Art. 59 BV; territorial jurisdiction and branch establishment; a mere warehouse, occasional market attendance, or mail drop does not constitute a Zweigniederlassung. A branch exists only where a permanent second center of business activity is actually maintained. A prior establishment permit granted to a deceased predecessor does not, by itself, continue for the successors. The absence of trade-register entry and local taxation supports, but does not alone determine, the nonexistence of a branch. Objections based on lack of jurisdiction may be asserted even at the enforcement stage against a judgment rendered by an incompetent court (consid. 1-2).
hat nicht stattgefunden und es sind die Geschäftsinhaber auch vom st. gallischen Registerführer niemals zur Anmeldung auf gefordert worden. Ebenso ist die Firma I. C. Zellweger in St. Gallen niemals zur Besteuerung herangezogen worden. B. Ende April 1883 leitete Matthias Hofmänner, Fabrikant in Buchs, Kantons St. Gallen, in der Stadt St. Gallen den Rechtsbetrieb gegen die Firma I. C. Zellweger für eine For derung von 8265 Fr. 25 Ets. ein. Die Firma I. C. Zell weger deponirte den von ihr anerkannten Betrag der Forderung mit 6568 Fr. 85 Cts., erhob dagegen im Uebrigen Rechtsvor schlag mit der Behauptung, sie habe ihr Domizil in Trogen und müsse dort belangt werden. Nachdem der Regierungsrath des Kantons St. Gallen am 25. Juni 1883 entgegen einer den Rechtsvorschlag aufhebenden Entscheidung des Bezirksamtes St. Gallen entschieden hatte, die Frage, wo die Firma J. C. Zell weger schuldentriebrechtlich belangt werden könne, sei vom Richter zu entscheiden, ließ Mathias Hofmänner dieselbe auf 22. August 1883 vor das Vermittleramt St. Gallen, sowie später vor das Bezirksgericht St. Gallen vorladen. Nach Empfang dieser Vor ladungen protestirte die Firma I. C. Zellweger durch Zuschriften an das Vermittleramt und das Bezirksgericht St. Gallen gegen die Kompetenz der st. gallischen Gerichte. Diese Proteste wurden indessen nicht berücksichtigt und es wurde die Firma I. C. Zell weger durch Kontumazialurtheil des Bezirksgerichtes St. Gallen vom 27. November 1883 gemäß dem Klageantrage verurtheilt und in die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten verfällt. Gestützt auf dieses Urtheil ließ Matthias Hofmänner durch Pfandbote vom 9. Februar 1884 die Firma I. C. Zellweger für eine Forderung von 1690 Fr. 30 Cts. und 380 Fr. 43 Cts. durch das Schuldentriebamt der Stadt St. Gallen rechtlich betreiben. C. Mit Rekursschrift vom 11. Februar 1884 ergriff die Firma I. C. Zellweger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht; sie beantragt in der Hauptsache: Es wolle das Bun desgericht sowohl das vom Bezirksgerichte St. Gallen am 27. November 1883 erlassene Urtheil als auch die mit Berufung auf dieses Urtheil gegen die Firma I. C. Zellweger in Trogen vorgenommenen Betreibungen als im Widerspruch mit Art. 59 der Bundesverfassung stehend aufheben, indem sie ausführt: Die Kollektivgefellschaft I. C. Zellweger sei in Trogen und nur in Trogen domizilirt; in der Stadt St. Gallen besitze sie keine Geschäftsniederlassung. Vielmehr habe sie dort gleich hunderten von andern Kaufleuten und Fabrikanten aus der Umgebung von St. Gallen nur einen Gehalter (ein Magazin für die Lage rung von Waaren) gemiethet, welchen sie an Markttagen benutze. Dadurch werde eine Geschäftsniederlassung nicht begründet. Allerdings habe der frühere Geschäftsinhaber Johann Kaspar Zellweger während kurzer Zeit ein Büreau und einen ständigen Vertreter in St. Gallen gehabt und deßhalb dort die Nieder lassung erworben. Allein diese Geschäftsniederlassung sei schon seit etwa sechs Jahren thatsächlich (durch Aufhebung des Bü reaus) aufgehoben worden und es könne übrigens auf dieselbe, nachdem der Geschäftsinhaber gestorben und das Geschäft in andere Hände übergegangen sei, offenbar gar nichts mehr an kommen. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Rekursbeklagte Matthias Hofmänner Abweisung des Re kurses und macht im Wesentlichen geltend: Der Rekurs sei verspätet, da er nicht innert sechszig Tagen von Eröffnung des Kontumazialurtheils des Bezirksgerichtes St. Gallen an die Rekurrentin an eingelegt worden sei. Uebrigens sei derselbe auch materiell unbegründet. Die Firma I. C. Zellweger besitze in St. Gallen die Geschäftsniederlassung, wie sich aus dem nicht gelöschten Eintrage in der Niederlassungskontrolle der Gemeinde St. Gallen ergebe. Sie gebe selbst auf ihren Briefköpfen neben Trogen und London auch St. Gallen als Geschäftsdomizil an; Briefe und Postsachen, welche an I. C. Zellweger in St. Gallen adressirt werden, gelangen in die Hände der Rekurrentin; sie besitze in der Stadt St. Gallen ein Geschäftslokal, wo Briefe entgegengenommen werden. Ob sie in St. Gallen im Handels register eingtragen sei, oder dort Steuern bezahle, sei für die Frage der Geschäftsniederlassung gleichgültig. E. Replikando bestreitet die Rekurrentin die Einrede der Verspätung des Rekurses gestützt auf die bundesgerichtliche
Praxis und bringt im Uebrigen an: Sie besitze in St. Gallen, wofür sie eine Bescheinigung des Vermiethers des betreffenden Lokals, des Buchbinders Frank, einlegt, kein Büreau, sondern nur einen Gehalter ; bei diesem Gehalter sei ein Briefkasten angebracht, in welchen allfällige Briefe eingelegt werden können. Diese bleiben dann aber, wie jedermann bekannt sei, bis zum nächsten Markttage, wo der Gehalter benutzt werde, liegen. Die Beifügung der Ortsbezeichnung St. Gallen auf den Brief köpfen solle nur anzeigen, daß die Rekurrentin an Markttagen regelmäßig in St. Gallen zu treffen sei. Die gesammte Kor respondenz der Rekurrentin werde von Trogen aus geführt; ebenso vollziehe sich dort der ganze Waarenverkehr. So seien denn auch die Korrespondenzen und Fakturen des Rekursbeklag ten Hofmänner ausschließlich an I. C. Zellweger in Trogen adressirt worden. F. In seiner Duplik führt Matthias Hofmänner aus: Die dem Johann Kaspar Zellweger in St. Gallen ertheilte Nieder lassung dauere auch nach seinem Tode fort, da sie ihm nicht ür seine Person, sondern für sein Geschäft ertheilt worden sei und dieses noch fortbestehe. Die Rekurrentin gebe im Fernern zu, daß sie in St. Gallen einen Briefkasten besitze und also dort Korrespondenzen entgegennehme; daraus ergebe sich, daß sie dort einen wirklichen Geschäftsbetrieb ausübe. Bezüglich der Einwendung der Rekursverspätung werde darauf hingewiesen, daß die Exekution bereits vor Anhebung des Prozesses begonnen habe und durch diesen nicht aufgehoben, sondern nur sistirt worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die gegenwärtigen Geschätfsinhaber in keiner Weise, wie denn übrigens, auch abgesehen hievon, durch den bloßen Er werb beziehungsweise das bloße Beibehalten einer Niederlas sungsbewilligung für sich allein, ohne die entsprechende That, eine Geschäftsniederlassung nicht begründet oder festgehalten wird. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die in den Briefköpfen der Firma I. C. Zellweger enthaltene Ortsbezeichnung, Tro gen, St. Gallen und London, und es kann sich übrigens der Rekursbeklagte auf diese Bezeichnung um so weniger berufen, als die zahlreichen von ihm an die Rekurrentin gerichteten Briefe, Fakturen und Telegramme, welche von der Rekurrentin zu den Akten gebracht worden sind, sämmtlich nach Trogen adressirt sind, so daß jedenfalls von einer Irreführung des Rekursbeklagten durch die fragliche Angabe in den Briefköpfen keine Rede sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin der Rekurrentin das Rechtsbegehren ihrer Rekursschrift zuge sprochen.