Art. 56 Bundesgesetz über Civilstand und Ehe; Nachweis der Anerkennung und Vollstreckung eines schweizerischen Ehescheidungsurteils im Heimatstaat des ausländischen Ehegatten; erneute Beibringung bei neuem Scheidungsprozess. Die frühere Bejahung der Zuständigkeit im Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett bindet nicht für eine spätere Klage auf absolute Scheidung, da es sich um einen neuen Prozess handelt. Eine ausländische behördliche Auskunft genügt nur, wenn sie eine klare Zusicherung der Anerkennung und Vollstreckung im konkreten Fall enthält; bloße Hinweise auf die maßgebenden ausländischen Vollstreckungsnormen reichen nicht. Die Gegenseitigkeit und die ausländische Anerkennung müssen mit Bezug auf die konkrete Konstellation feststehen; andernfalls ist die Verweigerung der Anhandnahme bundesrechtskonform (consid. 1-3).
Verfahren in Ehestreitsachen suchte er bei dem Regierungs rathe des Kantons St. Gallen darum nach, dieser möchte das Vermittleramt St. Gallen zu Anhandnahme der Ehescheidungs klage resp. zur Anordnung des Vermittlungsvorstandes veran lassen. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen sprach sich durch Beschluß vom 11. Juli 1884 dahin aus, es könne diesem Gesuche zu Zeit nicht entsprochen werden, weil Max Manogg den ihm gemäß Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe obliegenden Nachweis, daß sein Heimatstaat das schweizerische Scheidungsurtheil anerkennen werde, nicht erbracht habe und hielt hieran auch gegenüber einem zweiten Gesuche des Max Manogg durch Beschluß vom 8. August 1884 fest. B. Gegen den Beschluß des Regierungsrathes vom 8. August 1884 ergriff Max Manogg den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren: Der Regierungsraths beschluß vom 8. August laufenden Jahres sei aufzuheben und der Tit. Regierungsrath sei anzuweisen, das Vermittleramt St. Gallen zur Anhandnahme der Ehescheidungsklage des Re kurrenten zu verhalten. Die Gründe, welche er zu Unter stützung seiner Beschwerde anführt, sind im wesentlichen folgende: Im Jahre 1881 habe er einen vom zuständigen Gerichte als genügend erfundenen Ausweis dafür erbracht, daß sein Heimat staat das schweizerische Ehescheidungsurtheil anerkennen werde. Schon dieser Umstand für sich allein genüge, um den Rekurs als begründet erscheinen zu lassen. Zweimal brauche er den fraglichen Nachweis nicht zu erbringen, zumal da die Schei dungsklage, welche er anhängig machen wolle, nicht eine neue Klage sei, sondern blos die Wiederaufnahme und Fortsetzung des frühern, durch das Temporalscheidungsurtheil vom 27. Dezember 1881 vorläufig beendigten, Verfahrens bezwecke. Deshalb könne auch nicht in Betracht kommen, daß er bedauer licherweise nicht mehr im Stande sei, die früher vorgelegte Erklärung des Amtsgerichtes Stockach vom 15. November 1881 zu produziren, weil dieses Aktenstück mit der gesammten Ehe scheidungsprozedur ohne Verschulden des Rekurrenten verloren gegangen sei. Er habe übrigens auch eine neue Anerkennungsur kunde vorgelegt, nämlich ein Reskript des großherzoglich badischen Ministeriums der Justiz, des Kultus und des Unterrichts vom 30. Juni 1884, welche im wesentlichen besagt: Die Gesetz gebung des Großherzogthums Baden enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, welche gestatte, schlechthin zu erklären, daß das von einem schweizerischen Gerichte im vorliegenden Falle erlassene Scheidungsurtheil im Großherzogthum Baden werde vollstreckt werden. Für die Bedeutung und Wirkung ausländischer Urtheile im Großherzogthum Baden seien vielmehr lediglich die Be stimmungen der 660 und 661 der Reichscivilprozeßordnung maßgebend, aus welchen die nähern Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Erlasse des Vollstreckungsurtheils und über die Gründe der Verweigerung desselben zu ersehen seien; hinsicht lich der Zuständigkeit des schweizerischen Gerichtes sei aus 568 und 13 der Reichscivilprozeßordnung zu entnehmen, daß diese Zuständigkeit dann begründet sei, wenn der Ehemann seinen Wohnsitz im Sinne des Satzes 102 des badischen Landrechtes in dem Sprengel desselben habe. Aus diesem Reskripte ergebe sich, führt der Rekurrent aus, zur Evidenz, daß das schweize rische Scheidungsurtheil in Baden werde vollstreckt werden, denn Rekurrent habe seinen Wohnsitz schon seit Jahren in der Stadt St. Gallen. Demnach verletze der angefochtene Regie rungsbeschluß den Art. 56 des Civilstands und Ehegesetzes. Derselbe enthalte aber auch eine Rechtsverweigerung und eine ungleiche Behandlung vor dem Gesetze, da dem Rekurrenten der Zugang zum Richter verweigert werde, sowie eine Ver letzung des Art. 1 des deutsch schweizerischen Niederlassungs vertrages. D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen erklärt, daß er auf eine Vernehmlassung auf diese Beschwerde verzichte, weil er der höhern Entscheidung gerne Folge geben werde; dagegen legt er eine von ihm am 14. Juli 1884 an den schweizerischen Bundesrath gerichtete Zuschrift vor, in welcher er sich (speziell veranlaßt durch den Scheidungsfall der Ehe leute Manogg) über die Schwierigkeiten, zu welchen die Be stimmung des Art. 56 des Bundesgesetzes über Civistand und Ehe, namentlich mit Bezug auf Angehörige des deutschen Reichs, Veranlassung gebe, ausspricht und den Bundesrath um
Mittheilung seiner Ansicht ersucht. Hervorzuheben ist, daß ir diesem Schreiben der Regierungsrath unter anderm ausführt, daß nach Art. 246 der st. gallischen Civilprozeßordnung Urtheile außerkantonaler resp. ausländischer Gerichte gleich denjenigen der Gerichte des eigenen Kantons vollzogen werden, insofern das Gegenrecht durch Zusicherung der auswärtigen Staatsbehörde dargethan sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
wärtigen Gerichtes zu begründen vermögen und erwiesen seien (s. Seuffert, Kommentar 2. Auflage S. 791 u. f.); das deutsche Vollstreckungsgericht hat also in Ehesachen auch zu prüfen, ob nach Maßgabe der Thatsachen des Einzelfalles und nach den Grundsätzen des deutschen Rechtes (in casu des badischen Land rechtes) der Ehemann sein Domizil im Sprengel des urtheilenden schweizerischen Gerichtes oder doch im Gebiete der Schweiz gehabt habe. Gelangt es zu Verneinung dieser Frage, so hat es die Vollstreckung des schweizerischen Urtheils zu verweigern. Bei dieser Sachlage kann aber nicht als hinlänglich festgestellt er achtet werden, daß ein in casu vom st. gallischen Richter er lassenes Ehescheidungsurtheil in Deutschland vollstreckt und aner kannt würde, da es ja wohl möglich ist, daß der badische Richter die bekanntlich in mehreren Beziehungen schwierige und zweifel hafte Frage des Domizils anders als der schweizerische beurtheile. 3. Verstößt somit die angefochtene Entscheidung des Regie rungsrathes des Kantons St. Gallen nicht gegen Art. 56 des Civilstands und Ehegesetzes, so ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen. Denn von einer, vom Rekurrenten des weitern be haupteten, Verletzung des Art. 1 des deutsch schweizerischen Niederlassungsvertrages oder von einer Rechtsverweigerung kann selbstverständlich keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.