Art. 59 Abs. 1 BV; Begriff des festen Wohnsitzes im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zuständigkeit: Für den Schutz vor Belangung am Aufenthaltsort genügt ein bloss vorübergehender tatsächlicher Aufenthalt nicht, sondern es bedarf neben der tatsächlichen Niederlassung der Absicht, den Ort zum dauernden Mittelpunkt der Tätigkeit zu machen. Wer sich ohne solchen Mittelpunkt nur wechselnd oder vorübergehend aufhält, kann sich auf Art. 59 Abs. 1 BV nicht berufen. Zur Beurteilung der Zuständigkeit ist auf den Zeitpunkt der Prozesseinleitung bzw. der nach kantonalem Recht maßgebenden Zustellung abzustellen (vgl. Erw. 1-2).
halb des Kantons herumgetrieben habe, ohne an irgend einem Ort festen Wohnsitz zu nehmen. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. D. Replikando macht der Rekurrent geltend: Wenn er auch seinen Heimatschein noch einige Zeit in Mels hätte liegen lassen, was übrigens nicht zugegeben werde, so werde doch da durch kein Domizil begründet; daß er im Kanton Graubünden seinen festen Wohnsitz gehabt habe, ergebe sich daraus, daß er durch Vermittlung der dortigen Behörden vorgeladen worden sei. In der Duplik der Rekursbeklagten wird etwas Neues nicht vorgebracht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: