Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 20. November 1884
in Sachen Holliger.
A. Nach dem am 6. Januar 1884 erfolgten Tode des Jakob
Holliger von Boniswyl, Kantons Aargau, gewesenen Lehrers in
Tennwyl, gleichen Kantons, forderte dessen Heimatgemeinde, die
Ortsbürgergemeinde Boniswyl, von der Erbschaft desselben
resp. von dem einzigen Erben, dem Sohne Jakob Holliger,
Postkommis in Bern, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen
der aargauischen Gesetzgebung, eine Nachsteuer von 505 Fr.
20 Cts. als vierfachen Betrag der Armensteuer, welche der
Erblasser in den Jahren 1874 1883 infolge unrichtiger Steuer
deklaration zu wenig bezahlt habe. Da der Erbe die Nachsteuer
forderung bestritt, so reichte die Ortsbürgergemeinde Boniswyl
dem Obergerichte des Kantons Aargau, als Verwaltungsge
richtshof, eine Administrativklage gegen die Erbschaft des Jakob
Holliger ein, in welcher sie beantragte, die Beklagte sei pflich
tig zu erklären, der Klägerin 505 Fr. 20 Ets. sammt Zinsen
seit Einreichung der Klage zu 5 % zu bezahlen unter Kosten
folge.
B. Nach Empfang der auf diese Klage hin an ihn gerichteten
Ladungen zum Vermittlungsversuche vor den Bezirksgerichts
präsidenten von Lenzburg vom 28. Juli und 21. Angust 1884
protestirte der Erbe Jakob Holliger brieflich gegen die Zustän
digkeit der aargauischen Gerichte und erklärte, daß er den be
treffenden Ladungen keine Folge geben werde. Mit Rekursschrift
vom 26. August 1884 stellte er im fernern beim Bundesge
richte den Antrag: Es sei die Vorladung des Gerichtspräsident
ten von Lenzburg zu kassiren, unter Kostenfolge, indem er aus
führt: Das Bundesgericht habe schon wiederholt anerkannt, daß
Steuerforderungen, welche sich nicht auf das Grundeigenthum
beschränken, persönliche Forderungen im Sinne des Art. 59
Absatz 1 der Bundesverfassung seien; er müsse daher, da er
aufrechtstehend und in Bern fest niedergelassen sei, für die
Steuerforderung der Gemeinde Boniswyl in Bern belangt und
könne nicht vor den aargauischen Richter geladen werden.
C. Die Ortsbürgergemeinde Boniswyl führt in ihrer Ver
nehmlassung auf diese Beschwerde im wesentlichen aus: Es
handle sich nicht um eine Forderung an den Rekurrenten per
sönlich, sondern um eine solche an die Erbschaft des Lehrers
Jakob Holliger sel.; es sei daher der durch Art. 12 der aar
gauischen Civilprozeßordnung statuirte und auch bundesrechtlich
anerkannte Gerichtsstand der ruhenden Erbschaft (in welchem
Klagen der Erbschaftsgläubiger bis zur Theilung der Erbschaft
angebracht werden können) begründet. Im weitern handle es
sich nicht um eine gewöhnliche Forderung, sondern um eine,
gemäß der aargauischen Gesetzgebung von dem Fehlbaren oder
dessen Nachlaß zu erhebende Steuerbuße für eine Steuerver
schlagniß. Es sei also der Gerichtsstand des begangenen Ver
gehens begründet, welcher durch Art. 59 der Bundesverfassung
nicht ausgeschlossen sei. Demnach werde beantragt: Es sei der
Rekurs des Jakob Holliger, Postkommis (Erben des Jakob
Holliger, Lehrer) abzuweisen, unter Kostenfolge.
D. Replikando führt der Rekurrent aus: Er sei einziger Erbe
seines verstorbenen Vaters und dessen Nachlaß sei ihm daher
ohne weiters und ohne daß eine Theilung möglich gewesen
wäre, angefallen. Der Gerichtsstand der Erbschaft sei somit, so
gar nach den Bestimmungen der aargauischen Civilprozeßord
nung, nicht begründet; übrigens können derartige kantonale Be
stimmungen angesichts des Art. 59 der Bundesverfassung nicht
fortbestehen. Ob die Forderung der Ortsbürgergemeinde Bonis
wyl sich auf eine gewöhnliche Steuer oder eine Nachsteuer beziehe,
ändere an der Sache nichts, denn als Delikt könnte jedenfalls
die fragliche Steuerverschlagniß gegen den Rekurrenten nicht
eingeklagt werden, da bekanntlich Strafen nicht auf die Erben
des Schuldigen übergehen. Die aargauischen Behörden seien
also auch als forum delicti commissi nicht kompetent.
E. Duplikando hält die Ortsbürgergemeinde Boniswyl an
ihren Ausführungen und Anträgen fest, indem sie namentlich
behauptet, das forum hereditatis sei auch dann begründet, wenn
nur ein Erbe vorhanden sei; im vorliegenden Falle sei die Erb
schaft zur Zeit der Klageanhebung noch im Kanton Aargau
gelegen und von dem Bevollmächtigten des Erben vertreten
worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich nicht um die Frage, ob der Rekurrent
auf Bezahlung der streitigen Nachsteuer im Kanton Aargau
belangt werden könne oder aber an seinem Wohnorte in Bern
belangt werden müsse, sondern einzig und allein darum, ob
die aarganischen Behörden befugt seien, die Nachsteuerpflicht des
Rekurrenten, als Erben seines verstorbenen Vaters, dem Grund
satze und dem Umfange nach festzustellen.
- Die Nachsteuerforderung der Gemeinde Boniswyl quali
fizirt sich nun nicht als eine gewöhnliche eivilrechtliche Forderung
sondern als eine dem öffentlichen Rechte angehörige Steuer
bußenforderung, d. h. als eine Forderung auf Bezahlung einer
(administrativen) Buße wegen Nichtbeobachtung von Verwal
tungsvorschriften (s. darüber Entscheidung des Bundesgerichtes
in Sachen Erbschaft Niklaus VI, S. 426 u. f.; in Sachen
Erben Ziegler VII, S. 634 u. f.) Zur Entscheidung über
Bestand und Umfang derartiger, aus dem öffentlichen Rechte
eines Kantons hergeleiteter, Bußenforderungen aber sind, wie
zur Entscheidung über Steuerforderungen, der Natur der Sache
nach die Behörden desjenigen Kantons zuständig, dessen Gesetz
gebung diese Forderungen beherrscht; die letzteren erscheinen nicht
als persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 der Bundes
verfassung, sondern als öffentlich rechtliche Strafforderungen,
welche auf der Staatshoheit beruhen. Es ist denn auch klar,
daß die Behörden eines andern Kantons über Bestand und
Umfang solcher öffentlich rechtlicher Bußenansprüche, soweit es
sich dabei um die Anwendung öffentlich rechtlicher Bestimmungen
und nicht etwa um privatrechtliche Einwendungen, wie die Ein
wendung der Zahlung u. dergl. handelt, gar nicht entscheiden
können. Die Civilgerichte sind, da es sich nicht um privatrecht
liche Klagen handelt, nicht zuständig und noch weniger die
Verwaltungsbehörden oder Gerichte, da diesen wohl die Hand
habung der Verwaltungsgesetze des eigenen Kantons nicht aber
die Anwendung des Verwaltungsrechtes anderer Kantone oder
Staaten zusteht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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