Art. 1, 5 BG über die persönliche Handlungsfähigkeit; Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847; Abgrenzung zwischen persönlicher Handlungsfähigkeit und aus ehe- und erbrechtlichen Sonderverhältnissen folgenden Verfügungsbeschränkungen. Das Bundesgesetz regelt nur die persönliche, durch allgemeine individuelle Momente bedingte privatrechtliche Selbständigkeit; nicht erfasst sind Beschränkungen der Dispositionsbefugnis, die aus besonderen Rechtsverhältnissen oder aus einem am Vermögen haftenden Anwartschaftsrecht Dritter herrühren. Die durch das bernische Recht für die Witwe bis zur Teilung angeordnete Zustimmung der Kinder bei Kapitalverminderungen ist daher keine bundesrechtswidrige Einschränkung der Handlungsfähigkeit, sondern Ausdruck der erbrechtlichen Verfangenschaft des elterlichen Vermögens (Erw. 4).
persönliche Handlungsfähigkeit verletze. Der Anwalt der Rekur renten hat im heutigen Vortrage zur Begründung im Wesent lichen angeführt: Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 statuire für Wittwen mit Kindern eine Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit, welche dem Bundesgesetze fremd und daher durch dasselbe aufgehoben sei. Es könne nämlich kein Zweifel darüber obwalten, daß die fragliche Gesetzesbestimmung, wenigstens insoweit sie auf Vermögen der Wittwe ausgedehnt werde, welches diese nicht vom Ehemann ererbt, sondern nach Auflösung der Ehe erworben habe, wirklich eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit und nicht etwa blos eine aus dem ehe lichen Güter und Erbrechte hervorgehende Beschränkung der Dispositionsbefugniß über gewisse Vermögensbestandtheile ent halte. Insoweit es sich um das vom Ehemanne ererbte Ver mögen handle, möchte vielleicht noch behauptet werden können daß eine Dispositionsbeschränkung erbrechtlicher Natur vorliege da die Wittwe dieses Vermögen nicht zu unbeschränktem, sondern nur zu beschränktem Eigenthum ererbt habe. Dagegen könne von einer solchen erbrechtlichen Beschränkung in Betreff des jenigen Vermögens, welches die Wittwe nicht vom Ehemanne ererbt, sondern nach Auflösung der Ehe von Dritten erworben habe, offenbar gar keine Rede sein; denn an diesem Vermögen haben ja dem Ehemanne niemals irgendwelche Rechte zugestan den und es sei dasselbe von der Wittwe nicht, gemäß Satzung 523 des bernischen Civilgesetzbuches, unter Vorbehalt des Thei lungsrechtes der Kinder erworben worden; allerdings verfolge die Bestimmung des Art. 6 cit. den Zweck der Sicherstellung der Erbanwartschaft der Kinder; allein dieses legislative Motiv ändere an der rechtlichen Natur der Vorschrift selbst als einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Wittwe nichts. Diese rechtliche Natur der fraglichen Bestimmung folge auch daraus, daß letztere durch das Gesetz vom 27. Mai 1847 (das sogenannte Emanzipationsgesetz), als Ersatz der Geschlechtsvormundschaft, eingeführt worden sei und daß nicht etwa blos statuirt werde, Ansprüche gegen die Wittwe können nicht in das den Kindern erbrechtlich verfangene Vermögen exequirt werden, sondern daß geradezu angeordnet werde, Handlungen der Wittwe, durch welche eine Kapitalverminderung oder wesentliche Kapitalveränderung herbeigeführt werde, seien ungültig. 3. In rechtlicher Prüfung der Beschwerde muß zunächst von Amteswegen untersucht werden, ob und inwieweit das Bundes gericht zu deren Beurtheilung kompetent sei. Darüber ist zu merken: Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich zweifellos als letztinstanzliches Haupturtheil und der Streitwerth über steigt den Betrag von 3000 Fr. Das Bundesgericht ist somit gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege insoweit zuständig, als der Rechtsstreit nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist. Ist die Sache ausschließlich nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen, so ist das Bundesgericht in vollem Umfange kompetent; ist dagegen blos theilweise, d. h. blos über einzelne der Endentscheidung präjudizielle Rechtsfragen oder einzelne Angriffs oder Verthei digungsmittel nach eidgenössischem Rechte zu erkennen, so ist das Bundesgericht blos zu Erledigung dieser Punkte kompe tent, während im Uebrigen, insoweit die Anwendung des kan tonalen Rechtes in Frage steht, die Entscheidung der kantonalen Gerichte aufrecht erhalten oder vorbehalten bleiben muß (ver gleiche hierüber Entscheidung in Sachen Trafford, Amtliche Sammlung VIII, Seite 318 u. f. Erw. 1). Die vorliegende Sache ist nun insoweit nach eidgenössischem Rechte zu beurthei len, als es sich um die Frage handelt ob das angefochtene Ur theil Bedeutung und Tragweite des Begriffs der persönlichen Handlungsfähigkeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 verkannt und somit der Wittwe Hurni zu Unrecht die Befugniß zu selbständigem Abschlusse des streitigen Verpfrün dungsvertrages abgesprochen habe. In Beziehung auf diesen Punkt ist unzweifelhaft eidgenössisches Recht (Art. 1 des zitirten Bundesgesetzes) maßgebend; denn es ist klar, daß der Begriff der persönlichen Handlungsfähigkeit, wenn auch das Bundes gesetz denselben nicht näher definirt, doch ein Begriff des eidge nössischen Rechtes ist, welcher von Wissenschaft und Praxis ge mäß dem Sinn und Geist des Gesetzes einheitlich festzustellen und anzuwenden ist. Art. 5 des Bundesgesetzes, welcher die Feststellung der Entmündigungsgründe, innerhalb der bundesge
setzlichen Schranken, der kantonalen Gesetzgebung vorbehält, steht dem nicht entgegen; denn derselbe bezieht sich eben nur auf die Entmündigung, keineswegs dagegen auf die Feststellung und Entwickelung des Begriffs der Handlungsfähigkeit. Dagegen ist im Uebrigen für die Beurtheilung der Streitsache nicht Bundes recht, sondern kantonales Recht maßgebend. Denn einerseits ist der streitige Vertrag vor dem Inkrafttreten des eidgenössi schen Obligationenrechtes abgeschlossen worden und untersteht daher schon aus diesem Grunde gemäß Art. 882 des eidgenös sischen Obligationenrechtes den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht und andrerseits behält ja auch Art. 523 des Obligationen rechtes für den Verpfründungsvertrag die Bestimmungen des kantonalen Rechtes vor. Das Bundesgericht ist daher nur be fugt, zu prüfen, ob das angefochtene Urtheil, das der Wittwe Hurni die Befugniß zum selbständigen Vertragsabschlusse ab spricht, das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungs fähigkeit verletze, während es über die außer der Verfügungs unfähigkeit der Wittwe Hurni gegenüber dem streitigen Ver pfründungsvertrage noch geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht entscheiden kann. Da nun der Vorderrichter sich über diese anderweitigen Anfechtungsgründe in seinem Urtheile nicht aus gesprochen hat, so könnte das Bundesgericht niemals zu einer materiellen Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils im Sinne der Rekurrenten gelangen, sondern es könnte im Falle der Be gründeterklärung der Beschwerde das vorinstanzliche Urtheil blos aufheben und die Sache zur Entscheidung über die übrigen Streit punkte an die Vorinstanz zurückweisen. 4. In der Sache selbst ist festzuhalten: Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 normirt nur die persönliche Handlungs fähigkeit im strengen Sinne des Wortes, d. h. die durch per sönliche, individuelle Momente bedingte privatrechtliche Selb ständigkeit der Person; dagegen bezieht sich dasselbe nicht auf Beschränkungen der Dispositionsbefugniß, welche eine Person nicht aus allgemein persönlichen Gründen, sondern in Folge besonderer Rechtsverhältnisse, in welchen sie steht, treffen. Dies ist in der Botschaft des Bundesrathes zu dem Entwurfe des Bundesgesetzes (Bundesblatt 1879, III, S. 769) ausdrücklich ausgesprochen worden und liegt auch durchaus in der Natur der Sache. Denn Dispositionsbeschränkungen, welche nicht in allgemein persönlichen Momenten, sondern in besondern Rechts beziehungen der Person wurzeln, lassen sich offenbar nur im Zusammenhange mit dem Rechtsgebiete, welchem das betreffende Rechtsverhältniß angehört, abschließend normiren; sie konnten daher nicht in dem Bundesgesetze betreffend die persönliche Hand lungsfähigkeit ihre einheitliche Ordnung finden, sondern es mußte ihre Regelung der kantonalen und Bundesgesetzgebung über die einzelnen Rechtsgebiete (das Betreibungs und Kon kursrecht, Ehe und Erbrecht u. s. w.) überlassen bleiben. Völlig unzweifelhaft sodann ist jedenfalls, daß Beschränkungen der Dispositionsbefugniß, welche die Folge einer Beschränkung des Rechtes des Verfügenden an dem Gegenstande der Disposition sind, durch das Bundesgesetz nicht berührt werden; denn hier handelt es sich in keiner Weise um eine Beschränkung der ab strakten persönlichen Handlungsfähigkeit, sondern um eine Be schränkung resp. einen Mangel des konkreten subjektiven Rechts an der Sache. Die Beschränkung der Verfügungsbefugniß einer Vittwe mit Kindern nun, wie sie durch Art. 6 Alinea 1 und 2 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 statuirt wird, qua lifizirt sich nicht als eine Beschränkung der persönlichen Hand lungsfähigkeit der Wittwe, sondern als eine im ehelichen Güter und Erbrechte begründete, aus dem Warterecht der Kinder flie ßende, Beschränkung bezw. Minderung des Rechts der Wittwe am Vermögen; sie ist daher durch das Bundesgesetz vom 22. mni 1881 nicht aufgehoben worden. Die Frage ist zwar keine unzweifelhafte und ist auch in Praxis und Literatur verschieden beantwortet worden (siehe einerseits im Sinne der hier vertre tenen Lösung: Kreisschreiben des bernischen Regierungsrathes vom 28. Dezember 1881 und Reichel in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Band XIX, Seite 230 u. ff., andrer seits dagegen E. Vogt, Anleitung zum Obligationenrecht, Seite 5 u. f.); überwiegende Gründe sprechen aber für ihre Beant wortung im oben angegebenen Sinne. Denn: Nach Satzung 523 des bernischen Civilgesetzbuches ist, auch wenn Kinder aus der Ehe vorhanden sind, die überlebende Ehefrau Alleinerbin
ihres verstorbenen Ehemannes. Allein ihr Recht an dem ererbten Vermögen, welches, da nach bernischem Rechte der Ehemann Eigenthümer des gesammten zugebrachten Gutes der Frau wird, auch das von der Frau in die Ehe gebrachte Vermögen umfaßt ist kein unbeschränktes, sondern ein mit Rücksicht auf das Thei lungsrecht der Kinder beschränktes. Den Kindern steht eine un entziehbare spes succedendi zu und es können dieselben die Mutter, wenn sie zu einer weitern Ehe schreitet, zur Theilung anhalten, wobei die Mutter, wie jedes zur Zeit der Abschichtung vorhandene Kind, lediglich einen Kopftheil erhält. In die Thei lungsmasse aber fällt nicht nur das vom Ehemanne ererbte, sondern auch das nach Auflösung der Ehe erworbene Vermögen der Mutter, wie dies aus Satzung 528, 537 und 538 des bernischen Civilgesetzes hervorgeht und von der bernischen Praxis stets anerkannt wurde. (Siehe auch die völlig unzweideutige Bestimmung der Gerichtssatzung von 1761, I. Theil, XLVI. Titel, Satzung 4.) Es ist somit bis zur Abschichtung das gesammte, auch nach dem Tode des Ehemannes erworbene Vermögen der Mutter den Kindern erbrechtlich verfangen, und es findet, wenn der Theilungsfall eintritt, eine antizipirte Beerbung der Mutter durch die Kinder zu Lebzeiten der erstern statt. Demnach er scheint aber das Eigenthum der Mutter an dem elterlichen Ver mögen bis zur Theilung als ein innerlich, durch das Warterecht der Kinder beschränktes und, wenn auch nicht richtig sein mag daß den Kindern, wie in einzelnen Urtheilen bernischer Gerichte ausgesprochen wurde (siehe König Kommentar, III, 2, Seite 44 u. ff.), ein Miteigenthumsrecht an fraglichem Vermögen zustehe, so ist doch nicht zu verkennen, daß der Mutter keineswegs volles unbeschränktes Eigenthum zusteht, sondern daß ihr Recht ein in Folge des Warterechtes der Kinder nach Art fiduziarischen Eigen thums beschränktes ist. Demgemäß kann aber darin, daß Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 der Wittwe bis zur Theilung Kapitalverminderungen oder wesentliche Kapital veränderungen ohne Zustimmung der Kinder untersagt, nicht eine Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit der Wittwe, sondern nur ein Ausfluß der verfangenschaftlichen Beschränkung ihres Rechtes am elterlichen Vermögen erblickt werden. Es liegt denn auch das Motiv der fraglichen Vorschrift, da mit der Theilung jede Beschränkung der Wittwe wegfällt, offenbar durch aus nicht in vormundschaftlicher Fürsorge für die Wittwe resp. in der Annahme des Gesetzgebers, daß dieselbe aus persönlichen Gründen einer solchen bedürfe, sondern lediglich in der Siche rung des Anwartschaftsrechtes der Kinder; die Wittwe wird demgemäß auch nicht etwa allgemein als verpflichtungsunfähig erklärt, sondern nur rücksichtlich solcher Handlungen beschränkt, welche eine Kapitalverminderung oder wesentliche Kapitalver änderung am elterlichen Vermögen zur Folge haben. Kann aber somit in dem Urtheil der Vorinstanz eine Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht erblickt werden, so ist die Beschwerde abzuweisen und muß es somit bei dem angefochtenen Erkenntnisse in allen Theilen sein Bewenden haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Rekurrenten ist abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationshofes des Kantons Freiburg vom 23. April 1884 sein Bewenden.