Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 1. März 1884 in Sachen Lanz.
A. Am 8. Januar 1883 erstattete die Verena Wynistörfer,
von Wynistorf, Kantons Solothurn, beim Richteramte Buch
eggberg Kriegstätten, Kantons Solothurn, gegen Johannes
Lanz, von Steckholz, Kantons Bern, damals Käserknecht in
Mühledorf, Kantons Solothurn, die Anzeige, daß sie von dem
selben außerehelich geschwängert worden sei und verlangte,
daß derselbe in die Folgen der außerehelichen Schwänge
rung verurtheilt werde. In seiner am 23. Januar 1883 erfolg
ten Einvernahme über diese Klage bestritt der Beklagte, daß
er mit der Klägerin geschlechtlichen Umgang gepflogen habe.
Nachdem am 21. Juni 1883 die Klägerin einen Knaben ge
boren hatte, wurde auf 18. Juli 1883 Tagfahrt zur Verhand
lung über die Frage der Auflegung des Paternitätseides ange
setzt. Bei dieser Tagfahrt stellte der Beklagte den Antrag: Es
sei, da Beklagter nunmehr in Limpach, Kantons Bern, bleiben
des Domizil habe und daher das hierortige Amtsgericht zur
Fassung eines Urtheils in vorliegender Untersuchungssache nicht
kompetent sei, in das von der Klägerin gestellte Alimentations
begehren nicht einzutreten. Er wurde indeß mit dieser Einrede
in beiden Instanzen abgewiesen, vom Obergerichte des Kantons
Solothurn durch Entscheidung vom 26. September 1883 und
mit der Begründung: Beklagter habe zur Zeit, als die Klägerin
ihre Anzeige gegen ihn gemacht habe und auch noch zur Zeit
seiner ersten Einvernahme sein Domizil im Kanton Solothurn
gehabt. Auch habe er bei seiner ersten Einvernahme resp. der
Vernehmlassung auf die Klage die Zuständigkeit der solothurni
schen Gerichte nicht bestritten und hätte ihm jedenfalls jeder
Rechtsgrund hiezu gefehlt. Eine nach dem angegebenen Momente
erfolgte Domizilveränderung des Beklagten könne die Zustän
digkeit der solothurnischen Gerichte nicht mehr aufheben. Auf
diese Ausführungen gestützt, erkannte das Obergericht:
- Das solothurnische Forum ist hier maßgebend;
- Es ist der Klägerin zum Beweise ihrer Vaterschaftsklage
der Eid gestattet;
- Beklagter hat der Klägerin eine Entschädigung von 30 Fr.
zu bezahlen;
- Die heutige Gerichtsgebühr ist auf 10. Fr. festgesetzt.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff Johannes Lanz den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage:
Das Bundesgericht möge erkennen, das vom folothurnischen
Obergerichte, datirt den 20. September 1883 in Paternitäts
sache Verena Wynistörfer gegen ihn erlassene Polizeiurtheil sei
in dem Sinne aufzuheben, daß Rekurrent für allfällige Ali
mentationsansprüche vor dem Richter seines Wohnortes belangt
werden müsse. Zur Begründung führt er aus: er sei in Lim
pach, Kantons Bern, fest domilizirt und aufrechtstehend; die von
der Verena Wynistörfer gegen ihn angestrengte sogenannte Pater
nitätsklage qualifizire sich gemäß der solothurnischen Gesetzgebung
keineswegs als Statusklage sondern als rein persönliche Forde
rungsklage, so daß sie gemäß Art. 59, Abs. 1 der Bundesver
fassung an seinem Wohnorte angebracht werden müsse. Die
Annahme des Obergerichtes, daß seine Gerichtsstandseinrede
verspätet angebracht worden sei, entbehre jeder Begründung;
denn nach solothurnischem Rechte komme für Vaterschaftsprozesse
das Polizeistrafverfahren zur Anwendung und in diesem gelte
selbstverständlich die Eventualmaxime nicht.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht das
Obergericht des Kantons Solothurn geltend: es sei unrichtig
daß das Obergericht die Gerichtsstandseinrede des Rekurrenten
wegen Verspätung abgewiesen habe; der entscheidende Grund sei
vielmehr der gewesen, daß Rekurrent zur Zeit der Einleitung
des Prozesses noch im Kanton Solothurn domizilirt gewesen
sei und daß eine spätere Wohnsitzveränderung an der Kompetenz
der solothurnischen Gerichte nichts mehr ändern könne.
D. Seitens der Rekursbeklagten Verena Wynistörfer ist eine
Vernehmlassung nicht eingegangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist zwar richtig, daß die gegen den Rekurrenten ange
strengte sogenannte Vaterschaftsklage, wenn sie auch nach solo
thurnischem Rechte im Polizeistrafverfahren geltend zu machen
ist, als eine rein persönliche Forderungsklage erscheint. Allein,
wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, ge
währleistet Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung, welcher vor
schreibt, daß für persönliche Ansprachen der Schuldner an seinem
Wohnorte gesucht werden müsse, dem Beklagten lediglich den
Richter seines Wohnortes zur Zeit der Anhebung des Prozesses
und wird durch einen spätern Wohnsitzwechsel des Beklagten die
Kompetenz dieses Richters nicht aufgehoben. Demnach muß der
Rekurs als unbegründet abgewiesen werden; denn zur Zeit der
Einleitung des gegen den Rekurrenten angestrengten Vaterschafts
prozesses war Rekurrent unzweifelhaft noch im Kanton Solo
thurn domizilirt; angehoben nämlich wurde der Prozeß durch
die Erstattung der, die Klage enthaltenden, Anzeige der Kläge
rin vom 8. Januar 1883 und deren Insinuation an den Re
kurrenten. Zu dieser Zeit aber, wie auch zur Zeit seiner ersten
Einvernahme, war Rekurrent zweifellos noch im Kanton Solo
thurn domizilirt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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