Art. 1 railway liability act; construction repairs on an operating railway line; set-off of relief-fund pensions against damages. Railway repair works on the track body, including renewal of sleepers, fall within railway construction liability rather than operation liability. Negligence is established where the management omits all safeguards required by technical experience, in particular adequate marking of openings, barriers and competent supervision during dangerous night work (consid. 4). Contributory negligence is not inferred absent proof of breach of instructions (consid. 5). Pension or insurance benefits paid from a fund financed partly by the employer are deductible only pro rata to the employer’s contribution; the remainder, corresponding to the worker’s own contractual savings, is not a deduction from the ex lege compensation claim (consid. 8).
er die Arbeiter zur Vorsicht und überließ die Aufsicht über die selben dem Vorarbeiter Rothen in Gemeinschaft mit dem Rudolf Gerber. Später, zwischen 1 und 2 Uhr Nachts, brach der Setz hammer des Gerber, während dieser damit beschäftigt war, längs der Schienenlage die Nägel einzuschlagen. Gerber begab sich- daher, in Begleit des Mitarbeiters Husi, zu dem in einiger Entfernung arbeitenden Zimmermann Engel, um von diesem den Hammer repariren zu lassen. Auf dem Rückwege von da zu seiner Arbeitsstelle stürzte er durch eine im nördlichen Trot toir durch Wegnahme zweier Trottoirladen entstandene Oeffnung in die Aare und fand dort seinen Tod. Die betreffenden Trot toirladen waren während der Anwesenheit des Bahnmeisters Reinhard und unter Mitwirkung des Gerber selbst ausgehoben und nach der stattgefundenen Schwellenauswechselung nicht sofort wieder an ihre Stelle gebracht worden; die hiedurch entstandene Lücke im Trottoir war weder durch Fackeln markirt noch war zu Sicherung der Arbeiter ein Sicherheitsgerüst, beziehungsweise eine Abschrankung angebracht worden. Dagegen war die Arbeits stätte überhaupt durch mehrere Pechfackeln erleuchtet. 2. Die von der Wittwe des Verunglückten, Elise Gerber geb. Riesen, geboren 1836, in eigenem Namen sowie Namens ihrer minderjährigen Kinder, Elise, geboren 1870, Rudolf, ge boren 1871 und Louis, geboren 1874, gegen die schweizerische Centralbahngesellschaft angestrengte Schadenersatzklage ist in erster Linie auf Art. 2, in zweiter Linie auf Art. 1 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes begründet worden. Art. 2 cit. nun aber trifft jedenfalls nicht zu, wie denn auch der Anwalt der Kläger im heutigen Vortrage auf denselben kein wesentliches Gewicht mehr gelegt hat. Denn der Eisenbahnbetrieb im Sinne des Haftpflichtgesetzes umfaßt lediglich die Beförderung von Per sonen oder Sachen auf dem Schienengeleise und die damit in unmittelbarem Zusammenhange stehenden, die Beförderung vor bereitenden oder abschließenden Vorgänge, keineswegs dagegen Bau beziehungsweise Reparaturarbeiten, welche, wie die hier in Frage stehenden, mit der Beförderung auf dem Schienenge leise in gar keinem direkten Zusammenhange stehen. Daß die Arbeit, bei welcher der Unfall sich ereignete, eine nicht unge fährliche war, ändert hieran nichts; denn Art. 2 cit. bezieht sich ja, seinem klaren Wortlaute nach, nicht auf alle Unfälle, welche anläßlich einer im Dienste einer Eisenbahngesellschaft (beim Bau und dergleichen) vorgenommenen gefährlichen Verrichtung eintreten, sondern nur auf Unfälle, welche sich beim Betriebe ereignen. 3. Dagegen gehören allerdings bauliche Arbeiten am Bahn körper, wie die hier in Frage stehende des Legens resp. Aus wechselns von Schwellen, zum Eisenbahnbau im Sinne des Art. 1 des Haftpflichtgesetzes. Dieser umfaßt, wie das Bundes gericht schon in seiner Entscheidung in Sachen Hofmann (Amt liche Sammlung VIII, S. 334) ausgesprochen hat, nicht nur die zum Zwecke der erstmaligen Anlage einer Eisenbahn, son dern auch die zum Zwecke der Erhaltung oder Wiederherstellung einer bereits eröffneten Bahnlinie ausgeführten Bauarbeiten. Weder der Wortlaut des Gesetzes, noch das diesem zu Grunde liegende Prinzip gibt irgend welchen Grund dafür ab, den Be griff des Baues in einschränkendem Sinne aufzufassen und da runter nur diejenigen baulichen Arbeiten zu verstehen, welche behufs der erstmaligen Anlage einer Bahn ausgeführt werden, und nicht auch die baulichen Reparaturarbeiten. Es ist dies denn auch vom Vorderrichter anerkannt und von den Beklagten im heutigen Vortrage nicht bestritten worden. Die Beklagte ist demnach für den den Klägern durch den Tod ihres Ernährers entstandenen Schaden verantwortlich, sofern der Unfall durch ein Verschulden eines ihrer Angestellten oder einer andern Person, deren sie sich zum Bau bediente, herbeigeführt wurde. 4. Fragt sich daher, ob ein solches in kausalem Zusammen hange mit dem Unfall stehendes und von der Beklagten zu ver tretendes Verschulden erwiesen sei, so ist diese Frage, in Ueber einstimmung mit dem Vorderrichter, zu bejahen. Denn das kantonale Gericht hat darüber, welche Schutzmaßregeln seitens der Bauleitung der beklagten Gesellschaft zu Sicherung der Arbeiter im vorliegenden Falle hätten getroffen werden können und sollen, das Gutachten Sachverständiger eingeholt. Die Ober experten nnn sprechen sich dahin aus: daß die Anbringung eines Sicherheitsgerüstes nicht unbedingt nothwendig, wohl aber rath
sam gewesen wäre und jedenfalls die Gefahr eines Unfalls be deutend vermindert hätte; daß im Fernern, wenn ein Gerüst nicht habe erstellt werden wollen, jedenfalls die Grenzen des abgedeckten Trottoirs durch Fackeln hätten markirt werden sollen, und die vorhandene Beleuchtung, bei Nichtvorhandensein eines Sicherheitsgerüstes, nicht als genügend anerkannt werden könne. Auch hätten zu Leitung und Ausführung der fraglichen Nachtarbeit nur erfahrene Arbeiter verwendet werden sollen und hätte die Lücke im Trottoir sofort nach geschehener Schienenauswechselung wie der geschlossen werden können. Aus diesem sachverständigen Gut achten ist zu folgern, daß die Bauleitung der beklagten Gesell schaft im vorliegenden Falle nicht alle diejenigen Schutzmaßregeln zur Abwendung von Unfällen angewendet hat, welche Erfahrung und Wissenschaft dem umsichtigen Techniker an die Hand gege ben hätten. Nun ist aber klar, daß bei nächtlicher Schwellen auswechselung auf einer Eisenbahnbrücke, insbesondere wenn dazu die theilweise Aushebung des Bodenbelegs nothwendig wird, Gefahren für Leben und körperliche Integrität der Ar beiter nahe liegen, da bei künstlicher Beleuchtung eine Täuschung über die Sicherheit des Weges leicht möglich ist und ein einziger dadurch veranlaßter Mißtritt verhängnißvoll werden kann. Da her liegt es gewiß in der Pflicht der Bauleitung, für solche Fälle alle überhaupt durch die technische Erfahrung dargebotenen Schutzmaßregeln zu treffen, für genügende Beleuchtung und Be zeichnung sich ergebender Lücken und für kundige und energische Leitung und Ueberwachung der Arbeit zu sorgen und muß jede Unterlassung und jeder Mißgriff in dieser Beziehung dem bau leitenden Personal zum Verschulden angerechnet werden. Demnach liegt hier ein Verschulden des bauleitenden Personals wirklich vor, und es kann auch offenbar nicht zweifelhaft sein, daß das selbe in kaufalem Zusammenhange mit dem Unfall steht. 5. Ein konkurrirendes Verschulden des Verunglückten, wie eventuell von der Beklagten behauptet wird, ist, nach den that sächlichen Feststellungen des Vorderrichters, nicht erwiesen. Wenn nämlich die Bekagte in erster Linie geltend gemacht hat, daß der Verunglückte gegen ein bestimmtes Verbot des Bahnmeisters das Trottoir betreten und dadurch den Unfall recht eigentlich selbst verschuldet habe, so ist darauf zu erwidern, daß ein Ver schulden des Verunglückten in dieser Richtung deßhalb nicht an zunehmen ist, weil, wie der Vorderrichter thatsächlich seststellt, das Trottoir nur durch die Schienen vom Bahngeleise abge grenzt wird und nun zur Zeit des Unfalles eben die Schienen weggenommen waren; bei dieser Sachlage aber liegt, wie das angefochtene Urtheil zutreffend ausführt, die Annahme nahe, der Verunglückte sei, vom Fackellicht geblendet und durch kein äußer liches Zeichen auf das Trottoir und die gefährliche Stelle in demselben aufmerksam gemacht, zufällig, in Folge einer unwill kürlichen Gesichtstäuschung, auf das Trottoir hinaus getreten und in der Folge in die Lücke gerathen, und ist jedenfalls ein diesbezügliches Verschulden desselben nicht erwiesen. Ueberhaupt steht, nach dem vom Vorderrichter festgestellten Thatbestande, in keiner Weise fest, daß Gerber irgend eine ihm ertheilte Dienst weisung übertreten habe. Wenn sodann die Beklagte im Fernern ausführt, daß es, da der Bahnmeister bei seiner Entfernung dem Gerber die Aufsicht über die Arbeiter übertragen beziehungs weise mitübertragen habe, Sache des Gerber gewesen wäre, die nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, namentlich die Lücke im Trottoir schließen zu lassen oder zu markiren und daß er daher an allfälligen Unterlassungen in dieser Beziehung wenigstens zum Theil selbst Schuld trage, so erscheint auch diese Behaup tung nicht als zutreffend. Denn der Verunglückte war ein ein facher Bahnwärter und Vorarbeiter; es steht in keiner Weise fest, daß ihm, mag er auch manchmal bei Nachtarbeiten der fraglichen Art als Arbeiter mitgeholfen haben, jemals die Lei tung über derartige Arbeiten übertragen gewesen wäre oder nach seiner Stellung hätte übertragen werden können. Bei dieser Sachlage aber kann es ihm gewiß, auch wenn, was nicht ein mal festgestellt ist, ihm allein oder in erster Linie vom Bahn meister die Aufsicht übertragen wurde, nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn er die Arbeit einfach in gleicher Weise fortsetzen ließ, wie der Bahnmeister sie begonnen hatte und weitere Vorsichtsmaßregeln nicht anordnete; letztere vorzuschreiben war nicht Sache des Bahnwärters Gerber, sondern der Bau leitung resp. des Bahnmeisters und Bahningenieurs.
betreffenden Bestimmung nicht erzielt werden konnte, so wurde schließlich der ganze Artikel vom Ständerathe durch Beschluß vom 29. Juni 1875 gestrichen und diesem Beschlusse trat auch der Nationalrath am 1. Juli gleichen Jahres bei. Die Frage ist somit eine offene, um so mehr, als die gesetzesberathenden Faktoren auch darüber, was bei Stillschweigen des Gesetzes in dieser Beziehung Rechtens sein werde, anscheinend ganz wider sprechender Ansicht waren (stehe einerseits den Bericht der natio nalräthlichen Kommission vom 20. Oktober 1874, S. 7 ff. und andrerseits die Aeußerungen des Berichterstatters der stände räthlichen Kommission im Protokolle dieses Rathes vom 29. Juni 1875). Bei Prüfung der Frage an der Hand allgemeiner juri stischer Grundsätze nun ergibt sich: Das Haftpflichtgesetz bezweckt unzweifelhaft lediglich eine Schadloshaltung des Verunglückten resp. der Hinterlassenen, nicht eine Bereicherung derselben auf Kosten der haftpflichtigen Unternehmung. Insoweit nun die haftpflichtige Unternehmung ihrerseits durch von ihr geleistete Beiträge dem Verunglückten oder den Hinterlassenen desselben eine vermögensrechtliche Leistung seitens einer Versicherungs anstalt oder Hülfskasse und dergleichen erworben hat, muß ihr gewiß das Recht zugestanden werden, diese Leistung auf die von ihr aus dem Haftpflichtgesetze zu bezahlende Entschädi gung einzurechnen. Denn die Mitleistung der Betriebsunter nehmung für die Versicherung geschieht gewiß nicht in der Ab sicht, dem Versicherten oder dessen Hinterlassenen für den Fall einer von der Unternehmung zu vertretenden Verletzung oder Tödtung einen Gewinn über die zu leistende Entschädigung hinaus zu verschaffen, sondern in der Absicht, denselben dadurch eine Entschädigung zuzuwenden und so die eigene Haftpflicht zu decken oder zu vermindern. Insoweit hat daher die Leistung der Versicherungsanstalt oder Hülfskasse durchaus den Charakter einer Entschädigung für den durch den Unfall eingetretenen Vermögensschaden. Insoweit dagegen die Zahlungen der Ver sicherungsanstalt oder Hülfskasse sich als vertragliche Gegen leistung gegen frühere Leistungen des Verunglückten qualisiziren, ist die haftpflichtige Unternehmung zu Einrechnung derselben auf die Entschädigung nicht befugt; denn die betreffenden Ver sicherungssummen oder Pensionsleistungen können nicht als Aequivalent für den durch den Unfall entstandenen Vermögens schaden betrachtet werden. Sie sind vielmehr juristisch als Lei stungen aus einem gegenseitigen bedingten Vertrag, als vertrag liches Aequivalent für eine frühere, durch die Beitragszahlungen herbeigeführte Verminderung des Vermögens des Verunglückten zu betrachten, wie sie sich denn auch ökonomisch als angesam melte Ersparniß des letztern qualifiziren. Die haftpflichtige Unternehmung ist daher zu deren Einrechnung auf die Ent schädigungssumme nicht befugt, vielmehr bestehen der Anspruch auf die Entschädigung aus dem Haftpflichtgesetze, als in Folge des Unfalles erworbener Anspruch ex lege oder quasi ex delicto, und der Anspruch auf die Versicherungs oder Pensionsgelder, als Anspruch auf eine Gegenleistung ex contractu, unabhängig neben einander. Nur in einem Falle könnte von einer Aufhebung oder Minderung des Haftpflichtanspruches Hinterlassener durch den Empfang von Versicherungs oder Pensionsgeldern die Rede sein, nämlich dann, wenn der Anspruch des betreffenden Hinter lassenen gegen den Verunglückten auf Gewährung des Unter halts durch seine Bedürftigkeit bedingt ist. In diesem Falle würde eben, in Folge der Berechtigung auf Versicherungs oder Pensionsbezüge, die Vorbedingung der Unterhaltungspflicht des Verunglückten, für deren Wegfall bei Todesfällen die Entschä digung aus dem Haftpflichtgesetze gewährt wird, die Bedürf tigkeit ganz oder theilweise wegfallen. Allein dieser Fall liegt hier nicht vor; denn nach dem in dieser Richtung maßgebenden bernischen Privatrechte ist sowohl der Unterhaltungsanspruch der Ehefrau gegenüber dem Ehemanne als derjenige der unerzoge nen ehelichen Kinder gegenüber dem Vater von ihrer Bedürf tigkeit unabhängig; er besteht ohne Rücksicht darauf, ob Frau oder Kinder unterstützungsbedürftig oder aber im Stande sind, ihren Unterhalt selbst, sei es durch Arbeit, sei es aus eigenem Vermögen, zu bestreiten. Demnach ist in concreto die Beklagte nur dazu berechtigt, eine ihren eigenen Beiträgen an die Hülfs kasse entsprechende Quote der Leistungen letzterer Kasse in die Entschädigung einzurechnen, d. h. sie ist, da nach dem oben Be merkten ihre Beiträge an die Hülfskasse sich auf einen Drittheil
der regelmäßigen Einlagen belaufen, zu Einrechnung eines Drittheils des Werthes der Pensionsleistungen der Hülfskasse be fugt. Der Kapitalwerth der Pensionsleistungen aber muß offen bar mit Rücksicht auf das Alter der Wittwe Gerber, welche in erster Linie und nach den Verhältnissen präsumtiv einzig bezugs berechtigt ist, festgesetzt werden. Da nun deren muthmaßliche Lebensdauer zur Zeit des Unfalles noch cirea 24 Jahre betrug so beträgt der Drittheil des Werthes einer lebenslänglichen monatlichen Pension von 38 Fr. für dieselbe circa 2200 Fr.; es ist mithin diese Summe auf die Entschädigung einzurechnen und letztere demgemäß in runder Summe auf 8000 Fr. zu bestimmen. Der vorinstanzlich gesprochene Entschädigungsbetrag ist also auf diesen Betrag zu reduziren; denn die Einrechnung der Pension hat, wie vom Vorderrichter richtig bemerkt wurde, offenbar einfach durch Reduktion der klägerischen Entschädigungs forderung, nicht durch Zuspruch der eventuellen Widerklage, zu geschehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: