Double taxation prohibition; branch office and tax jurisdiction; a cantonal patent fee assessed according to profitability and capital turnover constitutes, in substance, a direct income or earnings tax. The constitutional ban excludes any taxation by a canton lacking federal taxing competence, irrespective of whether the competent canton actually levies tax. A branch office requires a local business establishment constituting an additional factual centre of activity; mere regular commercial dealings with a railway station, even through employees on site, do not suffice. All correspondence and accounting remaining at the principal seat militates against the existence of a branch (consid. 1-3).
teur seinen Gewinn ausschließlich durch die Verträge mit dem Versender und nicht durch die Geschäfte mit der Eisenbahn erziele. C. Der Regierungsrath des Kantons Zug trägt auf Abwei sung des Rekursers unter Kostenfolge an, indem er ausführt: Die Firma Ruepprecht u. Cie. werde laut einer Mittheilung des Sekretariates der stadträthlichen Finanzdirektion von Luzern, weil das Hauptgeschäft in Rothkreuz sein solle, in Luzern gar nicht besteuert, sondern es werden in Luzern nur die Angestell ten der Firma zur Besteuerung herangezogen. Eine Doppelbe steuerung liege also hier nicht vor, da die Steueranlage in Luzern sich weder auf die gleiche Person, noch auf das gleiche Objekt, wie diejenige in Zug beziehe. Auch wenn man, mit einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtes, davon ausgehe, daß eine Doppelbesteuerung schon dann vorliege, wenn ein Kanton überhaupt ein nach bundesrechtlichen Grundsätzen in thesi der Steuerhoheit eines andern Kantons unterstehendes Vermögens objekt der Besteuerung unterwerfe, so sei hier eine Doppelbe steuerung nicht gegeben, denn die Rekurrentin betreibe ihr Spe ditionsgeschäft nicht nur in Luzern, sondern auch in Rothkreuz; ihr Geschäftsverkehr mit der Bahnverwaltung in Rothkreuz unterscheide sich in keiner wesentlichen Beziehung von demjeni gen anderer Speditionsfirmen, die sich seit der Eröffnung der Gotthardbahn in Rothkreuz niedergelassen haben. Daß die Theil haber der rekurrentischen Firma und ihre Angestellten persönlich in Luzern und nicht in Rothkreuz wohnen, sei gleichgültig; denn jedenfalls werde das Speditionsgewerbe von ihnen durch ihre Repräsentanten auch in Rothkreuz betrieben, denn zum Spedi tionsgewerbe gehören gewiß auch die zur Durchführung des Speditionsauftrages erforderlichen Handlungen, der Abschluß von Transportverträgen mit den Bahngesellschaften, die Inempfang nahme von Frachtbriefen und Waaren u. s. w. Dem entsprechend lege auch die Rekurrentin selbst in Briefköpfen und Cirkularen sich die Bezeichnung Ruepprecht u. Cie. in Luzern, Rothkreuz, Lindau und Genua bei, habe sich in Regenhardts Geschäfts kalender für den Weltverkehr unter der Bahnstation Rothkreuz als Speditionsgeschäft eintragen lassen, und habe auch die Be hörden des Kantons Luzern glauben lassen, das Hauptgeschäft befinde sich in Rothkreuz. Aus allen diesen Momenten ergebe sich klar, daß die Rekurrentin eine Zweigniederlassung in Rothkreuz besitze und daher für ihr aus dieser Zweigniederlassung fließen des Einkommen der Steuerhoheit des Kantons Zug unterstehe. D. Replikando bekämpft die Rekurrentin die Ausführungen der Rekursbeantwortung, indem sie thatsächlich noch geltend macht, daß allerdings die Firma Ruepprecht u. Cie. formell in Luzern nicht besteuert werde, daß dagegen der Chef des Luzerner Geschäftes, David Glatthaar, dort ein Erwerbssteuerkapital von 16,000 Fr. versteuere und diese Besteuerung eben das Einkom men aus dem Luzernergeschäft und nicht blos ein persönliches Gehalt betreffe. In seiner Duplik bestreitet der Regierungsrath des Kantons Zug letztere Behauptung und hält unter erneuter Begründung an den Ausführungen seiner Vernehmlassung fest. E. Der Regierungsrath des Kantons Luzern, welchem zur Meinungsäußerung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, be merkt: Es handle sich nicht um eine durch den Wohnsitz bedingte Steuer, sondern um eine Patentsteuer wegen Geschäftsbetriebs in einem Kanton. Er, der Regierungsrath des Kantons Luzern, würde einem Versuche der Gesetzesumgehung, wie sie die rekur rirende Firma versuche, mit dem gleichen Nachdrücke entgegen treten, wie die Regierung von Zug es thue. Er sei übrigens der Ansicht, daß durch den Entscheid des Bundesgerichtes in dem vorliegenden, zwischen dritten Litiganten geführten, Streite das Recht der luzernischen Steuerbehörde, die Stellung der Firma Ruepprecht u. Cie. zur luzernischen Steuerhoheit zu untersuchen, nicht berührt werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sich um die Besteuerung des Einkommens der Rekurrentin aus ihrer behaupteten Geschäftsniederlassung in Rothkreuz handle, als auch aus den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen. Denn nach 12 des zugerschen Ge setzes über Bestreitung der Staatsauslagen vom 1. Juni 1876 sind die der Patentsteuer gemäß 52 ff. des Gesetzes unter worfenen Handelsgeschäfte u. s. w. von der allgemeinen Ein kommens und Erwerbssteuer befreit und es wird nach 53 leg. cit. die Höhe der Patentsteuer innerhalb der in 56 ibidem festgesetzten Grenzen nach der Erträglichkeit, Ausdehnung und nach dem Kapitalumsatz des betreffenden Geschäftes bestimmt. Es kann demnach nicht zweifelhaft sein, daß die hier in Frage stehende Patentsteuer auf Fabrikationen, stehende Handlungen oder in den Handel einschlagende Gewerbe und Unternehmungen gemäß 55 des zitirten Gesetzes lediglich als eine besondere Form der direkten Einkommens oder Erwerbsbesteuerung er scheint. 2. Wie nun das Bundesgericht schon wiederholt, insbesondere in seiner Entscheidung in Sachen Wanner vom 16. Juli 1881 (Amtliche Sammlung VII, S. 445 ff.) ausgesprochen hat, schließt das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung allgemein jede Besteuerung eines Vermögensobjektes durch einen nach bundesrecht lichen Grundsätzen zur Steuererhebung nicht berechtigten Kanton aus, ohne daß darauf, ob der zur Steuererhebung bundesrechtlich befugte Kanton seinerseits von dem betreffenden Steuerobjekte eine Steuer wirklich erhebe, etwas ankäme; es ist demnach gleichgültig, ob die Rekurrentin, wie sie behauptet, am Orte ihrer Hauptniederlassung in Luzern thatsächlich zur Versteuerung ihres gesammten Geschäftseinkommens herangezogen worden ist oder nicht. Entscheidend ist einzig, ob sie, nach bundesrechtlichen Grundsätzen, bezüglich dieses Einkommens ausschließlich der Steuerhoheit des Kantons Luzern untersteht oder ob auch dem Kanton Zug mit Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit in Roth kreuz eine Steuerberechtigung zusteht. 3. Für die Entscheidung dieser Frage ist, nach konstanter bundes rechtlicher Praxis, maßgebend, ob die Firma Ruepprecht u. Cie. in Rothkreuz eine Zweigniederlassung besitzt oder nicht. Dies ist nun unbedenklich zu verneinen; denn es ist in Rothkreuz keines wegs ein weiterer örtlicher Mittelpunkt für die Geschäftsthätigkeit der Rekurrentin begründet. Freilich steht sie mit der Bahnverwal tung in Rothkreuz in regelmäßigem geschäftlichem Verkehr und läßt dort durch ihre Angestellten regelmäßig Transportverträge abschließen, Waaren in Empfang nehmen und dergleichen. Allein ein bloßer, wenn auch regelmäßiger, Geschäftsverkehr mit einer Ortschaft oder Eisenbahnstation begründet selbstverständlich noch keine Geschäftsniederlassung an diesem Orte. Dies ist völlig einleuchtend, wenn der Verkehr, wie dies in der Regel der Fall ist, brieflich vermittelt wird; es ist aber nicht einzusehen, inwie fern der Umstand, daß im vorliegenden Falle der Verkehr wegen der geringen Entfernung zwischen Rothkreuz und dem Sitz der Rekurrentin ausnahmsweise nicht brieflich sondern mündlich, durch Boten resp. Angestellte, vermittelt wird, hieran grundsätz lich etwas sollte ändern können. Etwas mehreres als eine regel mäßige Geschäftsverbindung der Rekurrentin mit Rothkreuz resp. der dortigen Bahnverwaltung aber liegt in casu nicht vor. Denn unbestrittenermaßen besitzt die Rekurrentin kein ständiges Geschäftslokal in Rothkreuz, hat sie dort keinen Angestellten ständig beschäftigt und führt sie ihre gesammte Korrespondenz und ihr gesammtes Rechnungswesen ausschließlich in Luzern und keineswegs etwa theilweise auch in Rothkreuz. Es mangelt also an allen thatsächlichen Anhaltspunkten, um eine Geschäftsnieder lassung der Firma Ruepprecht u. Cie. im Kanton Zug anzu nehmen. Auf etwaige unrichtige Angaben der Rekurrentin in Briefköpfen und Cirkularen oder in Geschäftskalendern dagegen, sowie auf allfällige wahrheitswidrige Erklärungen derselben ge genüber der luzernischen Steuerbehörde kann gegenüber diesem unzweifelhaft vorliegenden wirklichen Sachverhalte offenbar nichts ankommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung der Regierungsrathes des Kantons Zug vom 4. August 1883 als verfassungswidrig aufgehoben.