- Urtheil vom 23. Mai 1884 in Sachen Menier.
A. Die Firma Menier, Chokoladefabrik in Paris, hat ihre
Marke im Jahre 1869 beim eidgenössischen Departemente des
Innern in Bern, gestützt auf die schweizerisch französische Ueber
einkunft von 1864, eintragen lassen; eine neue Eintragung
dieser Marke beim eidgenössischen Markenami in Bern hat im
Mai 1882 gestützt auf die neue schweizerisch französische Ueber
einkunft zum gegenseitigen Schutze der Fabrik und Handels
marken u. s. w., vom 23. Februar 1882 (in Kraft getreten
am 16. Mai 1882) stattgefunden. Nachdem die Firma Menier
gegen die Chokoladefabrikanten D. Sprüngli, Vater und Söhne,
in Zürich wegen Nachmachung und Nachahmung dieser Marke
beim Bezirksgerichte in Zürich bereits einen Civilprozeß ange
hoben hatte, reichte sie im Fernern am 27. Dezember 1883
dem Statthalteramte Zürich eine Strafklage gegen die Theil
haber der Firma D. Sprüngli und Söhne ein, in welcher sie
unter Anderm behauptete: Die Beklagten haben schon von An
fang 1870, insbesondere aber von 1874 an, die klägerische
Marke imitirt; zunächst, bis zum Oktober 1880, haben sie die
selbe ganz einfach kopirt. Im Oktober 1880 haben sie eine
kleine Abänderung an der imitirten Marke vorgenommen, welche
indeß das Wesen der Sache nicht berühre; diese zweite Marke
brauchen die Beklagten noch gegenwärtig; jedenfalls haben sie
dieselbe, nach ihrem eigenen Zugeständnisse, bis zum 19. Januar
1883 verwendet. Bezüglich der Beurtheilung dieser Widerhand
lungen sei für die Zeit von 1874 bis 15. Mai 1882 aus
schließlich der Staatsvertrag von 1864 maßgebend; von da an
komme für die qualitative Beurtheilung der Marke das fran
zösische Recht, für alle übrigen Fragen das schweizerische Gesetz
zur Anwendung; eventuell sei seit der Annahme des schweize
rischen Gesetzes (16. April 1880) das letztere entscheidend.
B. Durch Beschluß vom 28. Dezember 1883 verfügte das
Statthalteramt Zürich, Abtheilung Strafsachen: Die Strafklage
wird nicht an die Hand genommen, mit der Begründung: der
in der Klageschrift denunzirte Thatbestand bilde ein Antrags
delikt, welches mit Bezug auf die Verjährung nach den ein
schlägigen zürcherischen Gesetzesbestimmungen zu beurtheilen sei
nun habe die Klägerschaft aber in keiner Weise dargethan,
daß die Angeschuldigten die angefochtenen Marken auch noch
innert der letzten sechs Monate vor der Klageanhebung benutzt
haben, während ihr andrerseits das Vergehen schon länger als
sechs Monate bekannt sei; das eingeklagte Vergehen sei also
verjährt. Aber auch wenn es nicht verjährt wäre, könnte die
Strafklage zur Zeit nicht an Hand genommen werden, weil
sie der Klägerschaft offenbar nur zur Beschaffung des für die
Civilklage nöthigen Beweismaterials dienen solle, was aus
der Absicht, den Civilprozeß einstellen zu lassen, zur Evidenz
hervorgehe; eventuell wäre die Strafklage nur an Hand zu
nehmen, das Verfahren aber bis nach Erledigung des Civil
prozesses zu sistiren. Eine Beschwerde gegen diese Schlußnahme
wurde vom Regierungsrathe des Kantons Zürich am 16. Fe
bruar 1884 abgewiesen.
C. Mit Rekursschrift vom 3. März 1884 stellt die Firma
Menier beim Bundesgericht den Antrag, dieses möchte die kan
tonale Instanz anweisen, die Strafklage durchzuführen unter
Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird geltend
gemacht: Die Zurückweisung der Strafklage wegen Verjährung
enthalte eine Rechtsverweigerung, sowie eine offenbare Verletzung
der französisch schweizerischen Staatsverträge von 1864 und 1882
und des Bundesgesetzes über den Schutz der Fabrik und Han
delsmarken. Der Staatsvertrag von 1864 statuire eine Ver
jährung der Strafklage für Markenrechtsverletzungen nicht und
eine solche habe also während der Dauer dieses Vertrages nicht
gegolten. Wollte man übrigens auch annehmen, es seien früher
in dieser Richtung die kantonalen Gesetze maßgebend gewesen,
so sei dies selbstverständlich seit dem Inkrafttreten des Bundes
gesetzes über Markenschutz, nämlich seit dem 16. April 1880,
nicht mehr der Fall. Denn Bundesrecht gehe dem kantonalen
Rechte vor. Nach dem Bundesgesetze aber könne von einer
Verjährung keine Rede sein, denn dasselbe statuire eine zwei
jährige Verjährungsfrist, und diese sei nun, da die Beklagten
zugestandenermaßen bis zum 19. Januar 1883 die klägerische
Marke nachgeahmt haben und die Klage am 27. Dezember 1883
eingereicht worden sei, keineswegs abgelaufen gewesen. Uebri
gens habe sich die Rekurrentin zu Begründung ihrer Strafklage
auch auf das zürcherische Gesetz über das Gewerbewesen von
1832 berufen, wonach es sich um ein ex officio verfolgbares
Delikt handeln würde.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Wesentlichen gel
tend: Der Anwalt der Rekurrentin habe erklärt, daß er im
Falle der Abweisung seines Rekurses durch den Regierungsrath
Privatstrafklage erheben werde; demnach sei jedenfalls vorerst
das Schicksal dieser Privatstrafklage abzuwarten, bevor man sich
mit Grund über die Verletzung von Staatsverträgen mit dem
Auslande beschweren könne. Der Staatsvertrag mit Frankreich
von 1882 setze eine Verjährungsfrist nicht fest; daraus folge selbst
verständlich nicht, daß für Strafklagen wegen Markenrechts
verletzung eine Verjährung nicht bestehe, sondern im Gegentheil
daß die Frage der Verjährung nach dem geltenden kantonalen
Strafrecht zu beurtheilen sei. Denn das Bundesgesetz betreffend
den Schutz der Fabrik und Handelsmarken, Art. 20 Lemma 2,
bestimme ausdrücklich, daß die Bestrafung nur auf Antrag des
Verletzten und nach der Strafprozeßordnung desjenigen Kantons,
in welchem die Klage angestrengt wird, erfolge; es behalte also
die kantonalen Strafprozeßordnungen ausdrücklich vor. Die in
53 des zürcherischen Strafgesetzbuches festgesetzte sechsmonat
liche Antragsverjährungsfrist enthalte eine prozessualische Vor
schrift für den Privatkläger, welche noch fortwährend zu Recht
bestehe. Wenn Art. 20 des Bundesgesetzes in seinem Schluß
lemma eine zweijährige Verjährungsfrist festsetze, so komme dieser
Vorschrift wohl nur subsidäre Bedeutung zu, d. h. sie gelte nur
für den Fall, daß die kantonale Gesetzgebung keine Verjährungs
frist vorgeschrieben habe. Uebrigens könne es den kantonalen
Untersuchungs und Anklagebehörden nur erwünscht sein, wenn
das Bundesgericht die Frage, welche Verjährungsfrist in der
artigen Fällen zur Anwendung komme, im vorliegenden Falle
prinzipiell entscheide.
E. Die rekursbeklagten Theilhaber der Firma D. Sprüngli
und Söhne ihrerseits führen aus: Von einer Verfassungsver
letzung oder Rechtsverweigerung könne nicht die Rede sein; die
Frage, ob die kantonalen Behörden das kantonale Gesetzesrecht
richtig angewendet haben, entziehe sich nach bekanntem Grund
satze der Kognition des Bundesgerichtes. Auch wegen der be
haupteten Verletzung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz
der Fabrik und Handelsmarken sei ein staatsrechtlicher Rekurs
nicht statthaft, da diefes Gesetz keine individuellen Rechte ge
währleiste. Wenn wegen jeder angeblichen Verletzung eines
eidgenössischen Gesetzes ein staatsrechtlicher Rekurs an das
Bundesgericht zugelassen würde, so hätte Art. 29 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege gar keine
Bedeutung mehr. Uebrigens sei nach dem Bundesgesetze schon
sehr zweifelhaft, ob dasselbe eine Kumulation von Straf und
Civilklage zulasse. Was die behauptete Verletzung der Staats
verträge mit Frankreich anbelange, so sei das Bundesgericht
allerdings zuständig, allein nicht als Appellationsinstanz, son
dern nur insofern, als es zu prüfen habe, ob eine offenbare
Verletzung oder Umgehung des Staatsvertrages vorliege. Der
Staatsvertrag von 1864 nun könne gar nicht mehr in Frage
kommen, da er längst aufgehoben sei; er sei nämlich von Frank
reich schon auf den 24. November 1876 gekündigt worden.
Allerdings sei er dann unter verschiedenen Malen bis zum
15. Mai 1882 verlängert worden, allein dies sei blos durch
Vereinbarung der beiden Regierungen geschehen und sei daher
bedeutungslos, da nicht die Regierung, sondern nur die gesetz
gebende Behörde zur Verlängerung eines gekündigten Staats
vertrages, die sich eben als neuer Vertragsabschluß qualifizire,
kompetent sei. Der neue Vertrag von 1882 enthalte gar keine
materielle Bestimmung über die Verjährungsfrage, sondern ver
weise einfach auf das Bundesgesetz, so daß von einer Verletzung
des Vertrages nicht die Rede sein könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Beschwerde sich auf die Verletzung von Staats
verträgen mit dem Auslande sowie auf die Verletzung eines
Bundesgesetzes und auf Rechtsverweigerung stützt, so ist das
Bundesgericht nach Art. 59 litt. a und b des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege kompetent. Die
Einwendung der Rekursbeklagten, daß wegen Verletzung des
eidgenössischen Markenschutzgesetzes der staatsrechtliche Rekurs
an das Bundesgericht nicht statthaft sei, trifft nicht zu. Denn
es handelt sich in casu nicht um die Anwendung privatrechtlicher
Bestimmungen dieses Gesetzes in einem Civilverfahren, in
welchem Falle allerdings nicht der staatsrechtliche Rekurs nach
Art. 59 cit., sondern nur die zivilrechtliche Weiterziehung nach
rt. 29 ibidem zulässig wäre, sondern um eine behauptete
Verletzung strafrechtlicher Vorschriften des Bundesgesetzes durch
die Verfügung einer Strafuntersuchungsbehörde. Hiegegen aber
ist, wie sich aus den vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung
in Sachen Schärrer Cie. vom 26. Oktober 1883 (Amtliche
Sammlung IX, S. 474 u. ff.) ausgesprochenen und ausführlich
entwickelten Grundsätzen ergibt, der staatsrechtliche Rekurs statthaft.
2. Die Beschwerde ist auch nicht, wie die Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich einwendet, verfrüht. Denn dieselbe rügt,
daß die angefochtene Schlußnahme des Statthalteramtes Zürich
staatsvertragliche und bundesgesetzliche Grundsätze zum rechtlichen
Nachtheile der Rekurrentin verletze; ist dies richtig, so unterliegt
die fragliche Schlußnahme nach Art. 59 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege der Vernichtung und
wird hieran durch den Umstand, daß der Rekurrentin nach der
zürcherischen Gesetzgebung noch der Weg der Privatstrafklage
offen stände, ohne Zweifel nichts geändert.
3. In der Sache selbst muß sich fragen, ob für die Verjäh
rung des Strafantrages bei Markenrechtsdelikten nach dem
schweizerisch französischen Staatsvertrage vom 30. Juni 1864 in
der Schweiz das kantonale Recht gegolten habe und auch nach
der neuen Konvention vom 23. Februar 1882 und dem Bun
desgesetze betreffend den Schutz der Fabrik und Handelsmarken
noch fortwährend gelte, oder ob resp. inwieweit hiefür staats
vertragliche oder bundesgesetzliche Grundsätze maßgebend seien
resp. gewesen seien. Insoweit diese Frage im Sinne der An
wendbarkeit des kantonalen Rechtes zu beantworten ist, erscheint
der Rekurs ohne Zweifel als unbegründet. Denn die Auslegung
und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes ist der Nach
prüfung des Bundesgerichtes entzogen und von einer Verfassungs
verletzung oder Rechtsverweigerung kann vorliegend gewiß nicht
gesprochen werden. Insoweit dagegen staatsvertragliche oder
bundesgesetzliche Normen als maßgebend anerkannt werden
müssen, ist der Rekurs begründet, da alsdann die angefochtene
Schlußnahme diese Normen durch Nichtanwendung verletzt.
4. Nun ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten der französisch
schweizerischen Konvention vom 23. Februar 1882 für den Ci
vil oder strafrechtlichen Schutz französischer Marken in der
Schweiz ausschließlich das schweizerische Recht maßgebend, vor
behältlich einzig der in Art. 2 der Konvention statuirten, hier
offenbar nicht in Betracht fallenden, Ausnahme. Fragt sich da
her, ob nach dem schweizerischen Rechte für die Antragsverjäh
rung bei Markenrechtsdelikten Bundesrecht oder Kantonalrecht
gelte, so ist diese Frage in ersterm Sinne zu beantworten. Vor
erst kann keinem Zweifel unterliegen, daß die in Art. 20 Ab
satz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 statuirte
zweijährige Frist für die Verjährung der Strafverfolgung ab
solute und nicht, wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Zü
rich meint, blos subsidäre Geltung besitzt. Nach anerkanntem
Grundsatz geht Bundesrecht dem kantonalen Rechte vor; das
Bundesrecht ist absolut und nicht nur subsidär gemeines schwei
zerisches Recht. Nur insoweit das Bundesrecht im einzelnen
Falle die primäre Geltung des kantonalen Rechtes unzweideutig
vorbehält, kann bundesrechtlichen Bestimmungen ausnahmsweise
eine blos subsidäre Bedeutung beigemessen werden. Die Be
stimmung des Art. 20 Absatz 4 cit. nun behält das kantonale
Recht in keiner Weise vor und es ist daher evident, daß für
die Frist der Strafverfolgungsverjährung bei Markenrechtsdelikten
ausschließlich Bundesrecht gilt. Das Gleiche muß aber auch für
die, von der Strafverfolgungsverjährung allerdings verschiedene,
Verjährung des Strafantrages gelten. Das Bundesgesetz statuirt
eine besondere Frist der Antragsverjährung nicht, und es muß
daher angenommen werden, es sei die Stellung des Strafan
trages während der ganzen Dauer der zweijährigen Verjährungs
frist zulässig; wenn der Gesetzgeber der Kantonalgesetzgebung die
Statuirung einer besondern Antragsverjährungsfrist hätte vor
behalten wollen, so hätte er dies, angesichts der erheblichen
praktischen Bedeutung einer derartigen Norm, gewiß unzwei
deutig ausgesprochen. Dies ist aber nicht geschehen; denn der
in Art. 20 Absatz 2 leg. cit. enthaltene Vorbehalt der kantonalen
Strafprozeßordnungen kann nach dem ganzen Zusammenhange
des Gesetzes nur auf solche Bestimmungen bezogen werden, welche
über die Art und Weise der prozessualen Geltendmachung eines
Strafanspruchs disponiren, nicht auch auf solche Normen, welche
die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Verfolgbarkeit eines
Strafanspruchs festsetzen; hiezu aber gehören die Bestimmungen
über die Nothwendigkeit und Rechtzeitigkeit eines Strafantrages
des Verletzten, welche nicht oder doch nicht blos prozessualischer
Natur sind, sondern, wenn nicht ausschließlich, so doch zum
mindesten in gewisser Richtung, dem materiellen Strafrechte an
gehören. Es ist somit evident, daß die angefochtene Schlußnahme,
insoweit sie die strafrechtliche Verfolgung der seit dem Inkraft
treten der französtsch schweizerischen Konvention vom 23. Feb
ruar 1882 (also seit 15. Mai 1882) begangenen Markenrechts
verletzungen gestützt auf das kantonale Recht wegen Antrags
verjährung abgelehnt, das eidgenössiche Markenschutzgesetz durch
Nichtanwendung verletzt.
5. Dagegen kann in der Ablehnung der Strafverfolgung für die
früher begangenen Uebertretungen eine Verletzung eines Bundes
gesetzes oder Staatsvertrages nicht gefunden werden. Bis zu
dem gedachten Zeitpunkte nämlich war für den Schutz franzö
sischer Marken in der Schweiz, wie das Bundesgericht schon
wiederholt ausgesprochen hat, der Staatsvertrag vom 15. Juni
1864 maßgebend. Nach diesem Vertrage aber galten rücksichtlich
der Verjährung der Strafverfolgung und der Antragsverjäh
rung bei Markenrechtsdelikten in beiden Vertragsstaaten einfach
die allgemeinen strafrechtlichen und strafprozessualen Grundsätze
der Landesgesetze, d. h. in der Schweiz der kantonalen Gesetze.
Denn der Staatsvertrag enthielt eine materielle Bestimmung in
dieser Richtung nicht und es mußte also einfach bei der allge
meinen Landesgesetzgebung sein Bewenden haben, da ein Aus
schluß der Verjährung von den Kontrahenten gewiß nicht ge
wollt war. Die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen
Gesetze aber dürfen nach bekannter, rücksichtlich der zeitlichen
Anwendung von Strafgesetzen von der Gesetzgebung regelmäßig
anerkannter, Regel auf alle überhaupt unter ihrer Herrschaft
begangenen Delikte infofern angewendet werden, als sie dem
Angeschuldigten günstiger sind als das neue (eidgenössische) Recht;
dies ist nun rücksichtlich der zürcherischen Gesetzgebung nach der
vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfenden Feststellung der kan
tonalen Behörden der Fall und es verstößt daher die angefochtene
Verfügung, soweit es die vor dem 15. Mai 1882 angeblich
begangenen Uebertretungen anbelangt, gegen keine bundesrechtliche
Norm.
6. Ist somit die angefochtene Schlußnahme des Statthalter
amtes Zürich (Abtheilung Strafsachen) und demgemäß auch die
sachbezügliche Entscheidung des zürcherischen Regierungsrathes
im angegebenen Umfange wegen Verletzung des eidgenössischen
Markenschutzgesetzes durch Nichtanwendung des Art. 20 Asatz 4
desselben aufzuheben, so muß dagegen den kantonalen Behörden
vorbehalten bleiben, darüber zu entscheiden, ob die Strafklage
der Rekurrentin allfällig aus andern Gründen des materiellen
oder Prozeßrechtes als wegen eingetretener Antragsverjährung
von der Hand zu weisen oder deren Behandlung einstweilen zu
sistiren sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dee Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet
erklärt und es werden mithin die angefochtenen Verfügungen
des Statthalteramtes Zürich und des Regierungsrathes des
Kantons Zürich in diesem Sinne aufgehoben.