Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 4. Oktober 1884 in Sachen
Kinder Niggli.
A. Im Jahre 1866 wanderten Georg Niggli, von Schiers,
Kantons Graubünden, und seine Ehefrau Agatha geb. Kolb,
nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus. Am 4.
Mai 1868 erklärte Georg Niggli bei dem Gerichte in Tell
City, Staates Indiana, seine Absicht, das Bürgerrecht der
Vereinigten Staaten erwerben zu wollen und leistete den ge
setzlich vorgeschriebenen Eid, daß er seine Unterthanenschaft
und Zugehörigkeit zur Republik Schweiz abschwöre und auf
alle diesbezüglichen Rechte auf immerdar verzichte. Vor Ablauf
der für die definitive Einbürgerung in den Vereinigten Staaten
bestehenden Frist verstarb indeß Georg Niggli unter Hinter
lassung seiner Wittwe und dreier minderjähriger Kinder, Anna,
Johann und Margaretha Niggli. Den letztern wurde von der
zuständigen amerikanischen Behörde ein Vormund in der Per
son des H. Ludwig in Perry County, bestellt. Am 28. No
vember 1881 erklärten sowohl der Vormund der Kinder Niggli
als deren Mutter (welch letztere inzwischen zu einer zweiten
Ehe geschritten war) vor dem Gerichte in Tell City, daß sie
für die Kinder Niggli auf das schweizerische Bürgerrecht Ver
zicht leisten. Gestützt auf diese Erklärung, sowie auf eine Be
scheinigung des amerikanischen Konsuls in Basel, daß die Kinder
Niggli nach der amerikanischen Gesetzgebung vollberechtigte Bürger
der Vereinigten Staaten seien, suchte H. Ludwig als Vor
mund der Kinder Niggli in Gemeinschaft mit der Mutter der
selben bei der Vormundschaftsbehörde von Schiers um Heraus
gabe des von Georg Niggli in seiner Heimat zurückgelassenen
und dort für dessen Kinder vormundschaftlich verwalteten Ver
mögens, im Betrage von circa 6400 Fr., nach, und richteten
dieselben in der Folge an den Kleinen Rath des Kantons Grau
bünden das gleiche Gesuch verbunden mit dem Begehren um
Entlassung der Kinder Niggli aus dem Schweizerbürgerrecht.
Nach verschiedenen Verhandlungen wurden diese Begehren de
finitiv abgewiesen und zwar vom Kleinen Rathe des Kantons
Graubünden durch Schlußnahme vom 15. April 1884, mit der
Begründung, es könne für Minorenne nur ihr leiblicher ehe
licher Vater, nicht aber ein obrigkeitlich geordneter Vormund
auf das schweizerische Bürgerrecht verzichten.
B. Mit Rekursschrift vom 11. Juni 1884 stellt Advokat
Dr. F. Brügger in Chur, für die Kinder Niggli und bezie
hungsweise für deren Kuratel beim Bundesgericht die An
träge das Bundesgericht wolle entscheiden: Der von den be
nannten am 12. April 1884 dem Kleinen Rathe von Grau
bünden eingereichte Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht sei
zulässig und auf Grund desselben sei daher die Kantonsregie
rung von Graubünden gehalten, die Entlassung der Petenten
aus dem Kantons und Gemeindebürgerrechte auszusprechen
und die Aushingabe des Vermögens der Kinder Niggli an die
gesetzlichen Vertreter derselben in Amerika zu gestatten, bezie
hungsweise zu verfügen. Im fernern beantragt er, der Kanton
Graubünden sei zu einer Kostenentschädigung von 150 Fr. an
die Rekurrenten zu verurtheilen. Zur Begründung wird im
wesentlichen geltend gemacht: Die Kinder Niggli haben ein ge
setzliches Recht auf Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte,
denn die Bedingungen des Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend
die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht
auf dasselbe seien erfüllt; die Kinder Niggli besitzen kein Do
mizil mehr in der Schweiz und haben das Bürgerrecht der
Vereinigten Staaten erworben. Dieselben seien im fernern zwar
allerdings noch minderjährig, allein für sie habe ihr, nach ame
rikanischen Gesetzen hiezu befugter, Vormund (neben ihrer Mutter)
den Verzicht erklärt und dies sei nach Art. 6 litt. b des citirten
Bundesgesetzes genügend. Denn nach der angeführten Gesetzes
bestimmung sei die Frage der Handlungsfähigkeit des Verzich
tenden nach dem Gesetze des Landes, in welchem er wohne, zu
beurtheilen; demnach sei auch dafür, ob und inwieweit die
mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen durch seinen
Vormund ergänzt werden könne, das Gesetz des Wohnortes ent
scheidend. Die Anschauung der Regierung des Kantons Grau
bünden, daß für minderjährige nur ihr leiblicher ehelicher Vater
den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht erklären könne, sei
im Bundesgesetze nirgends ausdrücklich ausgesprochen; dieselbe
widerspreche der Natur der Sache und den Grundsätzen des kan
tonalen Vormundschaftsgesetzes, wonach der Vormund die Stelle
des Vaters vertrete. Für das Interesse der Minderjährigen sei
durch Art. 9 des Bundesgesetzes hinlänglich gesorgt. Uebrigens
habe ja im vorliegenden Falle auch der leibliche eheliche Vater
der Kinder Niggli den Verzicht auf sein Schweizerbürgerrecht
ausdrücklich erklärt.
C. Die Vormundschaftsbehörde von Schiers beantragt unter
ausführlicher Darlegung der thatsächlichen Verhältnisse des
Falles: 1. Es sei der Beschwerdeführer mit seiner Rekursbe
schwerde in ihrem ganzen Umfange unter Kostenfolge abzuwei
sen. 2. Sei der kleinräthliche Entscheid vom 15. April 1884
aufrecht zu erhalten und die Vormundschaftsbehörde des Kreises
Schiers anzuweisen, das hierseitige Vermögen der Kinder des
verstorbenen Georg Niggli vormundschaftlich zu verwalten und
erst nach erhaltener Volljährigkeit derselben solches auf Ver
langen aushinzugeben. 3. Habe der Beschwerdeführer der Vor
mundschaftsbehörde Schiers an diesfalls ergangene Amtsspesen
20 Fr. zu vergüten.
D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden hat auf
Erstattung einer besondern Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem Vater der Rekurrenten ist die Entlassung aus dem
schweizerischen Bürgerrechte niemals ertheilt worden, wie er
denn auch um dieselbe weder nachgesucht hat, noch nachsuchen
konnte, da seine Naturalisation in den Vereinigten Staaten
gar nicht perfekt geworden ist. Die eidliche, zum Zwecke des
Erwerbes des Bürgerrechtes der Vereinigten Staaten abgegebene
Erklärung desselben, daß er auf sein schweizerisches Bürger
recht verzichten wolle, ist für die vorliegende Frage gänzlich un
erheblich, da durch diese Erklärung als einen einseitigen Akt die
schweizerische Staatsangehörigkeit des Georg Niggli nicht auf
gehoben werden konnte.
- Da die Kinder Niggli unbestrittenermaßen sowohl nach
dem Gesetze ihrer Heimat als nach demjenigen ihres amerika
nischen Wohnortes minderjährig und also nicht handlungsfähig
sind, so muß sich fragen, ob nach dem Bundesgesetze vom 3. Juni
1876 für Handlungsunfähige ihr Vormund oder die Vormund
schaftsbehörde auf das schweizerische Bürgerrecht verzichten und
die Entlassung derselben aus dem bisherigen Staatsverbande
verlangen könne. Dies ist zu verneinen: Art. 6 litt. b des Ge
setzes gesteht die Befugniß zum Verzicht auf das schweizerische
Bürgerrecht ausdrücklich nur demjenigen zu, welcher nach dem
Gesetze seines Wohnortes handlungsfähig ist. Daß hier eine
Stellvertretung zulässig sei, beziehungsweise daß die mangelnde
Handlungsfähigkeit des Verzichtenden durch Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde ergänzt werden könne, ist im Gesetze
nicht ausgesprochen und versteht sich keineswegs von selbst. Denn
beim Verzichte auf das Staatsbürgerrecht handelt es sich nicht
um ein Rechtsgeschäft des Privatrechtes, sondern um ein solches
des öffentlichen Rechtes, speziell um einen Verzicht auf Status
rechte. Bei der höchst persönlichen Bedeutung einer solchen Aen
derung der Statusverhältnisse aber ist, sofern das Gesetz eine
Stellvertretung durch den Vormund oder die Vormundschafts
behörde nicht ausdrücklich vorsieht, anzunehmen, daß dieselbe
unzulässig sei, und somit auf das Bürgerrecht nur durch eige
nen Entschluß und Erklärung einer handlungsfähigen Person
verzichtet werden könne. Daß dies der Wille des Gesetzes ist,
folgt auch aus den Bestimmungen der Art. 8 und 9 desselben.
Indem nämlich diese Gesetzesbestimmungen vorschreiben, daß
der Verzicht des Familienvaters in der Regel auch für seine
in gemeinsamem Haushalt mit ihm lebenden minderjährigen
Kinder (wie auch für die Ehefrau) wirke, behalten sie gleich
zeitig den letztern das Recht vor, binnen bestimmter Frist die
Wiederaufnahme in das schweizerische Bürgerrecht zu verlangen.
Der Verlust der schweizerischen Nationalität, wie er durch den
Verzicht des Familienvaters für seine minderjährigen Kinder
herbeigeführt wird, ist also kein unwiderbringlicher und schlecht
hin definitiver. Eine ähnliche Vorschrift nun hätte der Gesetz
geber gewiß auch zu Gunsten derjenigen Minderjährigen auf
gestellt, welche das schweizerische Bürgerrecht durch Verzicht
Seitens der Vormundschaftsbehörden verloren haben, wenn er
einen solchen Verzicht überhaupt als statthaft erachtet hätte.
Aus dem Fehlen einer einschlägigen Bestimmung darf daher
auf die Unzuläßigkeit eines Verzichtes durch die Vormundschafts
behörden geschlossen werden.
3. Ist somit die Beschwerde schon aus diesem Grunde ab
zuweisen, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob über
haupt der Erwerb des Bürgerrechtes der Vereinigten Staaten
durch die Kinder Niggli hinlänglich dargethan sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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