Art. 59 BV; arrest and later change of domicile: the constitutional protection of the defendant’s forum relates to the domicile existing at the time of commencement of proceedings or arrest; a subsequent transfer of residence to another canton does not retroactively render the arrest unconstitutional or entitle the debtor to its release. Federal review is confined to constitutional compliance and does not extend to cantonal arrest law (consid. 1-3).
Felder am 2. Januar 1884 geborenen Kindes erklärt und zu jährlichen Alimentationsbeiträgen, sowie zu einer Entschädigung für Entbindungskosten u. s. w. an die Klägerin verurtheilt worden. Am 19. Mai 1884 suchte die Bertha Felder beim Bezirksgerichtspräsidenten von Hinweil darum nach, dieser möchte die sämmtlichen Aktiven des A. Spörri, einschließlich des aus der Veräußerung des Buchbindereigeschäftes desselben sich er gebenden Vorerlöses, mit Beschlag belegen, indem sie aus führte, A. Spörri habe sein Buchbindereigeschäft in Wetzikon veräußert und beabsichtige, sich außer Landes zu begeben und so der Petentin für ihre Ansprüche das Nachsehen zu lassen. Durch Verfügung vom gleichen Tage entsprach der Bezirksge richtspräsident von Hinweil diesen Begehren. Auf erneutes Begehren der Bertha Felder dehnte der Bezirksgerichtspräsident von Hinweil durch Verfügung vom 30. Mai die Beschlagnahme auch auf das unbewegliche Vermögen des A. Spörri in Form der Kanzleisperre aus. Albert Spörri verlangte daraufhin beim Bezirksgerichtspräsidenten von Hinweil Aufhebung dieses Ar restes, indem er ausführte, daß kein Arrestgrund vorliege, zu mal er die Entbindungskosten u. s. w. und die verfallenen Raten der Alimentationsbeiträge bezahlt habe und indem er im fernern, unter Vorweisung einer Aufenthaltsbewilligung des genferischen Justiz und Polizeidepartementes vom 24. Juni 1884, ausführte, er habe nunmehr seinen festen Wohnsitz in Genf und es verstoße daher der Arrest gegen Art. 59 der Bun desverfassung. Der Bezirksgerichtspräsident von Hinweil bestä tigte indeß am 2. August 1884 seine Arrestverfügungen vom 19. und 30. Mai definitiv, mit der Begründung: Es liege der Arrestgrund des Art. 596 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Rechtspflege vor, da Spörri sein Vermögen auf verdächtige Art veräußert habe und nach der Sachlage angenommen werden müsse, er wolle sich auf widerrechtliche Weise der Erfüllung sei ner Verbindlichkeiten gegenüber der Arrestnehmerin entziehen. Die Entbindungskosten u. s. w. sowie die verfallenen Alimen tationsbeiträge habe er allerdings bezahlt, aber erst nach der Arrestlegung und in der offenbaren Absicht, hierauf gestützt die Aufhebung des Arrestes zu verlangen. Art. 59 der Bundesver fassung komme in casu nicht in Betracht, da es sich um Voll streckung eines rechtskräftigen Civilurtheiles handle und daher Art. 61 der Bundesverfassung Anwendung finde. Uebrigens sei auch kaum anzunehmen, daß Spörri einen festen Wohnsitz in Genf besitze, denn, da er nur eine Aufenthalts nicht eine Nie derlassungsbewilligung ausgewirkt habe, so besitze er nach den einschlägigen Bestimmungen der genferischen Gesetzgebung wohl keine feste Anstellung, sondern sei blos als Geselle thätig. Bei einem bloßen Gesellenverhältniß sei aber das Requisit eines festen Wohnsitzes im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der Bundes verfassung nicht gegeben. Der Arrest habe daher so lange fort zudauern, bis Spörri der Arrestnehmerin hinlängliche Sicher heit für Befriedigung ihrer Alimentationsansprüche bestellt habe. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Spörri den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit der Behauptung, derselbe verletze den Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung und ebenso die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, da nach diesen ein Arrestgrund nicht vorliege. C. Die Rekursbeklagte Bertha Felder trägt auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge an, in dem sie geltend macht: Die kantonalgesetzliche Zulässigkeit des Arrestes habe das Bundesgericht nicht zu prüfen; Art. 59 Ab satz 1 der Bundesverfassung aber sei nicht verletzt, da Rekur rent als mit einer bloßen Aufenthaltsbewilligung versehener Geselle, der seinen Aufenthaltsort von einem Tag zum andern wechseln könne und gewiß, wenn sein Rekurs begründet erklärt werden sollte, auch wechseln würde, keinen festen Wohnsitz in Genf habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, ob die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Hinweil den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung entspreche, sondern seine Kognition beschränkt sich auf die Prü fung der Frage, ob diese Verfügung gegen Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung verstoße.
In dieser Beziehung nun ist zu bemerken: Zur Zeit der vorläufigen Bewilligung des angefochtenen Arrestes (19. und
Mai 1884) hielt der Rekurrent sich noch im Kanton Zürich auf und konnte jedenfalls von einem festen Wohnsitze desselben im Kanton Genf gar keine Rede sein, da seine genferische Auf enthaltsbewilligung erst vom 24. Juni 1884 datirt. Durch die definitive Bestätigung des Arrestes vom 2. August 1884 wurde die Beschlagnahme nicht erst verhängt, sondern nur die bereits verhängte aufrecht erhalten, d. h. nach kontradiktorischer Ver handlung ausgesprochen, daß die verfügte Beschlagnahme ge rechtfertigt gewesen und der Arrestgrund nicht nachträglich weg gefallen sei. Hielt sich aber demnach der Rekurrent zur Zeit der Arrestlegung noch im Kanton Zürich auf, so verstößt die letztere keinenfalls gegen Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung. Frag lich könnte nur sein, ob Rekurrent nicht deßhalb, weil er nach träglich in einem andern Kanton festen Wohnsitz genommen habe, die Aufhebung des im Kanton Zürich gegen ihn verfüg ten zur Zeit seiner Auswirkung verfassungsmäßig zulässigen Arrestes verlangen könne. Aus Art. 59 Absatz 1 der Bundes verfassung nun aber kann ein solches Recht des Rekurrenten gewiß nicht abgeleitet werden, denn Art. 59 Absatz 1 cit. ge währleistet, wie die bundesrechtliche Praxis stets anerkannt hat, dem Beklagten keineswegs den Gerichtsstand seines jeweiligen Wohnortes, sondern nur den Gerichtsstand seines Wohnortes zur Zeit der Einleitung des Prozesses beziehungsweise der An legung des Arrestes.
Ist somit die Beschwerde schon aus diesem Grunde abzu weisen, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob Rekur rent überhaupt einen festen Wohnsitz im Kanton Genf habe (was übrigens wohl richtiger zu verneinen wäre) und ob, auch wenn dies der Fall wäre, die Beschlagnahme deßhalb als zu lässig erschiene, weil es sich um Vollstreckung eines rechtskräf tigen Urtheils handle. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.