Art. 10 Bundesbeschluss vom 24. Juli 1862; Bundesrathsbeschluss vom 19. November 1863; Abgrenzung zwischen Expropriationsentschädigung und Haftung aus widerrechtlicher Beschädigung: Die eidgenössische Zuständigkeit setzt voraus, dass ein Anspruch auf Rechtseinräumung oder Entschädigung für eine vorübergehende Enteignung aus einem öffentlichen Werk geltend gemacht wird. Wird dagegen eine durch das Werk verursachte, vermeidbare und als widerrechtlich behauptete Schädigung eingeklagt, so liegt eine actio ex delicto vor und die kantonalen Gerichte sind zuständig. Entscheidend ist nicht die blosse Zugehörigkeit des Werkes zum Expropriationsregime, sondern die rechtliche Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs; die Einleitung eines Expropriationsverfahrens oder die Anrufung der Schätzungskommission ist hierfür regelmässig erforderlich (vgl. Erw. 1-2).
III. Der Beklagte habe dem Kläger an Tageskosten 7 Fr. zu vergüten. D. Durch nachträgliche Eingabe vom 9. August 1884 ver langt die Rekurrentin Aufhebung dieses Gerichtsentscheides, unter Berufung auf die Sistirungsverfügung des Bundesge richtspräsidiums und mit der Ausführung, daß sie niemals den st. gallischen Gerichtsstand anerkannt habe, da weder in der Erhebung eines Rechtsvorschlages noch im Erscheinen vor Ver mittleramt eine Anerkennung des Gerichtsstandes liege und die Rekurrentin vor dem kantonalen Richter überhaupt niemals er schienen sei. E. In seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde des st. gal lischen Rheinkorrektionsunternehmens sucht der Rekursbeklagte Jakob Kuster namentlich zu zeigen, daß der von ihm erhobene Anspruch ein durchaus gerechter und billiger sei, wobei er aus führt, daß die Rekurrentin durch die Ueberschwemmung seines Grundstückes einen Einbruch in sein Recht begangen habe; er fügt überdem bei, daß es sich hier gar nicht um einen Expropria tionsfall handle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: