Factory liability; retroactivity of the Federal Factory Act of 25 June 1881 excluded for accidents occurring before its entry into force. Claims arising from such accidents remain governed by the Factory Act of 23 March 1877. In assessing damages, the court must take into account healing costs, temporary total incapacity, and permanent impairment of earning capacity; compensation may be fixed by capitalisation of the loss, with equitable moderation according to the circumstances. Contributory fault is not established where the factual findings do not show a lack of due care and the impugned conduct was customary in the undertaking (consid. 2-4).
klagten, es sei die gegnerische Beschwerde abzuweisen und das zweitinstanzliche Erkenntniß zu bestätigen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
übrigen nach dem Gesetze zu berücksichtigenden Schadensfaktoren so erscheint eine Erhöhung der zweitinstanzlich gesprochenen Ent schädigung auf 6000 Fr. als den Verhältnissen angemessen. Denn: der Kläger, ein nach seiner Erziehung und Bildung ge wiß ausschließlich auf körperliche Thätigkeit angewiesener Ar beiter, ist durch den Verlust seines rechten Vorderarmes in seiner Arbeitsfähigkeit unzweifelhaft auf das Erheblichste beschränkt; er ist zwar, da er immerhin manche Verrichtungen noch vor zunehmen vermag, nicht, wie er behauptet, gänzlich arbeitsun fähig, wohl aber in seiner Erwerbsfähigkeit in einer Weise be schränkt, daß ihm an seinem frühern Jahresverdienste von 200 bis 1400 Fr. ein Ausfall von annähernd 700 bis 800 Fr. eutstehen wird. Diesem Ausfalle entspräche bei dem Alter des Klägers ein Rentenkapital von zirka 11,000 Fr. Dieses Kapital kann nun freilich nicht in seinem Gesammtbetrage zugesprochen werden, da einerseits Kläger voraussichtlich doch nicht während seiner ganzen muthmaßlichen Lebensdauer zu Fortführung seiner bisherigen anstrengenden Beschäftigung als Eisenarbeiter befä higt gewesen wäre und da ihn andererseits eine Entschädigung in Form einer Kapitalabfiindung, womit die Beklagten einver standen sind, in mehreren Richtungen günstiger als früher stellt. Dagegen erscheint mit Rücksicht auf die hervorgehobenen Ver hältnisse eine Erhöhung der Entschädigung auf 6000 Fr. ge wiß als geboten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: