Art. 30 BV 1874; use of federal compensation for Alpine cantons under a prior road-financing agreement: the extraordinary annual payment granted to Uri replaces the former customs compensation and is, according to wording and legislative history, destined for the same purposes as the abolished tariff revenues, namely maintenance, interest and amortization of the capital of international Alpine roads. A partner in a common undertaking who receives revenues allocated to the common purpose must enter them into the common fund; the constitutional payment may therefore be charged to the amortization account under the 1827 Gotthard road agreement. The obligation persists only so long as the federal compensation is actually received. The withdrawal of an arbitration objection removes any impediment to federal jurisdiction.
neu und zwar nach Anlage und Anweisung des Landammanns Meschini zu erbauen. Um den Kanton Uri in den Stand zu setzen, die durch dieses Konkordat übernommenen Bauverflich tungen erfüllen zu können, schlossen die Kantone Luzern und Uri am 24. März 1827 einen Gesellschaftsvertrag ab, aus welchem folgende Bestimmungen hervorzuheben sind:
Speisung einer Tilgungskasse verwendet. Nachdem durch die
Bundesverfassung vom 12. September 1848 das Zollwesen zur
Bundessache erklärt worden war, kam zwischen dem Kanton
Uri und dem schweizerischen Bundesrath am 17. Dezember 1849
ein, in der Folge beidseitig von den zuständigen Behörden rati
fizirter, Zollauslösungsvertrag zu Stande, welcher bestimmte,
daß vom Tage des Bezuges der neuen schweizerischen Grenz
zölle an der Bezug von Waaren und Viehzöllen, Weggeldern
und dergleichen durch den Kanton Uri aufhören solle (Art. 1)
wogegen der Bund demselben für die Aufhebung dieser Gebüh
ren eine jährliche, in vier Terminen zahlbare Entschädigung von
54,000 Fr. in groben Silbersorten zu bezahlen habe. (Art. 2.)
Art. 3 dieses Zollauslösungsvertrages bestimmt: Die Bezah
lung obstehender vier Jahrestermine findet unter nachfolgenden
nähern Bestimmungen statt:
tisation der für die Fahrbarmachung der Straße von Gösche
nen aufwärts aufgewendeten Summen nach Inhalt des Tag
satzungsbeschlusses vom 13. August 1827
c. 15,000 Fr. ebenfalls jährlich bis 1. Dezember 1864 für
Tilgung des für die Fahrbarmachung der Straße von Flüelen
bis Göschenen aufgewendeten Baukapitals.
Nach Verfluß obiger Zeitbestimmungen hören die sub b
und c auf beschränkte Zeit festgesetzten Vergütungen auf. Dabei
bleibt aber dem Stand Uri das Recht unbenommen, seiner
Zeit für die Fortdauer dieser sonst erlöschenden Vergütungen an
Weggeldern bei den zuständigen Bundesbehörden einzukommen.
Gemäß der Schlußbestimmung dieses Vertragsartikels wendete
sich der Kanton Uri am 11. Mai 1864 mit dem Gesuche an die
Bundesbehörden, es möchte ihm der Fortbezug der vertragsmäßig
auf 31. Dezember 1864 wegfallenden 15,000 Fr. der Zollent
schädigung auf weitere 10 Jahre bewilligt werden. Durch Ver
trag vom 28. November 1864 kam hierauf zwischen dem Bun
desrathe und dem Kanton Uri folgende, am 16. Dezember 1864
von der Bundesversammlung genehmigte, den Zollauslösungs
vertrag vom 17. Dezember 1849 theilweise modifizirende Ueber
einkunft zu Stande, wodurch die gesammte Zollentschädigung
in Einer Summe ausgesetzt und auf unbeschränkte Zeit zuge
sichert wurde: Art. 1: Der Bundesrath verpflichtet sich, nach
Anleitung des Art. 26 der Bundesverfassung dem Kanton Uri
für die Aufhebung aller seiner Zölle, Weg und Brückengelder
und übrigen Gebühren, wie dieselben durch den Zollauslösungs
vertrag vom 17. Dezember 1849 beseitigt worden sind, jährlich
die Summe von 72,500 Fr. in vier Terminen und gesetzlichen
Geldsorten zu bezahlen. Art. 2: Die Art. 2 und 3 des Zoll
loskaufsvertrages sind aufgehoben; die übrigen Bestimmungen
jenes Aktenstückes bleiben dagegen in voller Kraft.
C. Unter der Herrschaft dieser gesetzlichen und vertragsmäßigen
Bestimmungen legte der Kanton Uri an Stelle des Zollertrages
jeweilen alljährlich den Betrag von 17,000 Fr. a. W. (gleich
24,285 Fr. 71 Cts. n. W.) von der ihm zukommenden Zoll
entschädigung in die durch den Gesellschaftsvertrag vom 24. März
1827 vorgesehene Tilgungskasse für die Baukosten der Straße
Göschenen Tessinergrenze (obere Gotthardstraße). Nachdem da
gegen im Jahre 1875 die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
in Wirksamkeit getreten war, entstand zwischen den Kantonen
Luzern und Uri ein Anstand über die Verrechnung dieser Bau
kosten. Der Kanton Uri stellte nämlich in die von ihm übungs
gemäß darüber abgelegte Rechnung für 1875 keine Leistung des
Bundes als Einnahme ein, weil durch Art. 30 der Bundes
verfassung von 1874 die bisher dem Kanton bezahlten Zollent
schädigungen aufgehoben worden seien; die Rechnung ergab dem
nach einen Passivsaldo von 24,077 Fr. 13 Cts., dessen hälftige
Deckung der Kanton Uri vom Kanton Luzern verlangte. Der
Regierungsrath des Kantons Luzern dagegen verweigerte die
Anerkennung dieser Rechnung und verlangte, daß auch für 1875
und die folgenden Jahre, wie zuvor, eine Summe von 24,285 Fr.
71 Cts. als Zuschuß des Bundes der Tilgungskasse gutgeschrie
ben werde, indem er von der Anschauung ausging, daß in der
durch Art. 30, Alinea 3 der Bundesverfassung von 1874 dem
Kanton Uri als einem der vier Alpenkantone mit Rücksicht auf
seine internationalen Alpenstraßen vom Bunde ausnahmsweise
zugesicherten jährlichen Entschädigung von 80,000 Fr. die Zoll
entschädigung für die aufgehobenen Zoll und Weggelder auf der obern Gotthardstraße noch fortbestehe. Diese Differenz dauerte auch in den folgenden Jahren fort, so daß von 1875 an keine der vom Kanton Uri aufgestellten Gemeinschaftsrechnungen für die obere Gotthardstraße mehr vom Kanton Luzern genehmigt wurde. D. In Folge dieser Differenz trat der Kanton Luzern mit Schriftsatz vom 30. Juni/20. Juli 1882 beim Bundesgerichte klagend auf; er stellt die Rechtsbegehren: I. Beklagtschaft habe die fortdauernde Gültigkeit des Ver trages vom 24. März 1827, die Erbauung der obern Gott hardstraße betreffend, anzuerkennen. II. Sie habe ferner anzuerkennen, daß der Kanton Luzern die am Ende dieser Rechtsschrift spezistzirte Summe von 148,170 Fr. 41 Cts. in die im gedachten Vertrage vorgesehene Tilgungskasse einbezahlt habe. III. Sie habe auch anzuerkennen, daß sie pflichtig sei, aus der in der bestehenden Bundesverfassung, Art. 28 vorgesehenen mit Rücksicht auf die internationale Gotthardstraße gewährten Entschädigung des Bundes im Belaufe von 80,000 Fr. einen Theilbetrag von 24,285 Fr. 71 Cts. in der Gemeinschaftsrech nung pro 1875, die Bauschuld der obern Gotthardstraße betref fend, als Einnahme einzustellen. IV. Sie habe ferner anzuerkennen, daß sie dieselbe Verpflich tung auch pro 1876 und weiter für so lange auf sich habe, bis die Klägerin für ihre Einzahlungen in die Tilgungskasse im Betrage von 148,170 Fr. 41 Cts. nebst Zinsen à 4% befrie digt sein wird. V. Die Kosten dieses Rechtsstreites seien der Beklagtschaft zu überbinden. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Differenz zwischen den Parteien bestehe darin, daß der Kanton Uri vom Kanton Luzern für 1875 und die folgenden Jahre die hälftige Bezahlung des angeblich in der Gemeinschaftsrech nung für die obere Gotthardstraße sich ergebenden Passivsaldos verlange, während der Kanton Luzern eine daherige Schuldpflicht bestreite und gegentheils seinerseits positive Forderungen stelle. Der Kanton Luzern habe nämlich mit Hinsicht auf den Gesell schaftsvertrag vom 24. März 1827 seit dem Jahre 1831 jähr liche Zuschüsse in die Tilgungskasse gemacht, welche sich bis zum Jahre 1875 ohne Zinsberechnung auf 148,170 Fr. 41 Cts. belaufen. Er verlange nun, daß der Kanton Uri gemäß Art. 11 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet werde anzuerkennen, daß ein Bundesbeitrag von jährlich 24,285 Fr. 71 Cts. auf so lange in die Gemeinschaftsrechnung gestellt werde, bis nach Tilgung der ursprünglich kontrahirten Bauschuld auch der Kan ton Luzern für seine Einschüsse von 148,170 Fr. 71 Cts. und Zins à 4% gedeckt sein werde. Die rechtliche Begründung dieser Ansprüche liege in Folgendem: Es sei unbestreitbar und übri gens auch vom Kanton Uri niemals bestritten worden, daß letzterer nach dem Gesellschaftsvertrage von 1827 verpflichtet gewesen sei, die ihm unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848 vom Bunde ausbezahlte Zollentschädigung in ent sprechendem Betrage, ebenso wie früher die direkten auf der obern Gotthardstraße erhobenen Zolleinnahmen, zu Verzinsung und Amortistrung der Baukosten dieser Straße zu verwenden und demnach in die vertragsmäßige Tilgungskasse einzuwerfen. An dieser Verpflichtung sei durch die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 nichts geändert worden. Denn die dem Kanton Uri durch Art. 30 Al. 3 dieser Bundesverfassung zugesicherte jährliche Entschädigung von 80,000 Fr. sei ihm mit der bewuß ten Zweckbestimmung zugewendet worden, ihm für die Kosten des Unterhaltes der Gotthardstraße und der Verzinsung und Amortisation des für dieselbe aufgewendeten Baukapitals Hülfe zu leisten; sie erscheine als ein Aequivalent der unter der Herr schaft der Verfassung von 1848 ausgerichteten vertraglichen Zollentschädigungen gerade so wie diese ihrerseits ein Aequiva lent für die früher bezogenen Zölle und Weggelder gewesen seien. Dies ergebe sich zur Evidenz aus der Entstehungsgeschichte des Art. 30 cit. Allerdings sei ursprünglich von der nationalräth lichen Verfassungskommission in dem Verfassungsentwurfe vom 19. April 1871 nur eine Entschädigung an die Alpenkantone für die Unterhaltungskosten der internationalen Alpenstraßen in Aussicht genommen worden; allein in dem spätern Verlaufe der Berathungen sei dieser Standpunkt aufgegeben und insbesondere
in dem für die schließliche Feststellung des Verfassungstextes maßgebenden Berichte des Bundesrathes vom 31. Januar 1872 die Entschädigung mit Rücksicht auf die Ausgaben für Unterhalt, Amortisation und Verzinsung des Baukapitals der internatio nalen Alpenstraßen festgestellt worden. Auch zu einer Vermin derung des der vertragsmäßigen Tilgungskasse zuzuwendenden Theilbetrages der Zollentschädigung gegenüber dem bis 1875 nach dem Zollauslösungsvertrage von 1849 geltenden Betrage von 17,000 Fr. a. W. liege kein Grund vor, da Uri seit dem Jahre 1874 an Stelle der früheren Zölle ein größeres Aequi valent (80,000 Fr. gegen 72,500 Fr.) beziehe, als zur Zeit der Geltung der 1848er Verfassung. E. In seiner auf diese Klageschrift verstatteten Vernehm lassung und Widerklage macht der Kanton Uri im Wesentlichen geltend: Das Bundesgericht sei, mit Rücksicht auf die in Art. 27 des Vertrages vom 24. März 1829 enthaltene Schiedsgerichts klausel nicht kompetent. In der Sache selbst sei die Klage prin zipiell unbegründet. Aus Art. 30 der Bundesverfassung könne ein privatrechtlicher Anspruch des Kantons Luzern nicht abge leitet werden, um so weniger, als ja dieser Kanton dort gar nicht genannt sei, sondern ausschließlich dem Kanton Uri eine Entschädigung zugesichert werde. Die Entschädigung, welche dem Kanton Uri durch Art. 30 gewährt werde, habe nicht den Charakter einer Zollentschädigung, sondern qualifizire sich als eine Entschädigung für noch fortdauernde Leistungen des Kantons für internationale Alpenstraßen resp. deren Unterhalt; zu diesen internationalen Alpenstraßen gehöre nicht nur die St. Gotthard straße, sondern auch die Furka , Oberalp und Axenstraße, welche der Kanton bedeutende Leistungen zu machen habe. Die Behauptung der Klägers, daß die fragliche Entschädigung dem Kanton Uri für Unterhalt der obern Gotthardstraße und Ver zinsung und Amortisation des für dieselbe aufgewendeten Kapi tals gewährt werde, oder daß in dieser Entschädigung eine Amortisationsquote inbegriffen sei, sei unerweislich; sie ergebe sich nicht aus dem Verfassungstext. Maßgebend aber sei einzig der Text der Verfassung und nicht gelegentliche bei Vorberathung derselben gefallene Aeußerungen. Aus dem Texte der Verfassung, insbesondere aus den Worten in Würdigung aller Verhältnisse aber ergebe sich, daß einzig Rücksichten auf den Kanton Uri nicht solche auf den Kanton Luzern, bei Aussetzung der Ent schädigung obgewaltet habenfür letztere sei irgendwelche detail lirte Zweckbestimmung in der Verfassung nicht angegeben und es sei auch nicht ein Theil derselben zeitlich begrenzt, wie nothwendig der Fall sein müßte, wenn dieselbe theilweise zur Amortisation von Bauschulden gegeben würde. Hiemit stimme überein, daß der Bundesrath bei Uebermittlung der Quartal zahlungen auf fragliche Entschädigung in den bezüglichen Be gleitschreiben und Quittungsformularen jeweilen angebe, daß die Entschädigung für Unterhalt internationaler Alpenstraßen geleistet werde. Auch in der Verfassungsberathung übrigens sei dieser Anschauung Ausdruck gegeben, insbesondere der anfänglich gebrauchte Ausdruck Zollentschädigung gestrichen worden. Daraus folge, daß der Kanton Uri nicht pflichtig sei, eine be stimmte Quote der Entschädigung von 80,000 Fr. in die Til gungskasse der obern Gotthardstraße einzuwerfen. Eventuell wäre ein allfällig in die Tilgungskasse einzuwerfender Theilbetrag nicht auf 17,000 Fr. a. W. zu bestimmen, sondern wäre dessen Höhe durch Sachverständige zu ermitteln mit Rücksicht auf die Kosten des Unterhaltes der internationalen Alpenstraßen, die noch resttrende Bauschuld der untern Gotthardstraße u. s. w. Dagegen sei der Kanton Luzern vertraglich verpflichtet, die in Folge des Wegfalls der Zollentschädigung in der Gemeinschaftsrechnung der obern Gotthardstraße sich ergebenden Defizite hälftig zu tragen, und habe derselbe hiefür, für die Zeit von 1875 an, einen Betrag von 97,497 Fr. 7 Cts. nebst Zins à 5% seit Einreichung e Widerklage zu bezahlen. Demnach werde beantragt: I. Das Tit. Bundesgericht sei mit Rücksicht auf 27 des zwischen Luzern und Uri unterm 23. März 1827 abgeschlossenen, in der Mehrzahl seiner Bestimmungen auch heute noch rechts gültigen Gesellschaftsvertrages, zu Anhandnahme und Beurthei lung des Klagebegehrens nicht kompetent, unter grundsätzlicher Festhaltung, daß die zwischen Luzern und Uri diesfalls obwal tenden Anstände und Streitigkeiten auf schiedsrichterlichem Wege auszutragen seien.
Für den Fall erklärter Zuständigkeit: II. Das klägerische Rechtsbegehren sei prinzipiell als unbe gründet abzuweisen und zu erkennen, daß die Beklagtschaft nicht pflichtig sei, aus der durch die bestehende Bundesverfassung, Art. 30 (nicht Art. 28, wie die Klage irrthümlich allegirt) normirten, mit Rücksicht auf die internationalen Alpenstraßen und in Würdigung aller Verhältnisse gewährten Bundesent schädigung im Belaufe von 80,000 Fr. einen Quottheil von 24,285 Fr. 71 Cts. in die Gemeinschaftsrechnung, die Bau schuld der obern Gotthardstraße betreffend, von 1875 an, als Einnahme einzustellen. III. Die rekonventionell geltend gemachte Forderung der Regierung von Uri sei grundsätzlich gutzuheißen und die Klä gerin und Widerbeklagte demgemäß zu verhalten, die von der Beklagten und Widerklägerin gelegten Rechnungen, die Verzin sung und Amortisation der Bauschuld der obern Gotthardstraße betreffend, als richtig und rechtsverbindlich anzuerkennen. IV. Die Klägerin und Widerbeklagte sei im Fernern pflichtig zu erklären, an die Beklagte und Widerklägerin, nach Inhalt der diesfalls maßgebenden Bestimmungen des mehrerwähnten Vertrages vom 23. März 1827, einen Betrag 97,497 Fr. 91 Cts. nebst Zins zu 5 % vom 1. Jauuar 1883 an, laut Ergebniß der bezüglichen Rechnungsstellung zu bezahlen. V. Die Kosten dieses Prozesses sind der Klägerin und Wider beklagten zu überbinden. Eventuell für den Fall, daß das Bundesgericht in grund sätzlicher Billigung des klägerischen Standpunktes den Kanton Uri pflichtig erklären würde, einen bestimmten Theilbetrag der ihm gewährten Bundessubvention von 80,000 Fr. in die Ge meinschaftsrechnung von 1875 an als Einnahme einzustellen: VI. Es sei die Höhe dieses Theilbetrages durch Sachverstän dige auszumitteln und derselbe jedenfalls auf eine wesentlich niedrigere Quote festzusetzen, als die von der Klägerin bean spruchte, im Belaufe von 24,285 Fr. 71 Cts. VII. Es sei die Verpflichtung der Beklagtschaft zur Einwer fung eines jährlichen Einschusses in die Tilgungskasse des obern Gotthardstraßenbaues jedenfalls nicht unbedingt zu statuiren, bis die Klägerin für ihre frühern Einzahlungen in diese Tilgungskasse im Betrage von 148,170 Fr. 41 Cts., genauerer Ausweis immerhin vorbehalten, nebst Zinsen zu 4 % vollständig befriedigt sein wird, sondern in der Weise zu beschränken, daß eine solche Verpflichtung dahin fallen muß, wenn in Folge einer Verfassungsrevision die Entschädigung von 80,000 Fr. dem Kanton Uri ganz oder theil weise entzogen werden sollte, unter Festhaltung, daß in diesem Falle die Klägerin und Widerbeklagte den ihr auffallenden heil des Defizites der bezüglichen Rechnung aus eigenen titteln zu bestreiten habe. VIII. Es feien im Falle der Gutheißung der Rechtsbegehren VI und VII die Rechtskosten gegenseitig zu kompensiren. F. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Mit Eingabe vom 15. Sep tember 1883 bestreitet der Kläger auch die Begründetheit der vom Instruktionsrichter zu gemeinsamer Behandlung zugelassenen Widerklage, eventuell den Zinsfuß zu 5 ¼, und verlangt, daß die Ausrechnung über die widerklägerische Forderung den Par teien zu außergerichtlicher Behandlung überlassen werde, wo gegen der Beklagte und Widerkläger beantragt, daß auch über die Widerklage im gegenwärtigen Verfahren ein abschließendes Urtheil gefällt werde. G. Im Beweisverfahren erklärte der Beklagte, auf den von ihm angebotenen Sachverständigenbeweis verzichten zu wollen und damit einig zu gehen, daß über die Höhe der vom Be klagten einzuwerfenden Tilgungsquote eventuell das richterliche Ermessen entscheide. H. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Beklagte, auf die von ihm aufgeworfene Einrede des Schiedsvertrages ver zichten zu wollen; im Uebrigen halten beide Parteien die ge stellten Anträge unter eingehender Begründung aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Kompetenz des Bundesgerichtes ohne Zweifel vorliegen, ohne weiters auf die materielle Prüfung der Sache einzutreten. 2. Durch den Vertrag vom 23./24. März 1827 ist zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältniß, und zwar, wie nach den Bestimmungen des Vertrages nicht zweifelhaft sein kann, eine gemeine Gesellschaft zum Zwecke des Baues der obern Gotthardstraße (von Göschenen bis zur Tessinergrenze) auf ge meinsame Kosten, sowie zum Zwecke der Verzinsung und Amor tisation des, sei es auf dem Anleihenswege, sei es durch Vor schüsse der Kontrahenten, beschafften Baukapitals aus den Ge sellschaftseinnahmen begründet worden. Als Gesellschaftseinnahmen, welche das geschäftsführende Mitglied der Gesellschaft, der Kan ton Uri, zu dem Gesellschaftszweck zu verwenden verpflichtet ist, erscheinen nach dem Vertrage in erster Linie die Erträgnisse der dem Kanton Uri von der Tagsatzung diesbezüglich zu be willigenden Zölle. (Art. 9, 10 und 11 des Vertrages.) Die Klage stützt sich nun darauf, daß die dem Kanton Uri durch Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 vom Bunde zugesicherte jährliche Entschädigung von 80,000 Fr. in verhält nißmäßigem Betrage in gleicher Weise wie früher die Zoll bezüge und die unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848 für dieselben ausbezahlten Zollentschädigungen zu Tilgung der Baukosten der obern Gotthardstraße, also zu Gesellschafts zwecken, bestimmt sei, und mithin vom Beklagten hiezu, d. h. zu Speisung der vertragsmäßigen Tilgungskasse mit 17,000 Fr. a. W. p. a. verwendet und demgemäß insoweit in die Ge meinschaftsrechnung der Gesellschaft als Einnahme eingestellt werden müsse. 3. Die Klage qualisizirt sich somit als eine Klage aus Gefellschaftsvertrag (actio pro socio) und es erscheint also die Einwendung des Beklagten, daß die Klage sich nicht auf einen privatrechtlichen Titel, sondern auf Art. 30 der Bundesverfas sung, aus welchem der Kanton Luzern für sich einen Anspruch offenbar nicht ableiten könne, stütze, von vornherein als unbe gründet, denn das juristische Fundament der Klage liegt ja, wie bemerkt, nicht in Art. 30 der Bundesverfassung, sondern in dem zwischen den Parteien bestehenden, unzweifelhaft pri vatrechtlichen, Vertrage vom 23./24. März 1827. Art. 30 der Bundesverfassung kommt nur für die Entscheidung über Zweck bestimmung der durch denselben dem Beklagten gewährten Zu wendung in Betracht. 4. Sofern nun das vom Kläger über die Zweckbestimmung der dem Kanton Uri durch die erwähnte Verfassungsbestimmung zugesicherten Entschädigung Behauptete richtig ist, so erscheint die Klage prinzipiell zweifellos als begründet. Denn es ist un bestrittene, durch die das Gesellschaftsverhältniß beherrschenden Prinzipien der bona fides unbedingt postulirte, Regel des Ge sellschaftsvertrages, daß ein Gesellschafter das von ihm zu Ge sellschaftszwecken Empfangene auch wirklich für den Gemein schaftszweck zu verwenden beziehungsweise in die Gesellschafts kasse einzuwerfen hat und nicht in seinem ausschließlichen Nutzen verausgaben darf. 5. Sowohl nach dem Wortlaute als nach der Entstehungs geschichte des Art. 30 der Bundesverfassung aber erscheint als zweifellos, daß die in demselben den Alpenkantonen insbesondere dem Kanton Uri außerordentlicher Weise gewährte Entschädi gung an Stelle der frühern unter der Herrschaft der Bundes verfassung von 1848 ausgerichteten Zollentschädigungen, soweit diese für auf internationalen Alpenstraßen erhobene Gebühren entrichtet wurden, tritt und mithin zu den gleichen Zwecken, zu welchen die Zölle auf den internationalen Alpenstraßen seiner Zeit bewilligt wurden, bestimmt ist. Dies ist vom Bundesge richte schon mehrfach grundsätzlich ausgesprochen und eingehend begründet worden, so daß im Wesentlichen auf die Begründung der betreffenden Entscheidungen (s. insbesondere Entscheidung in Sachen Planta, Erw. 9, Amtliche Sammlung V, S. 283 u. ff., sowie im ferner Entscheidung in Sachen Brusio VII, S. 123 u. ff.; in Sachen Stadtgemeinde Chur, Erwägung 3, ibidem S. 870; in Sachen Domkapitel Chur, ibidem S. 855 u. ff.) verwiesen werden darf und hier nur noch beigefügt werden mag: Wenn der Beklagte bestreiten zu wollen scheint, daß zum Zwecke der Auslegung einer Verfassungs oder Gesetzesbestim mung auf die Aeußerungen der verfassungs oder gesetzbera thenden Behörden oder einzelner Mitglieder derselben zurückge
gangen werden dürfe, so geht er entschieden zu weit. Es ist zwar ohne Zweifel richtig, daß solche Aeußerungen Gesetzeskraft nicht besitzen, sondern daß Gesetzeskraft einzig dem Gesetzes oder Verfassungstexte zukommt; allein ebenso richtig ist auch, daß die Aeußerungen der vorberathenden Faktoren als Aus legungsmaterial zu Feststellung des Sinnes des Gesetzes oder Verfassungstextes benutzt werden dürfen. Freilich dürfen die von einzelnen vorberathenden Faktoren ausgesprochenen Ansichten über den Sinn des Gesetzes nicht ohne weiters als richtig hin genommen und so die Meinungen der Gesetzesberather als Meinung des Gesetzes hingestellt werden, sondern es ist letztere, unter Zuratheziehung aller Hülfsmittel der Interpretation, vom Richter selbständig festzustellen, so daß, sofern die bei Vorbe rathung eines Gesetzes gefallenen Aeußerungen mit dem Ge setzestexte oder mit den aus dem Zusammenhange der gesetzlichen Bestimmungen nothwendig sich ergebenden Folgerungen in un vereinbarem Widerspruche stehen, auf jene kein Gewicht gelegt werden darf. Immerhin aber ist aus einleuchtenden Gründen den sogenannten Gesetzesmaterialien als Mittel der Auslegung eine erhebliche, freilich je nach ihrer Beschaffenheit verschiedene, insbesondere nach der größern oder geringern Einsicht der Ge setzesverfasser und Berather in Bedeutung und Tragweite ihres Werkes wechselnde, Bedeutung beizumessen und auch von der Praxis stets beigemessen worden. Ganz besonders muß dies dann gelten, wenn es sich, wie hier, nicht um die Auslegung und Anwendung allgemeiner Rechtssätze, sondern um die Er mittlung von Sinn und Zweck einer eher als Verwaltungsän ordnung zu qualisizirenden Verfassungsbestimmung handelt. Nun läßt im vorliegenden Falle der Gang der Entstehungs geschichte des Art. 30 der Bundesverfassung gar keinen Zweifel darüber, daß die Absicht der verfassungsberathenden Faktoren dahin ging, den Alpenkantonen durch die ihnen ausgesetzten Extraentschädigungen einen Ersatz für die ihnen bisher für die aufgehobenen Zölle auf den internationalen Alpenstraßen ver tragsmäßig ausbezahlten Zollentschädigungen zu gewähren und daß also, gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung der Zölle, diese Entschädigungen nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für die Verzinsung und Amortisation des Baukapitals der in ternationalen Alpenstraßen ausgesetzt wurden. Allerdings war, bei Berathung des Verfassungsprojektes von 1872, ursprünglich nur eine, durch das Gesetz zu normirende, Entschädigung an die Alpenkantone für den Unterhalt ihrer internationalen Alpen traßen vorgesehen, allein bei der schließlichen Feststellung des Textes der Verfassungsbestimmung, welche auf Grundlage der bundesräthlichen Botschaft vom 31. Januar 1872 erfolgte, wurde dieser Standpunkt unzweifelhaft aufgegeben und wurde, wie auch die Ziffern der festgesetzten Entschädigungen zeigen, die Gesammtheit der Ausgaben für die internationalen Alpen straßen, für welche früher Zölle bewilligt und Zollentschädi gungen bezahlt worden waren, in's Auge gefaßt. Hiemit steht denn auch der Text der Verfassung keineswegs im Widerspruch, sondern im Gegentheil in vollständigem Einklang. Denn wenn Art. 30 Alinea 3 sagt, daß den Alpenkantonen ausnahms- weise," mit Rücksicht auf ihre internattonalen Alpenstraßen, eine in Würdigung aller Verhältnisse festgestellte jährliche Entschädigung bezahlt werde, so läßt dieser Wortlaut doch gewiß keine andere Auslegung zu als die, daß hier eine Aus nahme von dem in Alinea 2 aufgestellten Grundsatze der Aufhebung der bisher den Kantonen bezahlten Zollentschädigun gen, statuirt werde und daß diese Ausnahme statuirt werde mit Rücksicht auf die internationalen Alpenstraßen d. h. auf die bisher für diese bezogenen Zollentschädigungen, so daß also in soweit die Fortentrichtung einer in der Verfassung selbst nor mirten Zollentschädigung, in Abweichung von dem in Alinea 2 aufgestellten Prinzipe, vorgesehen wird. Wenn der Beklagte dem gegenüber besonderes Gewicht auf die Worte in Wür digung aller Verhältnisse legt und daraus folgert, daß die Entschädigung an die Alpenkantone nicht beziehungsweise nicht speziell zu dem angegebenen Zwecke, sondern auch mit Rück sicht auf andere Verhältnisse, z. B. den Wegfall der Post entschädigung und den Unterhalt anderer Gebirgsstraßen als der s. Z. mit Zollberechtigungen gebauten internationalen Straßen und dergleichen, geleistet worden sei, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden; vielmehr zeigt schon die X 1884
grammatikalische Fassung des Art. 30 Alinea 3 deutlich, daß sich die Worte unter Würdigung aller Verhältnisse nicht auf das durch die Worte mit Rücksicht auf ihre internatio nalen Alpenstraßen bezeichnete Wofür? (den Zweck) der Entschädigung, fondern nur auf das Wieviel? (das Quanti tativ) derselben beziehen und daß also darunter nur die in letzterer Richtung erheblichen Verhältnisse (Belauf der noch nicht amortisirten Baukosten und der Unterhaltungskosten der mit Zollberechtigung gebauten Alpenstraßen u. s. w.) gemeint sein können. Wenn der Beklagte im Fernern einwendet, daß wenn die Entschädigung an die Alpenkantone die hier vertretene Zweckbestimmung hätte, dann unzweifelhaft der für die Amor tisirung des Baukapitals bestimmte Theil derselben besonders festgesetzt und nur auf Zeit gewährt worden wäre, so ist auch dieser Einwand nicht schlüssig; dies zeigt schon der Umstand, daß ja auch nach dem Zollentschädigungsvertrage zwischen dem Bunde und dem Kanton Uri vom 28. November 1864 die ge sammte Zollentschädigung auf unbeschränkte Zeit gewährt und ein zur Amortisation bestimmter Theil nicht ausgeschieden wurde, während doch der Beklagte unter der Herrschaft dieses Vertrages die fragliche Zweckbestimmung eines Theils der Zoll entschädigung nie bestritten sondern gegentheils stets ohne weiters anerkannt hat. Der gedachte Umstand erklärt sich denn auch sehr leicht daraus, daß der Gesetzgeber eben offenbar von der Erwägung sich leiten ließ, daß auch Verfassungen nicht ewige Dauer haben, sondern im Laufe der Zeiten der Veränderung unterworfen sind, so daß einem Bedenken nicht unterliegen könne, die fragliche Entschädigung ihrem ganzen Umfang nach auf unbestimmte Zeit d. h. auf die Dauer der Verfassung vom 29. Mai 1874 zu gewähren. 6. Ist also nicht daran zu zweifeln, daß die in Art. 30 der Bundesverfassung normirte Entschädigung dem Kanton Uri zum Zwecke der Verzinsung und Amortisation des Baukapitals wie zum Zwecke des Unterhaltes der von ihm mit Zollberechtigung gebauten internationalen Alpenstraßen resp. der einzigen in dieser Weise von ihm erstellten Straße, der St. Gotthardstraße, gewährt wird, so erscheint die Klage des Kantons Luzern aus dem Gesellschaftsvertrage gemäß dem oben Erwägung 4 Be merkten als begründet und zwar sowohl grundsätzlich als rück sichtlich des Quantitativs. Denn, was letzteres anbelangt, sind die Angaben des Klägers über den Belauf der von ihm gemachten Einschüsse eventuell nicht bestritten; es hat im fer nern die dem Kanton Uri für die aufgehobenen Zölle für inter nationale Alpenstraßen gewährte Entschädigung durch die Bun desverfassung vom 29. Mai 1874 keine Verminderung sondern gegentheils eine Erhöhung erfahren, so daß ein Grund aus welchem derselbe die Verminderung der Tilgungsquote verlan gen könnte, nicht ersichtlich ist. Vorbehalten bleibt dabei, wie auch vom Kläger zugestanden, selbstverständlich, daß der Kanton Uri zu Einstellung der Tilgungsquote in die Gemeinschafts rechnung nur für so lange verpflichtet ist, als er die ihm durch Art. 30 der Bundesverfassung zugesicherte Entschädigung vom Bunde bezieht. 7. Aus der Zusprechung der Vorklage folgt offenbar die Ab weisung der beklagtischen Widerklage von selbst, so daß rücksicht lich derselben nichts weiteres zu bemerken ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: