- Entscheid vom 11. Oktober 1884 in Sachen
Einwohnergemeinde Aarau.
A. Gestützt auf einen von ihm am 21. Januar 1881 ange
nommenen Nachtrag zu einer Polizeiverordnung betreffend das
Halten von Kleinvieh und die Anlage von Mistwürfen im
Innern der Stadt, forderte der Gemeinderath von Aarau im
Februar gleichen Jahres die Gasthofbesitzer Wettler zum Ochsen
und Saft zum Storchen in Aarau auf, die Mistwürfen, welche
sie hinter dem Gasthofe zum Ochsen neben einander besitzen, innert
sechs Monaten zu beseitigen oder in der vorgeschriebenen Weise
einzugraben und zuzudecken. Die beiden Gasthofbesitzer erhoben
hiegegen Beschwerde beim Bezirksamte, wurden indeß durch
Entscheidung vom 14. April 1881 von demselben abgewiesen,
worauf sie Rekurs an die Direktion des Innern ergriffen.
Letztere entschied am 10. April 1882 zu Gunsten der Rekur
renten, weil die Beseitigung der streitigen Mistwürfen nach
eingeholtem Gutachten der Sanitätskommission im Interesse
der öffentlichen Salubrität nicht absolut geboten sei. Hiegegen
rekurrirte die Gemeinde ihrerseits an den Regierungsrath des
Kantons Aargau und dieser erklärte durch Schlußnahme vom
- Juli 1882, den Rekurs als begründet, und bestätigte daher die
Aufforderung des Gemeinderathes an die beiden Gasthofbesitzer,
indem er letztern nur das Recht vorbehielt, allfällige Entschä
digungsansprüche auf dem Civilprozeßwege geltend zu machen.
Gegen diese Entscheidung rekurrirten die Gasthofbesitzer Wettler
und Saft an den Großen Rath des Kantons Aargau, indem
sie geltend machten, dieselbe enthalte eine Verletzung der
in Art. 19 der Kantonsverfassung ausgesprochenen Eigenthums
garantie. Der Große Rath beschloß auch wirklich in seiner
Sitzung vom 21. November 1883, es sei in Aufhebung der
Schlußnahme des Regierungsrathes vom 21. Juli 1882 der
Gemeinderath von Aarau auf den Weg des Expropriations
verfahrens verwiesen.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff nun wiederum die Gemeinde
Aarau resp. der Gemeinderath in deren Namen den Rekurs an
das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift stellt derselbe den
Antrag: Die Schlußnahme des aargauischen Großen Rathes
vom 21. November 1883 in Sachen der Herren Wettler
und Saft gegen die Gemeinde Aarau bezw. über den Ent
scheid des Regierungsrathes in dieser Angelegenheit sei als
eine mit der aargauischen Verfassung im Widerspruch stehende
Einmischung desselben in eine Sanitätspolizeiangelegenheit auf
zuheben eventuell sei sie als Einmischung in das Privats
rechtsgebiet und der Justiz insoweit zu kassiren, als darin die
Gemeinde Aarau zum Vornherein auf den Expropriationsweg
verwiesen werde. Zur Begründung wird in rechtlicher Be
ziehung im Wesentlichen geltend gemacht:
a. Die aargauische Verfassung statuire den Grundsatz der
Trennung der Gewalten; in den Bereich der in oberster
Instanz vom Regierungsrathe verwalteten vollziehenden Gewalt
gehöre nach Art. 52 der Kantonsverfassung die Handhabung
der Polizei, insbesondere der Sanitätspolizei und es stehe daher
dem Großen Rathe nicht zu, sanitätspolizeiliche Maßnahmen
des Regierungsrathes oder seiner Unterbehörden abzuändern.
b. Allerdings stehe dem Großen Rathe Recht und Pflicht
zu, über die Erhaltung und Vollziehung der Verfassung zu
wachen und dürfe er daherige Beschwerden auch in Betreff von
Gegenständen, die an sich nicht in seine Kompetenz fallen, ent
gegennehmen und beurtheilen. Allein seine Kognition beschränke
sich auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der bei ihm an
gefochtenen Verfügungen und es sei diese Kognition wie die
jenige jeder andern Behörde an die Verfassung gebunden, so
daß der Große Rath nur da eingreifen dürfe, wo eine Ver
fassungsverletzung wirklich stattgefunden habe. So habe der
Große Rath im vorliegenden Falle nur zu prüfen gehabt, ob
die vom Regierungsrathe bestätigte Verordnung des Gemeinde
rathes von Aarau weiter gehe als die Verfassung gestatte und
könne die Entscheidung des Großen Rathes nur dann aufrecht
erhalten werden, wenn sie diese Frage richtig entschieden habe.
Dies sei aber nicht der Fall; denn es könne gar keine Rede
davon sein, daß die streitige Verordnung, wie der Große Rath
annehme, gegen Art. 19 der Kantonsverfassung verstoße.
Denn durch die fragliche Verordnung werde ja den Grundei
genthümern gar kein Recht enteignet; es werde ihr Eigenthum
nicht beseitigt, sondern es werden nur, im öffentlichen Interesse,
polizeiliche Vorschriften über die Ausübung des Eigenthums
rechtes aufgestellt. Zu Aufstellung solcher Vorschriften seien aber
die Polizeibehörden nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und speziell
nach der in 479 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches auf
gestellten Begriffsbestimmung des Eigenthums befugt. Demnach
erscheine die angefochtene Schlußnahme des Großen Rathes als
ein Eingriff in die Kompetenzen der vollziehenden Gewalt
speziell der Sanitätspolizeibehörden. Diefelbe involvire aber auch
c. eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem
Gesetze, da sich eine Partei nicht gefallen zu lassen brauche,
daß ein zu ihren Gunsten gefällter Entscheid der obersten
zuständigen Behörde hintenher von einer unzuständigen Stelle
abgeändert werde.
d. Eventuell sei auch noch darauf hinzuweisen, daß der Große
Rath schlechthin ausspreche, die Gemeinde Aarau müsse die
Mistwürfebesitzer expropriiren, das heißt entschädigen. Dadurch
werde der Frage vorgegriffen, ob die Gemeinde Aarau die bei
den Besitzer nicht aus civilrechtlichen Gründen durch die Ge
richte zu Beseitigung oder Eindeckung ihrer Mistwürfe verhalten
könne. Durch eine Expertise sei nämlich konstatirt, daß die von
den beiden Mistwürfen abfließende Jauche benachbartes städti
sches Terrain infizire, eine Störung ihres Eigenthums, auf deren
Beseitigung die Gemeinde wohl unzweifelhaft einen civilrechtlichen
Anspruch habe, dessen Verfolgung ihr nun durch den angefoch
tenen Beschluß des Großen Rathes abgeschnitten werde. In
dieser Richtung liege also auch ein Eingriff in das Gebiet der
richterlichen Gewalt vor.
C. In ihrer Namens des Großen Rathes erstatteten Ver
nehmlassung auf diese Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau aus: Daß der Große Rath zu Beurtheilung
von Beschwerden wegen Verletzung der Kantonalverfassung kom
petent sei, erscheine nach Art. 42 dieser Verfassung als unbestreitbar.
Im vorliegenden Falle habe er nun nichts anderes gethan, als
über eine derartige an ihn gerichtete Beschwerde vom Standpunkte
des Verfassungsrechtes aus geurtheilt; polizeiliche Befugnisse
habe er keineswegs in Anspruch genommen. Die Entscheidung des
Großen Rathes sei auch eine durchaus richtige; denn die Ver
ordnung des Gemeinderathes von Aarau involvire in der That
einen Eingriff in das Eigenthum der beiden Grundbesitzer
Weitler und Saft. Allerdings werde diesen nicht das Eigen
thumsrecht selbst entzogen, wohl aber eine einzelne in demselben
liegende Befugniß. Daß das Eigenthum gewissen gesetzlichen
Beschränkungen unterliege, sei richtig, allein hier handle es
sich nicht um eine Beschränkung des Eigenthums durch ein all
gemeines Gesetz, sondern um einen Eingriff in dasselbe durch
eine willkürliche und ad hoc erlassene Verwaltungsanordnung.
Demnach werde beantragt: Es sei der Beschwerdeführer sowohl
mit seinem ersten als mit seinem zweiten eventuell gestellten
Begehren abzuweisen unter Kostenfolge.
D. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren
Ausführungen und Anträgen unter eingehender Begründung
fest. Die Rekurrentin macht namentlich noch geltend, daß Be
schränkungen bezüglich der Benutzung des Eigenthums auch durch
Polizeiverordnungen, zu deren Erlaß der Gemeinderath nach dem
aargauischen Gemeindegesetze kompetent sei, eingeführt werden
können.
E. Die Rekursbeklagten Wettler und Saft schließen sich im
Wesentlichen den Ausführungen der aargauischen Staatsanwalt
schaft an, indem sie überdem dem Gemeinderath die Legitima
tion zum Rekurse bestreiten und daher in erster Linie bean
tragen, es sei auf denselben nicht einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Gemeinderath von Aarau beschwert sich, wie aus
dem ganzen Inhalte seiner Beschwerde hervorgeht, Namens
und als Vertreter der Einwohnergemeinde Aarau über Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte der Gemeinde; als Rekurrent
scheint also die Gemeinde, welche blos durch ihr Organ, den
Gemeinderath, vertreten wird und nicht der Gemeinderath in
eigenem Namen. Der Gemeinde nun aber kann die Legitima
tion zum Rekurse, gemäß Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege, gewiß nicht bestritten
werden, während allerdings der Gemeinderath als solcher, das
heißt als öffentliche Behörde, welche weder eine juristische Per
son noch eine Vereinigung von Privatpersonen bildet, zur Be
schwerde nicht legitimirt wäre; es ist somit auf die sachliche
Prüfung des Rekurses einzutreten.
- Wenn nun dieser zunächst auf eine angebliche Verletzung
des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze begründet wird,
so trifft dieser, von der Rekurrentin übrigens gar nicht näher
ausgeführte, Beschwerdegrund gewiß nicht zu; denn es ist nicht
ersichtlich, daß die Gemeinde Aarau in willkürlicher Weise
anders als andere Gemeindewesen behandelt worden wäre.
- Ebensowenig kann gesagt werden, daß die angefochtene
Schlußnahme des Großen Rathes des Kantons Aargau einen
verfassungswidrigen Eingriff in das Gebiet der richterlichen
Gewalt enthalte; denn es ist gewiß selbstverständlich, daß der
Große Rath durch dieselbe die Frage, ob der Gemeinde Aarau
aus privatrechtlichen Gründen ein Anspruch auf Beseitigung
der fraglichen Mistwürfen bezw. auf Erstellung solcher Schutz
vorkehren, welche eine Infektion ihres benachbarten Grundei
genthums durch dieselben verhindern, zustehe, nicht entscheiden
wollte, so daß der Gemeinde die Geltendmachung ihrer diesbezüg
lichen Rechte auf dem Civilprozeßwege durchaus vorbehalten bleibt.
- Fraglich kann somit nur noch sein, ob nicht durch die ange
fochtenen Schlußnahmen zum rechtlichen Nachtheile der rekur
rirenden Gemeinde in die verfassungsmäßigen Kompetenzen der
vollziehenden Gewalt eingebrochen worden sei. Dies ist aber zu
verneinen; denn: Es wird von der Rekurrentin selbst nicht
bestritten, daß der Große Rath nach Art. 42 litt. a der
Kantonsverfassung befugt war, die an ihn gerichtete Beschwerde
der rekursbeklagten Grundeigenthümer auf ihre verfassungs
mäßige Begründung hin zu prüfen, das heißt zu untersuchen, ob
die angefochtenen Schlußnahmen des Gemeinderathes von
Aarau und des Regierungsrathes ein verfassungsmäßiges Recht
der Beschwerdeführer verletzen. Wenn er nun dies gethan und
bei seiner Prüfung der Beschwerde gefunden hat, daß eine Be
schränkung der Befugnisse der Grundeigenthümer rücksichtlich der
Benützung ihres Eigenthums, wie sie die Schlußnahmen des
Gemeinderathes und Regierungsrathes statuiren, durch bloße
gemeinderäthliche und regierungsräthliche Verordnungen nicht
eingeführt werden könne, sondern daß vielmehr das Vorgehen
der Gemeinde und Regierungsbehörden eine Verletzung des
Art. 19 der Kantonsverfassung involvire, so kann hierin
gewiß eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden; denn
irgendwelche Verfassungs oder Gesetzesbestimmung, wonach den
Gemeinden das Recht zur Aufstellung von Verordnungen des
in Frage stehenden, die Befugnisse der Grundeigenthümer nor
mirenden resp. beschränkenden Inhalts eingeräumt würde, liegt
nicht vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.