Art. 54 BV; right to marry and factual obstacles created by lawful detention. The constitutional guarantee of marriage prevents legal prohibitions on marriage in the absence of a statutory impediment, but it does not impose on the state a duty to neutralize factual impediments resulting from an otherwise lawful public-law duty or disciplinary detention, such as by granting leave or interrupting custody for the purpose of a wedding (consid. 2). A violation exists only where the restrictive measure is a mere pretext or circumvention designed to render the matrimonial right illusory; in that event the measure would contravene the federal guarantee of marriage and the applicable civil-status rules (consid. 2).
die Behörde wenden werde. Durch Eingabe vom 3. April 1884 wiederholte Advokat Capeder in Chur, Namens der Braut Maria Ursula Wasescha das Gesuch, der Kleine Rath möchte den Jakob Lendi behufs Vornahme der Trauung zeitweilig aus der Anstalt Realta entlassen. Der Kleine Rath wies indeß durch Schlußnahme vom 4. April 1884 dieses Gesuch ab, weil er demselben ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde Trins nicht entsprechen könne. B. Gegen diesen Beschluß wandte Advokat Capeder, Namens des Jakob Lendi und der Ursula Wasescha, sich beschwerend an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift beantragt er, das Bundesgericht wolle die Regierung des Kantons Grau bünden verhalten, dem Jakob Lendi die Verehelichung mit der Ursula Wasescha ohne Verzug zu gestatten und zu ermöglichen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Jakob Lendi habe die Ursula Wasescha unter Eheversprechen geschwängert; als er nun sein Versprechen habe halten wollen und Anstalten zur Verehelichung getroffen habe, sei er daran durch das Ein schreiten seiner Heimatbehörde verhindert worden. Die Folge da von sei die, daß die Ursula Wasescha am 14. April außerehe lich mit einem Knaben niedergekommen sei, welchen übrigens Jakob Lendi anerkannt habe. Die Versetzung des Jakob Lendi in die Anstalt Realta sei gestützt auf ein ganz oberflächliches Verfahren und ohne zureichenden Grund erfolgt. Der eigentliche Grund des Vorgehens der Heimatbehörde des Jakob Lendi gegen denselben liege einfach in dem Bestreben, dessen Verehe lichung mit der Ursula Wasescha zu verhindern. Dem Eheab schluß zwischen diesen Personen stehe aber ein gesetzliches Ehe hinderniß nicht entgegen. Die Gründe, aus welchen die Hei matbehörde des Bräutigams die Ehe zu verhindern suche, seien kirchlicher, ökonomischer und polizeilicher Natur. Die Ursula Wasescha sei nämlich katholisch, Lendi dagegen Protestant; die beiden Brautleute seien arm und es werde gegen dieselben auch ihr bisheriges Verhalten angeführt. Aus solchen Gründen dürfe aber der Abschluß einer Ehe nach Art. 54 der Bundesverfas sung nicht verhindert werden, wie dies die, auf Grund der nach der kantonalen Armenordnung den Vormundschaftsbehörden zu stehenden exorbitanten Kompetenzen auf unbestimmte Zeit ver fügte, Einschließung des Lendi in die Korrektionsanstalt Realta offenbar bezwecke. Lendi sei daher, auf Grund des Art. 54 der Bundesverfassung, berechtigt, wenn nicht seine gänzliche Ent lassung, doch seine zeitweise Beurlaubung aus der Korrektions anstalt zum Zwecke des Eheabschlusses zu verlangen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Armenbehörde von Tamins im wesentlichen geltend: Die Ver setzung des Jakob Lendi in die Korrektionsanstalt sei aus durch aus zureichenden Gründen verfügt worden, da Lendi dazu durch seinen arbeitsscheuen und liederlichen Lebenswandel nur zu be gründeten Anlaß gegeben habe. Dieselbe sei im Kreise der Be hörden schon lange erwogen worden und es sei dieselbe auch schon rechtskräftig beschlossen gewesen, bevor Jakob Lendi ir gend welche Schritte behufs seiner Verehelichung gethan habe. Die Behauptung des Jakob Lendi, daß seine Versetzung nach Realta zum Zwecke der Verhinderung seiner Verehelichung ge schehen sei, sei daher unbegründet; die Ausführungen der Re kursschrift, daß dabei konfessionelle u. s. w. Motive mitgewirkt haben, qualifiziren sich als müßiges Gerede. Habe Lendi ein mal seine wohlverdiente Strafzeit unverkürzt überstanden, so liege dann selbstverständlich kein Grund mehr vor, seinen freien Lillen betreffs seiner Verehelichung irgendwie zu beschränken. Die Verheirathung eines Sträflings während seiner Strafzeit zu gestatten dagegen wäre, nach der Meinung der Behörde, geradezu ein Skandal. D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden seinerseits Uhrt aus: Die Versetzung des Lendi in die Anstalt Realta sei eine temporäre, von der zuständigen Behörde verfügte Be schränkung der persönlichen Freiheit, eine administrative Frei heitsstrafe, deren Dauer der Kleine Rath ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde weder unterbrechen noch abkürzen könne. Es liegen bei dieser Verfügung keinerlei ökonomische oder kirchliche Motive vor und es könne daher von einer Verletzung des Art. 54 der Bundesverfassung keine Rede sein, er gewärtige demnach die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: