Art. 59 of the Federal Act; denial of justice complaint and equality before the law do not permit review of cantonal judgments for mere errors in the application of cantonal substantive or procedural law. The Federal Court, as Staatsgerichtshof, intervenes only where a cantonal authority refuses expressly or tacitly to hear a matter within its competence, or where its conduct is tantamount to genuine denial of justice, i.e. arbitrary disregard of clearly established rights. A complaint must therefore be substantiated as to facts and law in this limited sense; otherwise it constitutes an inadmissible attempt to transform the Federal Court into an appellate instance for cantonal law.
stanz in Civil oder Strafsachen ist, die nach kantonalem Rechte zu beurtheilen sind; daß die Befugniß zum Einschreiten wegen Rechtsverweige rung, welche dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach kon stanter bundesrechtlicher Praxis allerdings zusteht, dasselbe nicht berechtigt, rechtskräftige Entscheidungen kantonaler Gerichte we gen Fehlern in procedendo vel judicando aufzuheben: daß vielmehr das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nur dann zum Einschreiten berechtigt ist, wenn entweder eine kanto nale Behörde die Behandlung und Beurtheilung einer offenbar in ihre Kompetenz fallenden Angelegenheit ausdrücklich oder stillschweigend verweigert oder bei Behandlung derselben in einer Weise verfährt, welche einer eigentlichen Rechtsverweigerung gleich kommt, d. h. klar nachgewiesenes Recht willkürlich miß achtet und somit nicht nach (richtigen oder unrichtigen) Gründen, sondern nach bloßer Willkür entscheidet; daß demnach durch Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze dem Bundesge richte nicht die Ueberprüfung kantonaler Entscheidungen auf ihre Uebereinstimmung mit dem kantonalen materiellen oder Prozeßrechte hin zugemuthet werden darf, sondern derartige Be schwerden nur in der Richtung begründet werden können, daß eine Rechtsverweigerung im oben angegebenen Sinne behauptet und in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung näher substanziirt wird; daß eine weitere Ausdehnung der Kompetenz des Bundes gerichtes als Staatsgerichtshof einen offenbaren Einbruch in die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Kantone involviren würde und demnach Beschwerden wegen angeblicher Rechtsver weigerung, welche in Wahrheit lediglich auf eine behauptete Verletzung des kantonalen Gesetzesrechtes sich stützen, als un zuläßiger Mißbrauch des durch Art. 59 des Bundesgesetzes ein geräumten Beschwerderechtes erscheinen.