (consid. 1-2).
BGE 1 I 541 - Anerkennung Nordostbahn
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Sachverhalt:
Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Christian Schneider, A. Tschentscher
vom 22. Januar 1875 in Sachen Staub gegen Nordostbahn.
Sachverhalt:
Da in dieser Expropriationssache nur der Rekurrent Staub, nicht auch die Direktion der Nordostbahn die Annahme des Urtheilsantrages des Instruktionsrichters erklärt hatte, so war dieselbe auf heute zur Schlußverhandlung vertagt gewesen. Mittelst Eingabe vom 19. d. M. erklärte jedoch der Vertreter der Nordostbahn, daß letztere die Anträge des Instruktionsrichters ebenfalls anerkenne. Als Veranlassung dieser verspäteten Erklärung bezeichnete derselbe mehrtägige Abwesenheit, sowie die erst am 18. d. erfolgte Zustellung des sachbezüglichen Beschlusses vom 12. d. (Siehe Nr. 151). 1
Mit Eingabe von gestern sucht Fürsprech Dr. Ryf dafür nach, daß der Rekursbeklagten eine angemessene Prozeßentschädigung an den Expropriaten auferlegt werde, indem er, Hr. Ryf, nach Empfang der bundesgerichtlichen Vorladung sich in Besorgung seiner übrigen Geschäfte so eingerichtet habe, am Donnerstag und Freitag in Lausanne sein zu können, und deßhalb genöthigt gewesen sei, am Dienstag extra nach Schaffhausen zu reisen und die Führung eines Prozesses in Zürich abzulehnen, weßhalb er seinem Klienten eine Rechnung machen müsse. 2
Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 3
Erwägung 1
Erwägung 2
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht 6
beschlossen: 7
Von der Erledigung dieses Rekursfalles wird Vormerk am Protokoll genommen. 8
Der Rekursbeklagten ist ein Gerichtsgeld von Fr. 25, sowie eine Entschädigung von Fr. 60 an den Rekurrenten auferlegt; überdies hat dieselbe die Abschlagskosten zu bezahlen. 9
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).