Art. 59 Abs. 1 BV; intercantonal forum for a personal action (actio Pauliana): a defendant domiciled in another canton may not be sued outside his domicile absent valid forum submission. Cantonal practice cannot displace the constitutional domicile forum in intercantonal relations. The exception for adhesion claims in criminal proceedings presupposes an actual criminal prosecution or conviction; where no penal action exists, a civil restitution claim connected with alleged pre-bankruptcy dealings remains subject to the ordinary domicile forum (consid. 1-2).
die Konkursmasse in entsprechendem Gegenwerthe zu verhalten. Nach Erledigung der Straffache erließ die Gantabordnung Muri am 7. April 1884, gestützt auf den erwähnten Beschluß der Staatsanwaltschaft, den Entscheid: Franz Brunner sei pflichtig, für die vom Geltstager Laurenz Villiger kurz vor Ausbruch des Geltstages erhaltenen Fahrhabegegenstände die ergangene Kaufsumme von 120 Fr. in die Villigersche Geltstagsmasse einzuwerfen, wogegen ihm von Amteswegen quästionirliche Kaufsumme als Forderung in der V. Gläubigerklasse einge schrieben werde. Durch Schreiben an den Geltstagsabgeordneten von Muri protestirte Franz Joseph Brunner gegen diesen Ent scheid, indem er unter anderm bemerkte: wenn von ihm etwas verlangt werden wolle, so sei sein Gerichtsstand in Ballwil. Das Bezirksgericht Muri bestätigte indeß durch Entscheid vom 26. Mai 1884 die Verfügung des Geltstagsabgeordneten. B. Mit Rekursschrift vom 23. Juli dieses Jahres stellte daraufhin Franz Joseph Brunner beim Bundesgerichte die Anträge: das Bundesgericht wolle erkennen:
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mithin die Erkenntnisse des Geltstagsabgeordneten und des Bezirksgerichtes von Muri vom 7. April und 24. Mai 1884 aufgehoben. folge.