Art. 59 Abs. 1 BV; personal actions and forum of domicile: the creditor must sue the debtor at his domicile existing at the time the action is brought. A subsequent change of domicile by the defendant does not divest the originally competent court of jurisdiction. This applies equally where the cantonal procedure characterizes the claim as a police-criminal paternity proceeding, if in substance it is a personal claim. The decisive moment is the commencement of the action by filing or service of the complaint; jurisdiction is fixed at that time (consid. 2).
strengte sogenannte Vaterschaftsklage, wenn sie auch nach solo thurnischem Rechte im Polizeistrafverfahren geltend zu machen ist, als eine rein persönliche Forderungsklage erscheint. Allein, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, ge währleistet Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung, welcher vor schreibt, daß für persönliche Ansprachen der Schuldner an seinem Wohnorte gesucht werden müsse, dem Beklagten lediglich den Richter seines Wohnortes zur Zeit der Anhebung des Prozesses und wird durch einen spätern Wohnsitzwechsel des Beklagten die Kompetenz dieses Richters nicht aufgehoben. Demnach muß der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden; denn zur Zeit der Einleitung des gegen den Rekurrenten angestrengten Vaterschafts prozesses war Rekurrent unzweifelhaft noch im Kanton Solo thurn domizilirt; angehoben nämlich wurde der Prozeß durch die Erstattung der, die Klage enthaltenden, Anzeige der Kläge rin vom 8. Januar 1883 und deren Insinuation an den Re kurrenten. Zu dieser Zeit aber, wie auch zur Zeit seiner ersten Einvernahme, war Rekurrent zweifellos noch im Kanton Solo thurn domizilirt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.