Art. 59 BV; jurisdiction and commencement of proceedings under cantonal procedural law. The constitutional forum under Art. 59 BV is determined by the defendant’s domicile at the moment the action is instituted; a subsequent change of domicile is irrelevant. Which procedural act constitutes institution of proceedings, and thus fixes jurisdiction, is a matter of cantonal procedural law. The Federal Court will not review the cantonal court’s interpretation of its own law except where it is manifestly arbitrary and serves to circumvent Art. 59 BV (consid. 1-3).
Zürich, mit einer Forderungsklage, welche in erster Linie auf Herausgabe von 1700 Fr., als Hälfte ihres Weibergutes richtet war. Bei der mündlichen Verhandlung bestritt der Be klagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dielsdorf, weil er zwar noch zur Zeit der Sühneverhandlung vor dem Friedens richteramte im Kanton Zürich gewohnt habe, aber vor Ein reichung der Weisung beim Gerichte nach Oetlikon, Kantons Aargau, übergesiedelt sei. Während das Bezirksgericht Dielsdorf dieser Einwendung entsprechend, sich durch Beschluß vom 29. Au gust 1883 als inkompetent erklärte, hob dagegen die Appella tionskammer des zürcherischen Obergerichtes, auf Rekurs der Klägerin hin, mit Entscheidung vom 12. Oktober 1883, diesen Beschluß auf, und wies das Bezirksgericht Dielsdorf an, auf das Materielle des Prozesses einzutreten, indem sie ausführte, daß nach zürcherischem Prozeßrechte, wie 223 des Gesetzes betreffend die Rechtspflege ausdrücklich ausspreche, der Gerichts stand unzweifelhaft schon durch Anrufung des Sühnebeamten begründet werde. B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Johann Seiler im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. führt aus: Es komme für die Frage des Gerichtsstandes nicht darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der Sühneverhandlung, sondern, darauf, wo er zur Zeit der Einreichung der Weisung bei Gericht gewohnt habe. Denn nach 317 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege werde in der Regel jeder Rechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim urtheilenden Gerichte anhängig gemacht; im vorliegenden Falle treffe keiner der gesetzlichen Ausnahmsfälle, insbesondere auch nicht der Fall des 497 des Rechtspflegegesetzes zu und es sei also die Sache erst durch Einreichung der Weisung rechtshängig geworden. 223 des zitirten Gesetzes, auf welchen sich die Appellations kammer des zürcherischen Obergerichtes berufe, werde von ihr unrichtig ausgelegt. Denn diese Gesetzesbestimmung spreche nicht von der Begründung der Kompetenz, sondern von der Litis pendenz und deren Folgen; er beziehe sich nur auf solche Fälle, wo ausnahmsweise schon durch die Sühneverhandlung die Sache rechtshängig und daher der Gerichtsstand begründet werde. Da somit der Rekurrent zur Zeit der Anhängigmachung des Rechts streites seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt habe, so verletze die angefochtene Entscheidung den Art. 59 der Bundesverfassung, weßhalb beantragt werde: Es sei der Ent scheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1883 aufzuheben und die Inkompetenz der Gerichte des Kan tons Zürich auszusprechen, unter Folge der Kosten. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Appellationskammer des Kantons Zürich: Nachdem der Rekurrent nicht bestreite, daß er zur Zeit der Vorladung vor den Friedensrichter im Kanton Zürich gewohnt habe und nach dem das Bundesgericht in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt habe, daß eine kantonale Gesetzgebung, welche mit dem bezeich neten Zeitpunkte die Begründung des Gerichtsstandes eintreten lasse, gegen das Bundesrecht nicht verstoße, könne es sich nur noch fragen, ob die Annahme der Appellationskammer, daß nach zürcherischem Rechte der Gerichtsstand wirklich mit der Klage einreichung beim Friedensrichteramte begründet werde, richtig sei. Diese Frage entziehe sich aber, da die Auslegung des kanto nalen Rechtes ausschließlich den kantonalen Behörden zustehe, der Kognition des Bundesgerichtes und es sei daher die Be schwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzuweisen. In materieller Beziehung werde an der Begründung der ange fochtenen Entscheidung ffestgehalten und nur noch bemerkt, daß aus den Akten sich sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die ganze Domizilsverlegung eine fingirte und in Wirklichkeit gar nicht vollzogen sei. D. Die Rekursbeklagte, Frau Magdalena Seiler geb. Twe renbold, führt in ihrer Rekursbeantwortung aus, daß nach dem klaren Wortlaute des 223 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes der Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten be gründet werde, während der vom Rekurrenten angerufene 317 leg. cit. lediglich von dem Eintritte der Litispendenz und deren prozeßrechtlichen Folgen spreche, ohne der Kompetenzbegründung mit einem Worte zu gedenken. Nach Ansicht der Rekursbeklag ten sollte übrigens in solchen Fällen den kantonalen Behörden die maßgebende Auslegung der kantonalen Gesetze zustehen.
Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge angetragen. E. Replikando bestreitet Rekurrent, daß seine Domizilverle gung nur eine fingirte sei und sucht darzulegen, daß in casu durch unrichtige Auslegung kantonalgesetzlicher Bestimmungen Art. 59 der Bundesverfassung umgangen und Rekurrent seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden wolle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: