Art. 52 der graubündnerischen Civilprozeßordnung; Sicherheitsleistung für Prozeßkosten und Rechtsverweigerung: Der Grundsatz, daß der Kläger unter Umständen zur Leistung von Prozeßkostensicherheit verpflichtet werden kann, ist verfassungsmäßig zulässig. Eine Rechtsverweigerung liegt jedoch vor, wenn die Kautionsauflage willkürlich erfolgt oder das Quantitativ offensichtlich übersetzt ist und nach den Umständen faktisch auf die Vereitelung der Klage hinausläuft. Die gerichtliche Ermessensausübung ist zwar grundsätzlich zu respektieren; sie überschreitet jedoch die verfassungsmäßigen Schranken, wenn der Betrag ohne spezifizierte Kostenbasis und trotz erkennbarer Mittellosigkeit des Klägers so festgesetzt wird, daß der Zugang zum Richter praktisch abgeschnitten wird (vgl. Erw. 2–4).
Assossie's sämmtlich verstorben seien, zur Sache passiv nicht le gitimirt sei, sowie daß die Klage verjährt sei, bestritt auch die materielle Begründetheit der Klage und seine solidare Haftbar keit für die Klageforderung, und stellte endlich das Begehren, daß Kläger eine Prozeßkostenkaution von 5000 Fr. zu leisten habe und zwar ohne und bevor in Sachen irgend weiter ein getreten wird. Zur Begründung des letztern Begehrens führte er an: Der ganze Prozeß habe einen sehr bedeutenden Umfang und werde einen unverhältnißmäßigen Aufwand von Zeit und Kosten erfordern und der Kläger sei einerseits wie bekannt, sehr arm, andrerseits nicht Graubündner, so daß im Falle Unterliegens von ihm geradezu nichts zu erheben sei. Daher sei das Kautionsbegehren ach 52 der graubündnerischen Civilprozeßordnung begründet. Am 7. März 1882 entschied das Bezirksgericht Plessur über dieses Begehren dahin: Es sei dem Kautionsbegehren der beklagten Part gegenüber der Kläger partei auf Grund der thatsächlichen Prozeßlage und des Art. 52 der Civilprozeßordnung insoweit zu entsprechen, daß Kläger Ingenieur Hegner gehalten sei, vorgängig jeder weitern Prozeß verhandlung in Sachen eine Kaution im Werthe von 3000 Fr. zu leisten. Ein vom Kläger gegen diesen Beschluß an das Bezirksgericht Plessur gerichtetes Revisionsgesuch wurde vom Gerichte am 18. Januar 1883 abgewiesen. Hierauf ergrif K. Hegner den Rekurs an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden, weil in der erwähnten Kautionsauflage nach den vorliegenden Umständen eine Justizverweigerung liege. Der Kleine Rath wies indeß durch Entscheidung vom 28. März 1883 den Rekurs als unbegründet ab, weil eine Justizverwei gerung nicht vorliege, die Anwendung und Auslegung des 52 der kantonalen Civilprozeßordnung aber Sache der Ge richte sei. B. Nunmehr ergriff K. Hegner den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift stellt er den An trag: Das Bundesgericht wolle in Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Plessur vom 7. März 1882 und 18. Ja nuar 1883, sowie desjenigen des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 28. März 1883 die Gerichte des Kantons Graubünden anweisen, den von Hegner gegen La Nicca ange hobenen Prozeß ohne Weiters an Hand zu nehmen und seine Erledigung herbeizuführen. Zur Begründung macht er im We sentlichen geltend, daß die Auflage einer Kaution von 3000 Fr. im vorliegenden Falle, angesichts der bekannten ökonomischen Lage des Klägers, einer ausdrücklichen Ablehnung, die Klage an die Hand zu nehmen, vollständig gleichkomme; es sei da mit, und zwar ohne alle Prüfung des reichhaltigen Aktenmate rials, dem Rekurrenten das richterliche Gehör für seine Klage einfach abgeschnitten. Der Art. 52 der graubündnerischen Civil rozeßordnung möge, abstrakt genommen, keine Verfassungsver letzung enthalten, dagegen liege in der Art seiner Anwendung auf den konkreten Fall durch das Bezirksgericht Plessur eine solche und es sei das Bundesgericht berechtigt und verpflichtet, hiegegen einzuschreiten und dem Rekurrenten die Verfolgung seines Rechtes zu ermöglichen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht das Bezirksgericht Plessur, auf dessen Ausführungen der Kleine Rath des Kantons Graubünden einfach verweist, im Wesent lichen geltend: Als Korrelat der Verpflichtung einer Partei, jedem Prozeßgegner und zwar unter Zwang zur Erlegung von Baarvertröstung, vor Gericht Rede zu stehen, erscheine die Be rechtigung, unter Umständen Sicherheit für die erlaufenden Kosten zu verlangen; über solche Begehren entscheide das Ge richt gemäß Art. 52 der kantonalen Prozeßordnung nach freiem Ermessen. Von diesem ihm zustehenden freien Ermessen habe das Gericht im vorliegenden Falle Gebrauch gemacht, indem es in Erwägung gezogen habe, daß einerseits der Prozeß, der sich schon seit 20 Jahren vor verschiedenen Gerichtsstellen herum gezogen habe, höchst weitläufig und verwickelt sei und daß an dererseits der Kläger sich selbst als unvermögend bezeichnet habe. Ob das Gericht dabei die thatsächlichen Verhältnisse richtig gewürdigt habe, sei vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfen, da das Gericht, wie auch der Kleine Rath des Kantons anerkannt habe, durchaus innerhalb der Schranken seiner Kompetenz in Anwendung einer kantonalgesetzlichen Bestimmung gehandelt habe. Eine Justizverweigerung liege durchaus nicht vor; welche
gen die Kautionsauflage im vorliegenden Falle haben werde, sei vom Gerichte nicht zu prüfen gewesen. Es sei übrigens keineswegs richtig, daß das Gericht von vornherein gewußt habe und habe wissen müssen, daß in Folge der Kautionsauf lage dem Rekurrenten die Verfolgung seines Rechtes unmöglich werde. Thatsache sei übrigens auch, daß Rekurrent vom 21. März 1882 bis zum 10. Januar 1883 gegen die Kautionsauflage nicht das Mindeste einzuwenden gehabt habe. Demnach werde auf Abweisung des formell unzuläßigen und materiell unbegründe ten Rekurses angetragen. D. Replikando hält der Rekurrent an seinen Ausführungen und Anträgen fest. Dagegen trägt Advokat Camenisch in Chur, Namens der Erben des inzwischen verstorbenen Obersten La Nicca auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge für ge richtliche und außergerichtliche Unkosten an, indem er im We sentlichen die bereits vom Bezirksgerichte Plessur geltend ge machten Argumente weiter ausführt und überdem die Stellung seiner Partei zu dem vom Rekurenten angehobenen Prozesse des Nähern darlegt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
deren Leistung er bei seiner zugestandenen Mittellosigkeit aller Voraussicht nach außer Stande war, involvirt offenbar eine Rechtsverweigerung, d. h. es kommt das beobachtete Verfahren einer ausdrücklichen Weigerung des Gerichtes, die Klage des Rekurrenten an Hand zu nehmen, dem praktischen Effekte nach vollständig gleich. 4. Es ist somit der Rekurs in dem Sinne als begründet zu erklären, daß die angefochtenen Schlußnahmen aufgehoben werden, dabei aber den zuständigen Behörden anheimgegeben wird, dem Rekurrenten durch erneuerte Schlußnahme eine Kaution in angemessenem, sachlich zu rechtfertigendem Betrage aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt und es werden mithin die angefochtenen Schlußnahmen des Bezirksgerichtes Plessur vom 7. März 1882 und 18. Januar 1883 sowie des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 28. März 1883 aufgehoben.