- Urtheil vom 18. Januar 1884
in Sachen Hegner.
A. Kaspar Hegner, Ingenieur in Lachen, reichte am 27. Juli
1881 beim Bezirksgericht Plessur eine Civilklage gegen den
Obersten Richhard La Nieca in Chur, als Vorstand und zu
Handen der Ravensburger Baugesellschaft Loretz, Locher Cie.
resp. deren sämmtlichen Assossie's beziehungsweise Rechtsnach
folger ein, in welcher er, als Rechnungsfaldo aus einem
zwischen ihm und Oberst La Nicca und Konsorten in den Jahren
1846 1949 zum Zwecke des Baues der Ravensburger Bahn
bestandenen Gesellschaftsverhältnisse den Betrag von 17,631 Fr.
24 Cts. sammt Zins seit 1. Dezember 1880 forderte; gleich
zeitig leistete er die gesetzliche Kostenvertröstung von 60 Fr. In
seiner Vernehmlassung auf die Klage bestritt Oberst La Nicca
gestützt auf eine im Gesellschaftsvertrage der Gesellschaft Loretz
Locher Cie. enthaltene Schiedsgerichtsklausel die Kompetenz
der ordentlichen Gerichte, machte im Fernern geltend, daß er,
nachdem die Gesellschaft längst aufgelöst und die übrigen
Assossie's sämmtlich verstorben seien, zur Sache passiv nicht le
gitimirt sei, sowie daß die Klage verjährt sei, bestritt auch die
materielle Begründetheit der Klage und seine solidare Haftbar
keit für die Klageforderung, und stellte endlich das Begehren,
daß Kläger eine Prozeßkostenkaution von 5000 Fr. zu leisten
habe und zwar ohne und bevor in Sachen irgend weiter ein
getreten wird. Zur Begründung des letztern Begehrens führte
er an: Der ganze Prozeß habe einen sehr bedeutenden Umfang
und werde einen unverhältnißmäßigen Aufwand von Zeit und
Kosten erfordern und der Kläger sei einerseits wie bekannt,
sehr arm, andrerseits nicht Graubündner, so daß im Falle
Unterliegens von ihm geradezu nichts zu erheben sei. Daher
sei das Kautionsbegehren ach 52 der graubündnerischen
Civilprozeßordnung begründet. Am 7. März 1882 entschied das
Bezirksgericht Plessur über dieses Begehren dahin: Es sei
dem Kautionsbegehren der beklagten Part gegenüber der Kläger
partei auf Grund der thatsächlichen Prozeßlage und des Art. 52
der Civilprozeßordnung insoweit zu entsprechen, daß Kläger
Ingenieur Hegner gehalten sei, vorgängig jeder weitern Prozeß
verhandlung in Sachen eine Kaution im Werthe von 3000 Fr.
zu leisten. Ein vom Kläger gegen diesen Beschluß an das
Bezirksgericht Plessur gerichtetes Revisionsgesuch wurde vom
Gerichte am 18. Januar 1883 abgewiesen. Hierauf ergrif
K. Hegner den Rekurs an den Kleinen Rath des Kantons
Graubünden, weil in der erwähnten Kautionsauflage nach den
vorliegenden Umständen eine Justizverweigerung liege. Der
Kleine Rath wies indeß durch Entscheidung vom 28. März
1883 den Rekurs als unbegründet ab, weil eine Justizverwei
gerung nicht vorliege, die Anwendung und Auslegung des
52 der kantonalen Civilprozeßordnung aber Sache der Ge
richte sei.
B. Nunmehr ergriff K. Hegner den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift stellt er den An
trag: Das Bundesgericht wolle in Aufhebung der Beschlüsse
des Bezirksgerichtes Plessur vom 7. März 1882 und 18. Ja
nuar 1883, sowie desjenigen des Kleinen Rathes des Kantons
Graubünden vom 28. März 1883 die Gerichte des Kantons
Graubünden anweisen, den von Hegner gegen La Nicca ange
hobenen Prozeß ohne Weiters an Hand zu nehmen und seine
Erledigung herbeizuführen. Zur Begründung macht er im We
sentlichen geltend, daß die Auflage einer Kaution von 3000 Fr.
im vorliegenden Falle, angesichts der bekannten ökonomischen
Lage des Klägers, einer ausdrücklichen Ablehnung, die Klage
an die Hand zu nehmen, vollständig gleichkomme; es sei da
mit, und zwar ohne alle Prüfung des reichhaltigen Aktenmate
rials, dem Rekurrenten das richterliche Gehör für seine Klage
einfach abgeschnitten. Der Art. 52 der graubündnerischen Civil
rozeßordnung möge, abstrakt genommen, keine Verfassungsver
letzung enthalten, dagegen liege in der Art seiner Anwendung
auf den konkreten Fall durch das Bezirksgericht Plessur eine
solche und es sei das Bundesgericht berechtigt und verpflichtet,
hiegegen einzuschreiten und dem Rekurrenten die Verfolgung
seines Rechtes zu ermöglichen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht
das Bezirksgericht Plessur, auf dessen Ausführungen der Kleine
Rath des Kantons Graubünden einfach verweist, im Wesent
lichen geltend: Als Korrelat der Verpflichtung einer Partei,
jedem Prozeßgegner und zwar unter Zwang zur Erlegung von
Baarvertröstung, vor Gericht Rede zu stehen, erscheine die Be
rechtigung, unter Umständen Sicherheit für die erlaufenden
Kosten zu verlangen; über solche Begehren entscheide das Ge
richt gemäß Art. 52 der kantonalen Prozeßordnung nach freiem
Ermessen. Von diesem ihm zustehenden freien Ermessen habe
das Gericht im vorliegenden Falle Gebrauch gemacht, indem es
in Erwägung gezogen habe, daß einerseits der Prozeß, der sich
schon seit 20 Jahren vor verschiedenen Gerichtsstellen herum
gezogen habe, höchst weitläufig und verwickelt sei und daß an
dererseits der Kläger sich selbst als unvermögend bezeichnet
habe. Ob das Gericht dabei die thatsächlichen Verhältnisse richtig
gewürdigt habe, sei vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfen, da
das Gericht, wie auch der Kleine Rath des Kantons anerkannt
habe, durchaus innerhalb der Schranken seiner Kompetenz in
Anwendung einer kantonalgesetzlichen Bestimmung gehandelt habe.
Eine Justizverweigerung liege durchaus nicht vor; welche
gen die Kautionsauflage im vorliegenden Falle haben werde,
sei vom Gerichte nicht zu prüfen gewesen. Es sei übrigens
keineswegs richtig, daß das Gericht von vornherein gewußt
habe und habe wissen müssen, daß in Folge der Kautionsauf
lage dem Rekurrenten die Verfolgung seines Rechtes unmöglich
werde. Thatsache sei übrigens auch, daß Rekurrent vom 21. März
1882 bis zum 10. Januar 1883 gegen die Kautionsauflage nicht
das Mindeste einzuwenden gehabt habe. Demnach werde auf
Abweisung des formell unzuläßigen und materiell unbegründe
ten Rekurses angetragen.
D. Replikando hält der Rekurrent an seinen Ausführungen
und Anträgen fest. Dagegen trägt Advokat Camenisch in Chur,
Namens der Erben des inzwischen verstorbenen Obersten La
Nicca auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge für ge
richtliche und außergerichtliche Unkosten an, indem er im We
sentlichen die bereits vom Bezirksgerichte Plessur geltend ge
machten Argumente weiter ausführt und überdem die Stellung
seiner Partei zu dem vom Rekurenten angehobenen Prozesse
des Nähern darlegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrent behauptet, die angefochtenen Schlußnahmen
des Bezirksgerichtes Plessur und des Kleinen Rathes des Kan
tons Graubünden enthalten eine Rechtsverweigerung, so ist das
Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde zweifellos kom
petent.
- Wie nun das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung
in Sachen Schmidlin vom 15. April 1882 (Amtliche Samm
lung IV, S. 176, Erw. 3) ausgeführt hat, involvirt die Auf
lage einer Prozeßkostenkaution an den Kläger an sich keines
wegs eine Rechtsverweigerung. Vielmehr ist der Grundsatz, daß
der Kläger, sei es überhaupt, sei es unter gewissen Voraus
setzungen, zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten verpflichtet
sei, ein verfassungsmäßig durchaus zuläßiger und unanfecht
barer. Dagegen ist in der Auflage einer derartigen Kaution,
wie ebenfalls in der angeführten bundesgerichtlichen Entscheidung
ausgesprochen ist, eine Rechtsverweigerung dann allerdings zu
erblicken, wenn dieselbe entweder in willkürlicher Weise gegen
klares Recht erfolgt oder wenn das Quantitativ der Kaution
offensichtlich übermäßig und zum Zwecke der Eludirung der
Klage festgesetzt ist.
- In casu kann davon, daß die Kautionsauflage prinzipiell
gegen klares Recht verstoße, keine Rede sein, da nach Art. 52
der kantonalen Prozeßordnung der Richter über die Zuläßigkeit
weiterer, d. h. über die gesetzliche in Art. 51 leg. cit. normirte
Kostenvertröstungspflicht für Gerichtskosten und Baarauslagen
hinausgehender, Kautionsbegehren einer Partei gegenüber der
andern nach Maßgabe der Umstände im einzelnen Falle, alfo
nach freiem Ermessen zu entscheiden hat. Dagegen ist die auf
erlegte Kaution allerdings ihrem Quantitativ nach eine über
mäßige, so daß sie als zum Zwecke der Eludirung der Klage
festgesetzt erscheint. Denn: Es mag allerdings richtig sein, daß
der vom Kläger angestrengte Prozeß, wenn auf die Klage ma
teriell eingetreten werden muß, ein verwickelter und kostspieliger
sein wird. Allein dies vermag doch nicht zu rechtfertigen, daß dem
Kläger von vornherein eine Kaution in dem ganz unverhält
nißmäßig hohen Betrage von 3000 Fr. auferlegt wurde. Die
öhe der Kaution ist denn auch weder vom Bezirksgerichte
Plessur noch von der beklagten Partei durch Spezifizirung der
muthmaßlichen Auslagen, für welche die Kaution zu haften
hat, näher begründet worden und es erscheint eine sachliche
Rechtfertigung derselben überhaupt als unmöglich. Denn es
leuchtet ein, daß zu Sicherstellung der beklagten Partei für ihre
Auslagen keineswegs erforderlich war, dem Kläger von vorn
herein eine solche, nach den Umständen des Falles exorbitante,
Kaution aufzuerlegen, sondern daß alle berechtigten Interessen
des beklagten Theils gewahrt werden konnten, wenn dem Kläger
eine Kaution in der Höhe derjenigen Auslagen, welche dem
Beklagten in erster Linie nothwendig erwachsen mußten und die
sich wenigstens annähernd mit Sicherheit übersehen und spezi
fiziren ließen, aufgelegt wurde. Stellte sich später heraus, daß
diese Kaution nicht genüge, so stand ja einer Erhöhung der
Kaution resp. dem Verlangen einer weitern Sicherheitsleistung
nichts entgegen. Daß dieses Verfahren nicht beobachtet, sondern
dem Kläger von Anfang an eine Kaution auferlegt wurde, zu
deren Leistung er bei seiner zugestandenen Mittellosigkeit aller
Voraussicht nach außer Stande war, involvirt offenbar eine
Rechtsverweigerung, d. h. es kommt das beobachtete Verfahren
einer ausdrücklichen Weigerung des Gerichtes, die Klage des
Rekurrenten an Hand zu nehmen, dem praktischen Effekte nach
vollständig gleich.
4. Es ist somit der Rekurs in dem Sinne als begründet zu
erklären, daß die angefochtenen Schlußnahmen aufgehoben
werden, dabei aber den zuständigen Behörden anheimgegeben
wird, dem Rekurrenten durch erneuerte Schlußnahme eine
Kaution in angemessenem, sachlich zu rechtfertigendem Betrage
aufzuerlegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet
erklärt und es werden mithin die angefochtenen Schlußnahmen
des Bezirksgerichtes Plessur vom 7. März 1882 und 18. Januar
1883 sowie des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom
28. März 1883 aufgehoben.