Art. 49 Abs. 6 BV; direct effect of the prohibition on compulsory church taxation of non-members; a tax specifically levied for cultus purposes may not be imposed on a person who does not belong to the church community. The decisive factor is the purpose and destination of the levy, not the formal label of the taxable object. Occasional non-ecclesiastical use of church premises does not deprive a church tax of its cultus character where such use is only incidental and separately compensated by the political municipality. A sole proprietorship and its business assets are not separate legal persons from the owner.
Art. 37 des zürcherichen Gemeindegesetzes sei verfehlt. Aller dings seien nach dieser Gesetzesbestimmung auswärts wohnende Besitzer von im Gemeindebann gelegenen Grundstücken bezie hungsweise eines in der Gemeinde betriebenen Gewerbes der Gemeinde steuerpflichtig. Allein diese Bestimmung wolle und könne offenbar nur innerhalb der Schranken des in Art. 133 des Gesetzes textuell reproduzirten Prinzips des Art. 49 Lemma 6 der Bundesverfassung Geltung beanspruchen. Ebenso verkehrt sei die Ausführung der Kirchenpflege, daß auf die Konfession des Rekurrenten deßhalb keine Rücksicht genommen werden könne, weil nicht dessen Person, sondern sein in Zürich gelegenes Vermögen besteuert werde. Denn es sei ja klar, daß das an einem andern Orte als dem Wohnorte des Inhabers gelegene Vermögen kein von der Person des Berechtigten ver schiedenes Rechtssubjekt bilde und daß die Firma eines Ein zelkaufmannes, wenn man auch im gewöhnlichen Sprachge brauche von einem Vermögen der Firma und dergleichen spreche, sich keineswegs als juristische Person qualifizire. Demnach werde beantragt: Der Beschluß des Bezirksrathes von Zürich vom 14. Februar 1884 sei aufzuheben und zu erkennen, es sei Re kurrent nicht verpflichtet, die ihm von der Kirchenpflege St. Peter in Zürich auferlegte Kirchensteuer von 30 Fr. zu be zahlen; es habe die Kirchenpflege die erlaufenen Kosten zu tra gen, beziehungsweise dieselben dem Rekurrenten zu ersetzen und sie habe den letztern überdies für verursachte Umtriebe ange messen zu entschädigen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die rekursbeklagte Kirchenpflege St. Peter in Zürich geltend: In erster Linie erscheine die Umgehung der regierungsräthlichen Instanz, wie sie vom Rekurrenten beliebt worden sei, nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes rechtspflege als unzulässig. Die Berufung auf Art 49 Absatz 6 der Bundesverfassung sei zwecklos, so lange der dort niederge legte Grundsatz nicht durch die Gesetzgebung ausgeführt worden sei. Die Besteuerung beziehe sich nicht auf die Person des Rekurrenten, sondern auf sein Geschäft beziehungsweise Ge schäftsvermögen und sei gesetzlich gerechtfertigt. Zu bemerken sei auch, daß nach den im Kanton Zürich bestehenden Gemeinde verhältnissen Kirchen und Kultussteuern nicht identisch seien, indem die Kirchensteuern nicht immer ausschließlich für eigent liche Kultusausgaben, sondern auch für anderweitige allgemeine Ausgaben für die Kirche dekretirt werden müssen. Thatsache sei, daß die St. Peterskirche in Zürich mit Geläute, Orgel und Gasbeleuchtung nicht ausschließlich kirchlichen, beziehungsweise Kultuszwecken, sondern hie und da auch andern allgemeinen Zwecken diene, so z. B. für Konzerte, Singschulexamen, Ge meindeversammlungen, rc.; es sei Thatsache, daß die Erhebung einer Kirchensteuer nicht einzig für gottesdienstliche Zwecke und wegen der Pfarrerbesoldungen, sondern auch wegen andern all gemeinen Ausgaben der Kirchengutsverwaltung nothwendig ge worden sei. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses an getragen und jedenfalls gegen die beantragte Kostenauflage protestirt. D. Der Bezirksrath von Zürich bezieht sich im Wesentlichen auf seine angefochtene Entscheidung und die Ausführungen der Kirchenpflege St. Peter. E. Replikando hält der Rekurrent unter ausführlicher Be gründung an seinen Ausführungen und Anträgen fest, indem er namentlich noch bemerkt: Wenn man auch zugebe, daß das Kirchengebäude zu St. Peter nebenbei zeitweise auch zu künst lerischen, geselligen und politischen Zwecken benutzt werde, so geschehe dies doch rein vergünstigungsweise und werde übrigens das Kirchenbüdget kaum in merklicher Weise belasten. Andern falls müßte die Kirchenpflege diejenige Steuerquote, welche zu andern als kirchlichen Zwecken zu dienen habe, von den eigentlichen Kirchensteuern ausscheiden. Wie die Sache in Wirk lichkeit liege, habe man es mit einer reinen Kultussteuer zu thun. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
xis konstant anerkannt worden, daß Beschwerden wegen Ver fassungsverletzung, insbesondere wegen Verletzung der Bundes verfassung, beim Bundesgerichte angebracht werden können, ohne daß vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen werden müß ten, und es hat sich das Bundesgericht lediglich das Recht ge wahrt, Beschwerden, die in Umgehung der kantonalen Ober instanzen bei ihm angebracht wurden, an die kantonalen Behörden zurückzuweisen, wenn es ihm, wie bei bestrittenen Fragen des kantonalen Verfassungsrechtes, wünschenswerth schien, die Ansicht der kantonalen Oberbehörden vor seiner Entscheidung zu kennen. Demnach ist auf die materielle Be handlung der Beschwerde einzutreten. 2. Der Grundsatz des Art. 49 Absatz 6 der Bundesverfas sung ist, trotzdem das zu näherer Ausführung desselben vor behaltene Bundesgesetz noch nicht erlassen worden ist, bereits d. h. mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 in Wirksamkeit getreten. Dies ist vom Bundesge richte schon wiederholt ausgesprochen und begründet worden, so daß es genügt, auf die diesbezüglichen Entscheidungen und deren Begründung zu verweisen. (Siehe u. A. Urtheile vom 18. September 1875 in Sachen der Protestanten von Pro masens, Amtliche Sammlung I, S. 84 u. f., vom 7. Oktober 1876 in Sachen Müller; ibidem II, S. 394, u. s. w.) 3. Da Rekurrent unbestrittenermaßen Katholik ist und somit der evangelisch reformirten Kirchgemeinde St. Peter nicht an gehört, so kann er gemäß Art. 49 Absatz 6 der Bundesverfas sung zu Bezahlung der streitigen Steuer nicht verhalten werden, sofern dieselbe speziell zu eigentlichen Kultuszwecken der Kirchgemeinde St. Peter auferlegt worden ist. Nun ist die Kirchgemeinde St. Peter unbestrittenermaßen eine rein kirchliche Genossenschaft, welche außer dem Kirchenwesen keine Zweige des öffentlichen Dienstes zu verwalten hat, und es ist die strei tige Steuer ausdrücklich zu Bestreitung allgemein kirchlicher Bedürfnisse auferlegt worden; es kann daher kein Zweifel darüber obwalten, daß die Steuer zu eigentlichen Kultuszwecken bestimmt und speziell hiefür auferlegt worden ist. Der Umstand, daß das Kirchengebäude zu St. Peter hie und da auch zu andern als kirchlichen Zwecken benutzt wird, ändert hieran nichts; sofern dasselbe zu Zwecken der politischen Gemeinde dient, hat letztere die Kirchgemeinde gemäß Art. 27 des zür cherischen Gemeindegesetzes hiefür zu entschädigen und es kann also keineswegs gesagt werden, daß ein Theil der von der Kirchgemeinde St. Peter erhobenen Steuer zu Zwecken der po litischen Gemeinde verwendet werde. Die freiwillige Einräu mung des Kirchengebäudes zu künstlerischen oder geselligen Zwecken sodann berechtigt die Kirchgemeinde gewiß nicht, Per sonen, die ihr nicht angehören, zur kirchlichen Besteuerung her anzuziehen. 4. Der Rekurs ist somit als begründet zu erklären, denn die weitere Einwendung, daß die streitige Steuer nicht vom Rekur renten, sondern von seinem Geschäfte oder von dem in der Gemeinde Zürich befindlichen Vermögen des Geschäftes oder der Firma erhoben werde, ermangelt jeder Begründung und ist nicht recht verständlich. Denn es ist doch vollständig klar, daß, wenn von dem Geschäfte" oder Geschäftsvermögen des Rekurrenten eine Steuer erhoben wird, diese Steuer Niemand anders als eben den Rekurrenten trifft. Das Geschäft oder die Firma des Einzelkaufmannes ist ja selbstverständlich keine vom Geschäftsinhaber verschiedene juristische Person und das Geschäftsvermögen kein Vermögen einer solchen, sondern lediglich ein Bestandtheil des Vermögens des Geschäftsherrn. Wie man aber das Vermögen einer Person besteuern könnte, ohne die Person selbst zu besteuern, ist in der That nicht ein zusehen. 5. Erscheint somit der Rekurs in der Hauptsache als be gründet, so liegen dagegen nicht hinlängliche Gründe vor, um die Rekursbeklagte außerordentlicher Weise zu einer Parteient schädigung an den Rekurrenten für die vor Bundesgericht er laufenen Kosten zu verurtheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung des Bezirksrathes von Zürich vom 14. Februar 1884 aufgehoben.