Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 18. Juli 1884 in Sachen
Alois Kauffmann.
Der Rekurrent beschwerte sich gegen verschiedene Urtheile des
luzernischen Obergerichtes in einer Civil sowie in einer damit
zusammenhängenden Strafprozeßsache wegen angeblicher Rechts
verweigerung. Aus dem die Beschwerde abweisenden Urtheile
des Bundesgerichtes (welches im übrigen kein allgemeineres In
teresse besitzt) ist folgende Stelle der Entscheidungsgründe her
vorzuheben:
In Erwägung:
daß als Beschwerdegrund ausschließlich geltend gemacht wird,
die angefochtenen Entscheidungen des luzernischen Obergerichtes
enthalten eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze, be
ziehungsweise eine Rechtsverweigerung
daß nun in dieser Richtung prinzipiell festzuhalten ist, daß
das Bundesgericht nicht zu prüfen hat, ob durch die kantonalen
Gerichte das kantonale Civil oder Strafrecht richtig angewen
det worden sei, da es weder Appellations noch Kassationsin
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stanz in Civil oder Strafsachen ist, die nach kantonalem Rechte
zu beurtheilen sind;
daß die Befugniß zum Einschreiten wegen Rechtsverweige
rung, welche dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach kon
stanter bundesrechtlicher Praxis allerdings zusteht, dasselbe nicht
berechtigt, rechtskräftige Entscheidungen kantonaler Gerichte we
gen Fehlern in procedendo vel judicando aufzuheben:
daß vielmehr das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nur
dann zum Einschreiten berechtigt ist, wenn entweder eine kanto
nale Behörde die Behandlung und Beurtheilung einer offenbar
in ihre Kompetenz fallenden Angelegenheit ausdrücklich oder
stillschweigend verweigert oder bei Behandlung derselben in einer
Weise verfährt, welche einer eigentlichen Rechtsverweigerung
gleich kommt, d. h. klar nachgewiesenes Recht willkürlich miß
achtet und somit nicht nach (richtigen oder unrichtigen) Gründen,
sondern nach bloßer Willkür entscheidet;
daß demnach durch Beschwerden wegen Rechtsverweigerung
oder Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze dem Bundesge
richte nicht die Ueberprüfung kantonaler Entscheidungen auf
ihre Uebereinstimmung mit dem kantonalen materiellen oder
Prozeßrechte hin zugemuthet werden darf, sondern derartige Be
schwerden nur in der Richtung begründet werden können, daß
eine Rechtsverweigerung im oben angegebenen Sinne behauptet
und in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung näher substanziirt
wird;
daß eine weitere Ausdehnung der Kompetenz des Bundes
gerichtes als Staatsgerichtshof einen offenbaren Einbruch in
die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Kantone involviren
würde und demnach Beschwerden wegen angeblicher Rechtsver
weigerung, welche in Wahrheit lediglich auf eine behauptete
Verletzung des kantonalen Gesetzesrechtes sich stützen, als un
zuläßiger Mißbrauch des durch Art. 59 des Bundesgesetzes ein
geräumten Beschwerderechtes erscheinen.
Schlagwörter
denial of justiceequality before the lawcantonal lawarbitrarinessfederal court competence