Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 6. Juni 1884 in Sachen Schädli.
A. Am 5. Januar 1883 erstattete die ledige Babetta Heer,
von Wallenstadt, Fabrikarbeiterin in Mels (St. Gallen), beim
Gemeindeammann von Mels die Vaterschaftsanzeige gegen Josef
Schädli, von Katzis (Graubünden), welcher sich damals ebenfalls
in Mels aufhielt, wo er am 29. Juni 1882 gegen Einlage
seines Heimatscheines die Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte
und als Fabrikarbeiter in Arbeit stand. Bald darauf, zwischen
dem 12. Januar und 1. Mai 1883, verließ Josef Schädli
Mels und begab sich nach Maienfeld (Graubünden), wo er bei
einem Gärtner in Kondition trat. Seine Ausweisschriften ließ
er indeß, laut Bescheinigungen der Gemeinderathskanzlei von
Mels vom 10. April und 9. Mai 1884 in Mels zurück und
hat dieselben niemals herausverlangt, so daß sie von der Ge
meinderathskanzlei dem Polizeiamte zur Verfügung gestellt wur
den. In Folge dessen hat Josef Schädli in Maienfeld, laut
Bescheinigung des dortigen Gemeindeschreibers vom 11. April
1884, niemals Schriften deponirt. Nachdem die Babetia Heer
am 22. April 1883 außerehelich ein Mädchen geboren hatte,
machte sie beim Vermittleramte Mels gegen Josef Schädli die
Vaterschaftsklage, d. h. Klage auf Bezahlung der gesetzlichen
Alimentationsbeiträge und der Wochenbettsentschädigung an
hängig. Die daherigen Vorladungen vor Vermittleramt wurden
dem Josef Schädli am 2. und 14. Juni 1883 an seinem Auf
enthaltsorte in Maienfeld insinuirt. Da Schädli diesen Vor
ladungen keine Folge leistete, so wurde die Sache durch Leit
schein vom 21. Juni 1883 an das Bezirksgericht Sargans
geleitet, bei welchem die Klägerin den Prozeß am 12. Septembei
1883 anhängig machte. Die Prozeßeingabe der Klägerin wurde
dem Beklagten Schädli am 14. Oktober 1883 in Chur, wohin
er mittlerweilen übergesiedelt war, zugestellt. Derselbe bestritt
durch Gegeneingabe vom 2. November 1883 unter Berufung
auf Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung die Kompetenz der
st. gallischen Gerichte. Durch Entscheidung des Bezirksgerichtes
Sargans vom 1. Februar 1884 wurde diese Einrede, unter
Verurtheilung des Beklagten in die Gerichtskosten von 28 Fr.,
abgewiesen.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff Josef Schädli mit Re
kursschrift vom 12./14. März 1884 den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht, indem er ausführt: die gegen ihn ange
strengte Klage qualifizire sich als eine rein persönliche For
derungs und keineswegs als Statusklage; dieselbe müsse also
da er aufrechtstehend sei, nach Art. 59, Absatz 1 der Bundes
verfassung an seinem Wohnorte geltend gemacht werden. Denn
für die Anhängigmachung des Prozesses und die Begründung
des Gerichtsstandes sei nach st. gallischem Prozeßrechte, wie
überhaupt so auch in Paternitätssachen, gemäß Art. 12 der Civil
prozeßordnung die Zustellung der Ladung vor Vermittleramt
und nicht, wie die Gegenpartei behaupten zu wollen scheine,
die Erstattung der Vaterschaftsanzeige, maßgebend. Klagen auf
Wochenbettsentschädigung und Alimentation werden nach der
st. gallischen Gesetzgebung (Art. 4 des Paternitätsgesetzes von
- als reine Civilsachen im ordentlichen Civilverfahren ver
handelt. Die rechtzeitige Erstattung der Vaterschaftsanzeige sei
nach st. gallischem Rechte eine Vorbedingung des Klagerechtes
der Geschwängerten und es enthalte eben deßhalb die Vater
schaftsanzeige nicht eine Ausübung dieses Klagerechtes. Zur
Zeit der Zustellung der ersten vermittleramtlichen Ladung
- Juni 1883, nun habe Rekurrent im Kanton St. Gallen
schon längst kein Domizil mehr gehabt, sondern sei in Maien
feld fest niedergelassen gewesen. Demnach sei der Rekurs als
begründet zu erklären.
G. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die
Rekursbeklagte Babetta Heer aus, der Rekurrent habe zur Zeit
der Anhängigmachung des Prozesses, am 1. Juni 1883, sein
Domizil noch im Kanton St. Gallen gehabt, da er dort seine
Ausweisschriften nicht zurückgezogen und sich schriftenlos außer
halb des Kantons herumgetrieben habe, ohne an irgend einem
Ort festen Wohnsitz zu nehmen. Demnach werde auf Abweisung
des Rekurses unter Kostenfolge angetragen.
D. Replikando macht der Rekurrent geltend: Wenn er auch
seinen Heimatschein noch einige Zeit in Mels hätte liegen
lassen, was übrigens nicht zugegeben werde, so werde doch da
durch kein Domizil begründet; daß er im Kanton Graubünden
seinen festen Wohnsitz gehabt habe, ergebe sich daraus, daß er
durch Vermittlung der dortigen Behörden vorgeladen worden sei.
In der Duplik der Rekursbeklagten wird etwas Neues nicht
vorgebracht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klage ist unbestrittenermaßen eine persönliche und
ebenso ist unbestritten und unbestreitbar, daß für die Einleitung
des Prozesses und die Begründung des Gerichtsstandes nach
st. gallischem Rechte die Zustellung der vermittleramtlichen La
dung und nicht etwa die Erstattung der Schwangerschaftsanzeige
maßgebend ist. Das Schicksal des Rekurses hängt also, da
Rekurrent aufrechtstehend ist, nach Art. 59, Absatz 1 der Bundes
verfassung davon ab, ob Rekurrent am 1. Juni 1883, nach
Aufgabe seines Wohnsitzes im Kanton St. Gallen, einen festen
Wohnsitz in einem andern Kanton erworben hatte.
- Thatsächlich nun hatte Rekurrent am 1. Juni 1883 den
Kanton St. Gallen bereits verlassen und hielt sich seit einiger
Zeit in Maienfeld (Kantons Graubünden) auf. Allein es ist
nicht anzunehmen, daß er an letzterem Orte seinen festen Wohn
sitz hatte. Denn zur Begründung eines festen Wohnsitzes an
einem Orte genügt ein vorübergehender thatsächlicher Aufenthalt
nicht, sondern es muß die Absicht, den betreffenden Ort zum
dauernden Mittelpunkt seiner Thätigkeit zu wählen, hinzukom
men. Personen, welche einen festen Wohnort in diesem Sinne
nicht besitzen, sondern sich ohne dauernden Mittelpunkt ihrer
Thätigkeit bald da bald dort vorübergehend aufhalten, können
sich auf Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung nicht berufen
und haben daher keinen Anspruch darauf, am Orte ihres zeit
weiligen Aufenthaltes belangt zu werden; es ist dieser Grund
satz, wie im Wortlaute des Art. 59, Absatz 1 der Bundesver
fassung zweifellos begründet, so auch mit Rücksicht auf die
Leichtigkeit, mit welcher derartige Personen ihren Aufenthalt
wechseln und sich dadurch der Rechtsverfolgung an einem be
stimmten Orte entziehen können, legislativ gerechtfertigt. Nun
liegt nichts dafür vor, daß Rekurrent zur Zeit der Prozeßein
leitung Maienfeld zum Orte seines dauernden Aufenthaltes
gewählt hatte. Er hatte in Maienfeld keine Schriften einge
legt und somit gar keine Veranstaltung getroffen, um sich dort
bleibend niederzulassen und hat denn auch thatsächlich Maien
feld bald wieder verlassen, so daß angenommen werden muß,
er habe dorthin nur vorübergehend, um der drohenden Vater
schaftsklage der Rekursbeklagten zu entgehen, seine Zuflucht ge
nommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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