Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 25. Januar 1884 in Sachen
Schwarz Cie. gegen Faust Cie.
A. Die Firma Schwarz und Cie. in Bozen ist Gläubigerin
der Kollektivgesellschaft Faust Cie. in Zofingen aus zwei
Wechseln über 1894 Fr. 20 Cts. und 2188 Fr. 20 Cts. nebst
Zins und Kosten. Nachdem die schuldnerische nachher in Kon
kurs gefallene Gesellschaft erfolglos ausgetrieben worden war,
leitete die Firma Schwarz Cie. gegen die beiden Theilhaber
derselben Johannes Faust und I. Pfister persönlich, die wechsel
rechtliche Betreibung ein. Johannes Faust bestritt die Zulässig
keit der wechselrechtlichen Betreibung und es wurde wirklich
durch Entscheidung der Justizdirektion des Kantons Aargau vom
- November 1883 die eingeleitete Wechselbetreibung aufgeho
ben, weil I. Faust und J. Pfister im Handelsregister nicht
eingetragen seien und somit die gesetzlichen Vorschriften über
Wechselexekution auf sie keine Anwendung finden; eingetragen
sei nur die Kollektivgesellschaft Faust Cie. gewesen und diese
sei in Folge des eingetretenen Konkurses aufgelöst und im Han
delsregister gelöscht worden. Diese Entscheidung wurde vom
Regierungsrathe des Kantons Aargau am 28. November 1883
bestätigt.
B. Nunmehr ergriff die Firma Schwarz Cie. den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit der Behauptung,
die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 720 des eidge
nössischen Obligationenrechtes, da nach diesem Artikel auch die
Theilhaber einer Kollektivgesellschaft persönlich der Wechselstrenge
unterworfen seien und es für die Zulässigkeit der Wechselexe
kution nicht darauf ankomme, ob Jemand zur Zeit der Ein
leitung der Betreibung, sondern ob er zur Zeit der Uebernahme
der Wechselobligation im Handelsregister eingetragen gewesen
sei. Eventuell, für den Fall, daß das Bundesgericht einen staats
rechtlichen Rekurs nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Orga
nisation der Bundesrechtspflege als unzulässig erachten sollte,
erklärt die Rekurrentin die Weiterziehung an das Bundesgericht
gemäß Art. 29 und 30 des citirten Bundesgesetzes. Sie stellt
X 1884
den Antrag: Es seien in Aufhebung des Entscheides des aar
gauischen Regierungsrathes vom 28. November 1883 die vom
Tit. Bezirksamt Zofingen am 11. Oktober 1883 ertheilten
Wechselvollstreckungsbewilligungen zu bestätigen, unter Kosten
folge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es muß vorab von Amtswegen geprüft werden, ob in
casu eine Beschwerde an das Bundesgericht überhaupt statt
haft sei.
- Was nun den in erster Linie von der Rekurrentin einge
legten staatsrechtlichen Rekurs gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege anbelangt, so ist der
selbe als unzulässig zu erachten. Denn die Beschwerde rügt, daß
in einem privatrechtlichen Verfahren, d. h. im Vollstreckungs
verfahren für eine eivilrechtliche Forderung, eine Bestimmung
des eidgenössischen Obligationenrechtes unrichtig angewendet wor
den sei. Nun ist aber wegen unrichtiger Anwendung privatrecht
licher Bestimmungen des eidgenössischen Rechts im Civilprozesse
und Vollstreckungsverfahren ein staatsrechtlicher Rekurs an das
Bundesgericht nicht statthaft; es ist vielmehr in dieser Richtung
nur die civilrechtliche Weiterziehung nach Art. 29 und 30 des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege unter
den dort angegebenen Voraussetzungen zulässig (s. Entscheidung
des Bundesgerichtes in Sachen Baumgartner, vom 23. Juli 1883,
Erw. 1; in Sachen Schärer Cie., vom 27. Oktober 1883,
Erw. 5). Denn der Wille des eidgenössischen Gesetzgebers ging
offenbar dahin, das Bundesgericht rücksichtlich der An
wendung des eidgenössischen Privatrechtes im Civil
prozesse und Vollstreckungsverfahren lediglich als Oberinstanz
gegenüber kantonalgerichtlichen Endurtheilen in Rechtsstreitig
keiten, bei denen der Streitwerth 3000 Fr. übersteigt, einzu
setzen, wogegen irgendwelche weitergehende Kompetenz desselben,
sei es gegenüber von gerichtlichen Endurtheilen in Streitigkeiten
von geringerem Streitwerthe, sei es gegenüber von richterlichen
oder administrativen Verfügungen im Vollstreckungsverfahren und
dergleichen nicht begründet werden wollte.
- Die eventuell eingelegte Weiterziehung gemäß Art. 29 und
30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts
pflege ist ebenfalls unzulässig, da die Beschwerde sich nicht
gegen ein gerichtliches Endurtheil richtet. Da es sonach an
einem in casu zutreffenden gesetzlichen Rechtsmittel fehlt, so kann
das Bundesgericht wegen mangelnder Kompetenz auf die Be
schwerde nicht eintreten, obschon durchaus nicht zu verkennen ist,
daß für Fälle der vorliegenden Art ein Rechtsmittel, wodurch
dem Bundesgericht die Möglichkeit des Einschreitens zu Auf
rechterhaltung der einheitlichen Anwendung des eidgenössischen
Rechtes gegeben würde, zweckmäßig, ja nothwendig wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes
nicht eingetreten.
Schlagwörter
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