Art. 224 OR; retention right between merchants requires a connection between the claim and the object held arising from the parties' ongoing commercial dealings. Where, at the time of delivery of the object, the business relationship has already ended and only settlement or security of a residual balance remains, the statutory nexus is lacking. A cantonal decision in a bankruptcy opposition dispute, although styled as a 'Beschluss', is a final judgment for federal appeal purposes when it conclusively determines the claimant's position in the bankruptcy distribution (consid. 2-4).
B. Civilrechtspflege
Theil derselben an einer Lebensversicherungspolice per 20,000 Fr. auf die Londoner Versicherungsgesellschaft Gresham (Nr. 85,591) datirt 17. Januar 1877 gestützt auf die Art. 224 226 des schweizerischen Obligationenrechtes angesprochene Retentionsrecht unter Kosten und Entschädigungsfolge gutzuheißen; zur Be gründung produzirt er unter Anderm eine Reihe vor den Vor instanzen nicht produzirter Korrespondenzen und einem beglau bigten Buchauszug, um zu beweisen, daß der Verkehr zwischen dem Rekurrenten und dem U. Schwarz bis gegen Ende 1882 fortgedauert habe. Rücksichtlich des Streitwerthes beruft er sich eventuell auf eine neue Erklärung der Versicherungsgesellschaft oder auf Expertise. Namens der Konkursmasse des U. Schwarz und Namens der Frau Susanna Schwarz Moser bestreitet Advokat Forrer in Winterthur in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes, eventuell trägt er auf Abweisung der Beschwerde und Bestäti gung der Entscheidung der Appellationskammer unter Kosten folge an; er erklärt, gegen die vom Rekurrenten neu produzir ten Belege eine Einwendung nicht erheben zu wollen. Namens der Rekursbeklagten Mayer Weißmann in Zürich und Moritz Weißmann in Budapest trägt Advokat Meyer Stadler in Zürich in schriftlicher Eingabe vom 27. Mai lau fenden Jahres auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten folge an. Namens des Rekursbeklagten Bänninger beantragt Advokat Imhof in Winterthur in schriftlicher Eingabe vom 10. Juni 1884, es sei die Berufung des Rekurrenten wegen Inkompe tenz des Bundesgerichtes, eventuell aus materiellen Gründen zu verwerfen unter Kostenfolge, indem er gleichzeitig, für den Fall, daß das vorliegende Aktenmaterial zur Verwerfung der Be schwerde nicht genügen sollte, auf Abnahme der von ihm zweit instanzlich anerbotenen Beweise anträgt. Seitens der übrigen Rekursbeklagten sind Anträge in der bundesgerichtlichen Instanz nicht gestellt worden und es sind dieselben bei der heutigen Verhandlung weder erschienen noch vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: III. Obligationenrecht. N° 46.
habt und es habe sich blos noch um Zahlung oder Sicherstel lung des aus dem abgeschlossenen Verkehr herrührenden Saldo gehandelt. 2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst zu untersuchen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei. Fragt sich in dieser Beziehung vorerst, ob die angefochtene Entscheidung sich als ein Haupturtheil im Sinne des Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege qualifizire, so ist diese Frage unbedingt zu bejahen. Es ist zwar zweifellos, daß die angefochtene Entscheidung nach der zürche rischen Gesetzgebung in Beschlussesform zu erlassen war, resp. daß dieselbe nach der kantonalgesetzlichen Terminologie als Be schluß zu bezeichnen ist. Allein sachlich, ihrer rechtlichen Be deutung und Wirkung nach, ist eine derartige Entscheidung in einer Auffallsstreitigkeit ein Urtheil, durch welches der zwischen den Parteien schwebende Rechtsstreit rechtskräftig erledigt wird. Denn es wird dadurch zweifellos die rechtliche Stellung des An sprechers im Konkurse endgültig geregelt, d. h. der Bestand des geltend gemachten Anspruches der Konkursmasse gegenüber rechts kräftig festgestellt, und es kann keine Rede davon sein, daß etwa gegenüber einer solchen Entscheidung dem unterliegenden Theile (wie dies gegenüber Rekursalentscheiden im Rechtsöffnungsverfah ren der Fall ist) noch die Geltendmachung seiner Rechte im ordent lichen Prozeßverfahren offen stände, vielmehr stände einer solchen Klage im ordentlichen Verfahren die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegen. Allerdings erlangt die Entscheidung im Auf fallsverfahren Rechtskraft nur für den Konkurs, d. h. für die Vertheilung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens des Kridars und nicht gegenüber letzterem persönlich. Allein in er sterer Richtung qualifizirt sie sich unzweifelhaft als rechtskräftiges Endurtheil und ist daher der Weiterziehung an das Bundesge richt nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisa tion der Bundesrechtspflege fähig, sofern die übrigen Voraus setzungen dieses Rechtsmittels vorliegen. 3. Der gesetzliche Streitwerth ist ebenfalls gegeben. Die Parteien gehen darin einig, daß für den Streitwerth der Ver kehrswerth der streitigen Police zu Zeit der Konkurseröffnung maßgebend sei. Nun muß rücksichtlich des Rückkaufswerthes der gedachten Police im April und Mai 1883 die Bescheinigung des Subdirektors des Gresham in Zürich vom 8. April 1884 als maßgebend erachtet werden. Demnach aber erscheint als unzweifelhaft, daß der Verkehrswerth der Police resp. deren Antheil am Deckungskapital der Gesellschaft zur Zeit der Kon kurseröffnung (9. Februar 1883) sich auf mindestens 3000 Fr. belief, da der Rückkaufswerth erfahrungsgemäß nicht unerheblich unter dem Antheile am Deckungskapitale zu stehen pflegt. 4. Ist somit, da die angefochtene Entscheidung als Hauptur theil zu qualisiziren ist, der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr. erreicht und die Sache gemäß Art. 887 des eidgenössischen Obligationenrechtes unzweifelhaft nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen ist, die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben, so muß in der Sache selbst die zweitinstanzliche Entscheidung ein fach bestätigt werden und es ist auch der Begründung der zweit instanzlichen Entscheidung im Wesentlichen beizutreten. Hinzu gefügt mag nur werden: Die bei der heutigen Verhandlung neu vorgelegten Belege fallen gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege von vornherein außer Betracht. Das Bundesgericht hat also bei seiner Entscheidung in thatsächlicher Richtung davon auszugehen, daß wie die zweite Instanz ausführt, zur Zeit der Uebergabe der Police an den Ansprecher der Geschäftsverkehr zwischen dem Rekurrenten und dem U. Schwarz längst aufgehört hatte, d. h. daß lange vor Uebergabe der Police ein aus Waarenlieferungen einerseits und Zahlungsleistungen andererseits sich zusammensetzender kauf männischer Verkehr zwischen dem Rekurrenten und dem Kridar nicht mehr bestand. Von diesem Standpunkte aus kann in der zweitinstanzlichen Entscheidung ein Rechtsirrthum nicht erblickt werden. Dieselbe beruht offenbar auf der Annahme, daß vor der Uebergabe der Police der vom Kridar dem Rekurrenten aus dem zwischen ihnen bestandenen kaufmännischen Verkehr schul dige Saldo endgültig festgestellt und vom Rekurrenten weiter kreditirt worden sei, so daß von da an ein kaufmännischer Ver kehr nicht mehr bestanden, sondern es sich nur noch um Tilgung beziehungsweise Sicherung einer allerdings aus Handelsgeschäf
ten hervorgegangenen aber vom Gläubiger über die Dauer der beidseitigen Handelsbeziehungen hinaus kreditirten Forderung gehandelt habe. Ist diese Feststellung, welcher, wie gesagt, ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde liegt, richtig, so erscheint die zweitinstanzliche Entscheidung als gerechtfertigt. Denn alsdann kann allerdings nicht gesagt werden, daß die Uebergabe der streitigen Police an den Rekurrenten im kaufmännischen Verkehr stattgefunden habe und es ermangelt daher an dem durch Art. 224 des schweizerischen Obligationenrechts als Erforder niß des Bestandes eines Retentionsrechtes aufgestellten Requi site des Zusammenhanges zwischen der Forderung und der Innehabung des Retentionsobjektes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Rekurrenten wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Be schlusse der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Februar 1884 sein Bewenden.