Interkantonale Erbschaftssteuer; Doppelbesteuerung; Schuldenverteilung bei Nachlassvermögen. Die Erbschaftssteuer knüpft am reinen Vermögen des Erblassers an, nicht an einzelne Nachlassgegenstände als solche. In interkantonalen Kompetenzkonflikten bleibt die Besteuerung von Grundstücken dem Lagekanton grundsätzlich vorbehalten; der Wohnsitzkanton besteuert die beweglichen Nachlassaktiven. Beanspruchen mehrere Kantone Steuerhoheit, so darf jeder nur den Teil des Aktivvermögens erfassen, der nach verhältnismässiger Zuteilung sämtlicher Nachlassschulden als netto in seinen Steuerbereich fällt. Eine kantonale Vorschrift, welche den Schuldenabzug bei im Kanton gelegenen Grundstücken einschränkt, ist im interkantonalen Verhältnis insoweit unbeachtlich, als sie zu einer Besteuerung über den dem Kanton zugewiesenen Nettonachlass hinaus führen würde (consid. 2-3).
B. Die Erben Dölli wurden nun aber auch vom Finanzde partement des Kantons Baselstadt mit einer Erbschaftssteuer ir die in Basel gelegene Liegenschaft, das heißt die dem Erb lasser gehörige Hälfte derselben, belegt und zwar wurde die Erbschaftssteuer von einem Betrage von 30,000 Fr. als der Hälfte des Verkehrswerthes der Liegenschaft, ohne Abzug der Hypothe karschulden, berechnet und demnach auf 1200 Fr. festgesetzt. Ein gegen diese Steueranlage an den Regierungsrath des Kantons Baselstadt ergriffener Rekurs wurde durch Entscheidung vom 21. Juni 1884 abgewiesen, in Erwägung: 1. daß gemäß 19 des Gesetzes betreffend die direkten Steuern vom 31. Mai 1880 der Anfall von Liegenschaften, die in hiesigem Kanton gelegen sind, der Steuer unterworfen ist, auch wenn der Erblasser seinen Wohnsitz nicht im Kanton gehabt hat. 2. Daß Schulden, welche auf hierseits gelegenen Liegenschaften haften, nur in Abzug gebracht werden, wenn und soweit von den Erben nachgewiesen wird, daß die Schulden nicht durch anderweitiges in oder außer dem Kanton befindliches Vermögen gedeckt sind." ( 19 litt. a, 1.) C. Mit Eingabe vom 10. Juli 1884 wandten sich hierauf die Erben Dölli beschwerend an das Bundesgericht; sie stellen die Anträge, das Bundesgericht wolle erkennen:
Regierungsrath des Kantons Zürich aus: der Steueranspruch des Kantons Zürich sei nach 1 des dortigen Erbschaftssteuer gesetzes vollständig begründet. Bei der Berechnung der zürcheri schen Erbschaftssteuer sei, wie das derselben zu Grunde lie gende Inventar ergebe, auf das Besitzthum in Basel absolut keine Steuer gelegt worden; im Gegentheil sei noch ein auf demselben sich ergebender Passivüberschuß von 2500 Fr. von dem in Zürich zu versteuernden Nachlasse in Abzug gebracht worden. Der Vorwurf einer Doppelbesteuerung könne sich also nicht gegen den Kanton Zürich richten, welchem als dem Wohn ortskanton des Erblassers, auch im Falle einer Kollision mit der Steuergebung des Kantons Baselstadt, das bessere Recht zur Besteuerung zustehe. Zur Verhütung derartiger Streitfälle dürfte es sich übrigens empfehlen, den Grundsatz aufzustellen, daß der Nachlaß eines Verstorbenen als Einheit zu behandeln und aus schließlich am Wohnorte des Erblassers der Erbschaftssteuer zu unterwerfen sei. Eventuell, wenn auch den Ansprüchen des Kantons Baselstadt einige Berechtigung zugestanden werden wollte, könnte jedenfalls nur der erste und nicht der zweite Eventualantrag der Rekurrenten gutgeheißen werden; denn es wäre eine offenbar unberechtigte Zumuthung, vom Kanton Zürich zu verlangen, daß er die sämmtlichen auf der Liegenschaft in Basel haftenden Passiven ausschließlich von dem im Kanton Zürich zu versteuernden Vermögen in Abrechnung bringe und dem Kanton Baselstadt das dortige Grundeigenthum resp. dessen Werth gänzlich schuldenfrei zur Besteuerung überlasse. E. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt seinerseits trägt in erster Linie auf Abweisung des Rekurses überhaupt eventuell auf Abweisung desselben, soweit er gegen den Ent scheid des baslerischen Regierungsrathes gerichtet ist, an, indem er ausführt: Eine Doppelbesteuerung liege hier überhaupt nicht vor; denn, da der Kanton Zürich eine Steuer auf den Werth der Liegenschaft in Basel nicht gelegt habe, sei in den beiden Kantonen nicht das gleiche Objekt besteuert worden. Es handle sich auch nicht um die Besteuerung des hinterlassenen Reinver mögens als eines ungetheilten Ganzen, sondern in Zürich um die Besteuerung des Mobiliarvermögens, in Basel um die Besteuerung einer dort gelegenen Liegenschaft. Dabei stehe dem letztern Kanton nach der bisherigen bundesrechtlichen Praxis frei, zu bestimmen, ob und inwieweit er einen Schuldenabzug gestatten wolle. Eventuell, wenn das Gericht sinden sollte, daß eine Doppelbesteuerung hier wirklich vorliege, so wäre der zweite Eventualantrag der Rekurrenten gutzuheißen, denn vor allen Dingen müsse dem Kanton Baselstadt das Recht gewahrt bleiben, das im Kanton gelegene Grundeigenthum zur Steuer heranzuziehen und es wären daher sämmtliche Schulden, auch die auf der Liegenschaft in Basel versicherten Hypothekarschulden, als auf der Person des Erblassers lastend, von dem in Zürich zu versteuernden Nachlasse in Abzug zu bringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gebung des Kantons Zürich (vergl. 9 des zürcherischen Erb schaftssteuergesetzes vom 22. Dezember 1869) als durch diejenige des Kantons Baselstadt (s. 18 des Gesetzes betreffend die direkten Steuern vom 31. Mai 1880) anerkannt, daß die Erbschaftssteuer nur vom reinen Vermögen des Erblassers nach Abrechnung der Schulden zu erheben ist. Gegenstand der Erb schaftssteuer sind nicht die einzelnen zum Nachlaß gehörigen Sachen als solche, das heißt als einzelne, sondern als Nachlaß bestandtheile. Demnach kann aber bei Erbschaftssteuerkonflikten zwischen mehreren zur Steuererhebung als Wohnortskanton und Kanton der gelegenen Sache gleichzeitig berechtigten Kan tonen, jeder Kanton eine Erbschaftssteuer nur insoweit erheben, als die seiner Steuerhoheit unterstehenden Erbschaftsgegenstände mit Rücksicht auf den Stand des gesammten Nachlasses reines Vermögen des Erblassers repräsentiren. Wenn Art. 19 des baslerischen Gesetzes betreffend die direkten Steuern diesen Grundsatz für im Kanton gelegene Liegenschaften nicht aner kennt, sondern vorschreibt, daß ein Abzug der auf solchen Lie genschaften haftenden Schulden nur dann statthaft sei, wenn dieselben nicht durch anderweitiges Vermögen des Erblassers aufgewogen werden, so kann diese Gesetzesbestimmung für inter kantonale Steuerkonflikte Geltung insoweit nicht beanspruchen, als sie der Besteuerung im Kanton Baselstadt einen größern Theil des reinen Nachlasses des Erblassers unterstellt, als die im Kanton gelegenen Liegenschaften repräsentiren und als sie somit in die Steuerhoheit anderer Kantone eingreift. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist in dem Sinne begründet, daß die Berech tigung der Kantone Zürich und Basel zur Erhebung der Erb schaftssteuer vom Dölli'schen Nachlasse sich auf diejenigen Aktiven beschränkt, die nach verhältnißmäßiger Vertheilung aller Erbschaftsschulden auf das vorhandene Aktivvermögen für jede Steuerhoheit sich ergeben.