Art. 59 Abs. 2 BV; Anrechnung einer Teilleistung auf Buße und Kosten; keine Umgehung des Schuldverhaftverbots ohne Freiheitsentziehung. Das Bundesgericht ist zur Prüfung einer behaupteten Verfassungsverletzung zuständig, nicht aber zur abstrakten Kontrolle der kantonalen Regeln über die Zahlungsevidenz. Eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 BV liegt erst nahe, wenn tatsächlich eine Freiheitsentziehung wegen Nichtbezahlung erfolgt oder unmittelbar angeordnet wird; die blosse Anwendung der kantonalen Imputation auf eine Teilzahlung genügt dafür nicht. Eine spätere Verhaftung könnte allenfalls als Umgehung in Frage kommen (consid. 1-2).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: