Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 1. November 1884
in Sachen Brunner.
A. Franz Josef Brunner in Ballwil, Kantons Luzern,
hatte von Laurenz Villiger in Fenkrieden, Kantons Aargau,
im Oktober und November 1882 verschiedenes Baumaterial
und einen Pflug um die Summe von 120 Fr. gekauft. Nach
dem am 3. Dezember 1883 das Bezirksgericht Muri über den
Laurenz Villiger den Geltstag erkannt hatte, wurde gegen den
Geltstager eine strafrechtliche Untersuchung wegen Unterschlagung
und Verschleppung von Fahrhabegegenstände u. s. w. eingeleitet;
im Laufe dieser Untersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau vom 25. Januar 1884 unter anderm:
Alle diejenigen, welche widerrechtlicherweise aus dem Vermögen
des Laurenz Villiger unmittelbar vor Ausbruch des Konkurses
Deckung erhalten haben, seien zum Rückersatze desselben an
die Konkursmasse in entsprechendem Gegenwerthe zu verhalten.
Nach Erledigung der Straffache erließ die Gantabordnung Muri
am 7. April 1884, gestützt auf den erwähnten Beschluß der
Staatsanwaltschaft, den Entscheid: Franz Brunner sei pflichtig,
für die vom Geltstager Laurenz Villiger kurz vor Ausbruch
des Geltstages erhaltenen Fahrhabegegenstände die ergangene
Kaufsumme von 120 Fr. in die Villigersche Geltstagsmasse
einzuwerfen, wogegen ihm von Amteswegen quästionirliche
Kaufsumme als Forderung in der V. Gläubigerklasse einge
schrieben werde. Durch Schreiben an den Geltstagsabgeordneten
von Muri protestirte Franz Joseph Brunner gegen diesen Ent
scheid, indem er unter anderm bemerkte: wenn von ihm etwas
verlangt werden wolle, so sei sein Gerichtsstand in Ballwil.
Das Bezirksgericht Muri bestätigte indeß durch Entscheid vom
26. Mai 1884 die Verfügung des Geltstagsabgeordneten.
B. Mit Rekursschrift vom 23. Juli dieses Jahres stellte
daraufhin Franz Joseph Brunner beim Bundesgerichte die
Anträge: das Bundesgericht wolle erkennen:
- Der Geltstagsabgeordnete am Geltstage des Laurenz
Villiger in Fenkrieden wie das Bezirksgericht Muri sei nicht
kompetent, in benannter Forderungsstreitsache gegen den Rekur
renten zu urtheilen und die Erkenntnisse vom 7. April und
26./30. Mai abhin feien aufgehoben.
- Trage der Rekursbeklagte die Kosten; indem er sich
tr Begründung auf Art. 59 der Bundesverfassung beruft,
mit dem Bemerken, er sei im Kanton Luzern fest niederge
lassen und aufrechtstehend; es handle sich zweifellos um eine
persönliche Ansprache und er habe den aargauischen Gerichts
stand niemals anerkannt.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
das Bezirksgericht Muri: die gantrichterliche Verfügung vom 7,
April und das gerichtliche Urtheil vom 26. Mai 1884 qualifi
ziren sich als Fortsetzung und Erledigung der durch die staats
anwaltliche Verfügung vom 23. Januar 1884 eingeleiteten
Untersuchung und gehören daher in den Bereich des Zuchtpoli
zeigesetzes. Dieses aber statuire das forum delicti commissi und
es sei daher, da der rechtswidrige Kauf zwischen dem Rekurrenten
und dem Geltstager Villiger im Bezirk Muri abgeschlossen
worden sei, der aargauische Gerichtsstand begründet; daß gegen
den Rekurrenten ein Strafantrag nicht gestattet worden sei,
ändere hieran nichts, denn im Sinn und Geist des Zuchtpoli
zeigesetzes sowie gemäß konstanter Gerichtspraxis müsse die
Aufhebung des Kaufvertrages im Zuchtpolizeiverfahren und
nicht auf dem Civilwege erfolgen. Demnach werde beantragt:
das Bundesgericht wolle den von Franz Joseph Brunner ein
gereichten Rekurs als einen unbegründeten abweisen unter Kosten
folge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Eine Anerkennung des aargauischen Gerichtsstandes durch
den Rekurrenten hat ohne allen Zweifel nicht stattgefunden, da
Rekurrent in seiner Zuschrift an den Geltstagsabgeordneten
von Muri gegen die Zuständigkeit der aargauischen Gerichte
irgendwelche andere
sich unzweideutig verwahrt hat und
Handlung desselben, aus welcher auf eine Anerkennung des
aargauischen Forums geschlossen werden könnte, nicht vorliegt.
- Da Rekurrent unbestrittenermaßen aufrechtstehend und
im Kanton Luzern fest niedergelassen ist, so erscheint der Rekurs
gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung als begründet,
denn es handelt sich unzweifelhaft dem Rekurrenten gegenüber
um eine persönliche Klage (eine actio Paulliana), mit welcher
er an seinem Wohnort gesucht werden muß. Allerdings schließt
Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung nicht aus, daß
Civilklagen aus strafbaren Handlungen im Strafverfahren
adhäsionsweise beim Richter des Begehungsortes des Deliktes
geltend gemacht werden. Allein dieser Fall liegt hier gar nicht
vor, da gegen den Rekurrenten nicht aus einer strafbaren
Handlung geklagt wird, vielmehr eine Strafklage gegen ihn
nicht erhoben worden und noch viel weniger natürlich eine
strafrechtliche Verurtheilung erfolgt ist. Die Gesetzgebung und
Gerichtspraxis des Kantons Aargau dagegen, auf welche
sich das Bezirksgericht beruft, kann selbstverständlich nur für
das Gebiet dieses Kantons, nicht aber, soweit sie mit Art.
59 Absatz 1 der Bundesverfassung im Widerspruch steht, für
interkantonale Verhältnisse zur Anwendung kommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden
mithin die Erkenntnisse des Geltstagsabgeordneten und des
Bezirksgerichtes von Muri vom 7. April und 24. Mai 1884
aufgehoben.
folge.
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