Art. 59 Abs. 2 BV; Art. 66 BV; Art. 44 BV; Art. 72 KV Bern; house-ban for unpaid taxes and costs. A prohibition on entering taverns imposed as coercive means for non-payment of public dues does not constitute debt imprisonment within the meaning of Art. 59 para. 2 BV. Sanctions attached to non-performance of public duties do not violate equality merely because they are unavailable to private creditors, provided the measure is not unconstitutional as such. Art. 66 BV did not yet apply absent the implementing federal legislation; cantonal law continued to govern exclusion from political rights. A legally grounded restriction on access to taverns is neither banishment nor an unlawful infringement of personal liberty, and the measure may extend to accessory procedural and enforcement costs.
für Eintreibung ihrer Steuerforderungen im Wirthshausver bote und überhaupt in dem für Realisirung von Steueran sprüchen vorgesehenen besondern Verfahren Zwangsmittel zur Verfügung gestellt werden, welche andern Personen nicht zustehen. 3. Das Wirthshausverbot ziehe nach dem bernischen Rechte (Art. 4 und 14 der Kantonsverfassung) den Verlust der poli tischen Rechte nach sich. Nach Art. 66 der Bundesverfassung sei dies unzuläßig, sofern das Wirthshausverbot nicht aus strafrechtlichen Gründen verhängt werde, was bei Verhängung desselben wegen Nichtbezahlung von Steuern nicht zutreffe, da der Richter in diesem Falle die Frage des Verschuldens gar nicht zu prüfen habe. 4. Im fernern verletze die Verhängung eines Wirthshausverbotes aus nicht strafrechtlichen Gründen den Art. 44 der Bundesverfassung; so wenig ein Bürger aus dem ganzen Kantonsgebiet oder aus einzelnen Bezirken des selben verbannt werden könne, sowenig sei es erlaubt, einem Bürger den Zutritt zu öffentlichen Lokalen zu untersagen, ihn aus denselben zu verbannen. 5. Das gegen den Rekurrenten verhängte Wirthshausverbot verstoße gegen Art. 72 der Kantons verfassung, welcher die persönliche Freiheit gewährleiste. 6. Jeden falls könne ein Wirthshausverbot keinen Bestand haben, welches wegen Nichtbezahlung von Prozeßkosten verhängt werde. C. Der Amtsgerichtspräsident von Biel trägt in seiner Ver nehmlassung auf diese Beschwerde auf Abweisung derselben unter Kostenfolge an, indem er bemerkt: Es sei richtig, daß der Rekurrent die Gemeindesteuer von 1879 schon am 18. Juli 1884 bezahlt habe; er sei aber schon vorher dem Richter zur Verhängung des Wirthshausverbotes überwiesen und bei der Verhandlung vom 1. August 1884 vom funktionirenden Rich ter darauf aufmerksam gemacht worden, daß er noch die Audienz und Vorladungskosten mit 2 Fr. 70 Cts. zu bezahlen habe, Da er dies verweigert habe, so sei nach der ausdrücklichen Bestimmung des 13 des Gemeindesteuergesetzes das Wirths hausverbot über ihn verhängt worden. Die letztere Gesetzesbe stimmung sei auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande gekommen und verstoße gegen keine Vorschrift der Bundes oder Kantons verfassung. Gemeindesteuern haben den Charakter öffentlicher Leistungen und es finde daher auf dieselben Art. 59 Abs. der Bundesverfassung keine Anwendung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
470 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. für die Gründe des Ausschlusses vom Stimmrechte zur Zeit noch durchaus die Bestimmungen des kantonaleu Rechts. 4. Inwiefern sodann die Belegung des Rekurrenten mit Wirthshausverbot gegen den (die Verbannung von Kantons bürgern aus dem Kantonsgebiete untersagenden) Art. 44 der Bundesverfassung verstoßen sollte, ist durchaus nicht einzusehen; denn von einer Verbannung kann ja in casu ganz offenbar nicht gesprochen werden. Ebensowenig ist Art. 72 der Kantons verfassung verletzt. Denn die Gewährleistung der persönlichen reiheit ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausge sprochen hat, keine unbeschränkte, sondern es schließt dieselbe nur willkürliche, auf keinem Gesetze beruhende Freiheitsbe schränkungen aus. Nun hat aber der Rekurrent selbst zugegeben, daß die gegen ihn verhängte Maßregel auf einer positiven Be stimmung der bernischen Gesetzgebung beruhe. 5. Wenn endlich Rekurrent noch behauptet, daß jedenfalls das Wirthshausverbot nicht auf Nichtbezahlung von Prozeß und Exekutionskosten gesetzt werden könne, so hat er hiefür einen Grund nicht angeführt und es ist evident, daß, wenn die kantonale Gesetzgebung befugt ist, den genannten Rechts nachtheil auf Nichtbezahlung von Steuern zu setzen, sie densel ben auch auf die Akzessorien der Steuerforderung (die Prozeß und Exekutionskosten) ausdehnen darf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.