Art. 2 and 3 of the Railway Liability Act; assessment of damages for construction-site railway accidents; employer liability for negligent orders by construction personnel. A dangerous work assignment involving passage between moving railway vehicles constitutes fault when it could have been performed safely and without delay under stationary conditions, especially where a minor worker is concerned. In quantifying damages for diminished earning capacity, all relevant circumstances must be weighed, including persisting incomplete healing and the consequent continuing economic loss. Factual findings on incapacity are binding absent legal error; purely factual objections cannot be reviewed as such (consid. 2-4).
strengungen oder zufälligen äußern Einflüssen das feine Narben gewebe wieder aufbrechen könne. Die Vorinstanzen stellen fest, daß eine absolute Erwerbsunfähigkeit für den Kläger nicht ein trete, daß derselbe dagegen in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt werde, da für ihn nur ganz bestimmte Arten von Beschäftigung und zwar hauptsächlich solche, bei welchen die Mitwirkung der untern Extremitäten nicht in Betracht komme, noch möglich sein werden. 2. In grundsätzlicher Beziehung gehen die Parteien darüber einig, daß der Unfall beim Baue einer Eisenbahn der Beklagten sich ereignet hat und daß daher letztere nach Art. 2 und 3 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes verantwortlich ist, sofern der Unfall durch ihr Verschulden oder durch ein Verschulden eines ihrer Angestellten oder einer andern Person, deren sie sich zum Bahn baue bediente, herbeigeführt wurde. Die Beklagte ist somit un bestrittenermaßen verantwortlich, wenn der Unfall durch ein Verschulden der Bauunternehmer Heiter, Strauß und Möhring oder des von diesen angestellten leitenden Personals verursacht wurde. Dies ist nun in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen in der That anzunehmen. Denn: Es steht thatsächlich fest, daß dem Kläger aufgetragen wurde, auf einer Arbeitsbahn die Roll wagen eines in Bewegung befindlichen Materialzuges zusam menzukoppeln und daß er in Folge der Ausführung dieser Ar beit verletzt wurde. Die dem Kläger aufgetragene Arbeit, welche ein, im Bahnbetriebsdienste bekanntlich regelmäßig verbotenes, Durchgehen zwischen in Bewegung befindlichen Fahrzeugen er forderte, war ohne Zweifel eine in hohem Grade gefährliche, bei welcher durch eine kleine, bei der Beschaffenheit derartiger Arbeitsbahnen voraussichtlich sehr leicht mögliche, Unregelmä ßigkeit in der Bewegung der Maschine oder der Materialwagen eine Verletzung des Arbeiters herbeigeführt werden konnte. Daß nun dem Kläger eine derartige gefährliche Verrichtung aufge tragen wurde, involvirt ein Verschulden des betreffenden Vor gesetzten um so mehr, als, wie die Vorinstanzen thatsächlich feststellen, die Ankuppelung der Wagen ohne erheblichen Zeit verlust in ungefährlicher Weise, d. h. bei stillstehender Maschine, hätte ausgeführt werden können, und als dem Kläger, einem halbwüchsigen Knaben, offenbar nicht die Bedachtsamkeit und Gewandtheit eines geübten erwachsenen Arbeiters zugemuthet werden konnte und ihm daher derartige gefährliche Verrichtun gen jedenfalls nicht hätten übertragen werden sollen. 3. Bezüglich des Quantitatives der Entschädigung, so sind die Ansätze des vorinstanzlichen Urtheils für Arzt und Ver pflegungskosten eventuell von keiner Partei beanstandet worden. Was die Entschädigung für entgangenen Verdienst während 735 Tagen anbelangt, deren Streichung die Beklagte beantragt, so beruht die diesbezügliche Entscheidung der kantonalen Gerichte offenbar auf der thatsächlichen Annahme, daß Kläger während der Zeit von 735 Tagen, d. h. bis zur Anhebung des Pro zesses gänzlich erwerbsunfähig gewesen sei und daß er, wenn die Verletzung nicht eingetreten wäre, während dieser Zeit den gleichen Verdienst wie vor dem Unfalle gehabt hätte. Diese Annahme ist nun allerdings von der Beklagten im heutigen Vortrage bestritten worden; allein da derselben ein Rechtsirr thum nicht zu Grunde liegt, so ist sie für das Bundesgericht gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege ohne Weiters maßgebend und es kann auf die abweichenden Ausführungen der Beklagten, welche übrigens vor den kantonalen Instanzen anscheinend gar nicht angebracht wurden, kein Gewicht gelegt werden. Demnach ist die kantonale Entscheidung in Bezug auf diesen Punkt lediglich zu bestätigen. Es könnte sich zwar allerdings fragen, ob nicht dieselbe insofern auf einem Rechtsirrthum beruhe, als bei Festsetzung der Ent schädigung (was in dem kantonalen Urtheile offenbar nicht ge schehen ist) hätte in Berücksichtigung gezogen werden sollen, daß Kläger, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre, aus seinem Verdienste seinen Unterhalt hätte bestreiten müssen, während er nun, wenigstens während seines Aufenthaltes im Spitale, auf Kosten der Beklagten erhalten worden sei. Allein letztere, in der heutigen Verhandlung von der Beklagten allerdings behaup tete, Thatsache ist nicht festgestellt, vielmehr scheint aus dem Verhandlungsprotokolle der ersten Instanz das Gegentheil her vorzugehen und es mangelt überdem auch an den nöthigen that sächlichen Anhaltspunkten, um annehmen zu können, daß Kläger
aus seinem Verdienste für seinen Unterhalt hätte sorgen müssen,
so daß es, wie bemerkt, bei dem vorinstanzlichen Entscheide sein
Bewenden haben muß.
4. Dagegen erscheint rücksichtlich der Entschädigung für Be
schränkung der Erwerbsfähigkeit die Beschwerde des Klägers
theilweise als begründet, da durch die kantonalen Entscheidungen
nicht alle für Ausmessung der Entschädigung in Betracht fal
lenden Momente hinlänglich gewürdigt worden sind. Insbeson
dere scheint von den Vorinstanzen nicht in Anschlag gebracht
worden zu sein, daß, wie feststeht, der Kläger noch gegenwärtig
keineswegs vollständig geheilt ist, und daß auch hiedurch für
denselben jedenfalls noch für längere Zeit eine Beschränkung
seiner Arbeitsfähigkeit und damit eine ökonomische Einbuße be
dingt wird. Zieht man auch dieses Moment in Berücksichtigung,
so erscheint in Würdigung aller Umstände eine Erhöhung der
Entschädigung auf 5000 Fr. als den Verhältnissen angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zu bezahlen:
der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit.
c. 5000 Fr. als Schadensersatz für Verminderung seiner
Erwerbsfähigkeit.