- Entscheid vom 25. Oktober 1884
in Sachen Schmidli und Genossen.
A. Am 30. Juni 1884 wählte das Bezirksgericht Ruswyl
mit Mehrheit den Großrath I. Meyer in Ruswyl zum Ge
richtsschreiber des Kreises Ruswyl. Gegen diese Wahl reichten
die Bezirksrichter A. Schmidli und I. Riedweg sowie I. Lind
egger und mehrere andere Bürger des Gerichtskreises Ruswy
beim Regierungsrathe des Kantons Luzern und, nachdem dieser
sich als inkompetent erklärt hatte, beim Obergerichte dieses Kan
tons eine Kassationsbeschwerde ein, in welcher sie ausführten:
Nach 17 der Kantonsverfassung dürfen in einer richterlichen
oder verwaltenden Behörde u. a. leibliche Schwäger nicht gleich
zeitig Mitglieder sein, so lange die Personen, durch welche die
Schwägerschaft begründet werde, am Leben seien. Nach 25
des Schuldbetreibungsgesetzes aber bestehe das Aufrechnungs
offizium, welches offenbar eine Behörde sei, aus dem Boten
weibel, dem Ortsrichter und dem Gerichtsschreiber. Nun sei der
Gewählte der leibliche Schwager des gegenwärtigen Botenweibels
der Gemeinde Ruswyl und daher zur Zeit unfähig, das Amt
eines Gerichtsschreibers des Bezirkes Ruswyl zu bekleiden.
Durch Entscheidung vom 9. August 1884 wies das Obergerich
des Kantons Luzern diese Beschwerde ab und zwar wesentlich
aus folgenden Gründen: Das Aufrechnungsoffizium sei aller
dings eine Behörde, da es gesetzlich organisirt und ihm ein,
freilich bescheidenes, Maß von öffentlichen Geschäften zugewie
sen sei. Der Gerichtsschreiber sei nun nicht blos Sekretär
sondern Mitglied dieser Behörde; bei dem feststehenden Schwä
gerschaftsverhältnisse zwischen dem Gewählten und dem gegen
wärtigen Botenweibel der Gemeinde Ruswyl werde daher ein
Inkompatibilitätsverhältniß rücksichtlich der Stellung des erstern
als Mitglied des Aufrechnungsoffiziums der Gemeinde Ruswyl
wirklich bestehen. Allein die Stellung eines Gerichtsschreibers
des Gerichtskreises Ruswyl und diejenige eines Mitgliedes des
Aufrechnungsoffiziums der Gemeinde Ruswyl decken sich nicht;
die Geschäfte der letztern Stelle bilden nur einen ganz geringen
Theil des dem Gerichtsschreiber als solchen zugewiesenen Ge
schäftskreises. Die Verrichtungen desselben als Aufrechnungs
beamter seien überhaupt nicht von wesentlicher Bedeutung, noch
weniger diejenigen für die Gemeinde Ruswyl, welche hier ein
zig in Betracht kommen. Aus der allerdings vorhandenen Un
fähigkeit des Gewählten, als Mitglied des Aufrechnungsoffiziums
für die Gemeinde Ruswyl zu funktioniren, folge also nicht die
Unfähigkeit desselben zur Bekleidung des Gerichtschreiberamtes
überhaupt, um so weniger als nach Art. 27 des Schuldbetrei
bungsgesetzes nicht durchaus erforderlich sei, daß alle drei Auf
rechnungsbeamten jeweilen bei Ziehung der Aufrechnungen mit
zuwirken haben, sondern die Mitwirkung von zwei Beamten
genügend sei und übrigens der Gerichtsschreiber sich jedenfalls
durch einen beeidigten Substituten vertreten lassen könne. Gleiche
Verhältnisse haben übrigens auch schon in andern Gerichtskreisen
anstandslos bestanden.
B. Gegen diesen Entscheid ergriffen A. Schmidli und Kon
sorten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie
beantragen: Die Wahl des Herrn Großrath I. Meyer zum
Gerichtsschreiber von Ruswyl sei als unvereinbar mit dem 17
der luzernischen Staatsverfassung aufzuheben, unter Kostenfolge
für die Opponenten. Zur Begründung führen sie aus: Durch
die obergerichtliche Entscheidung sei festgestellt, daß das Auf
rechnungsoffizium eine Behörde sei, auf welche die Vorschrift
des 17 der Staatsverfassung Anwendung finde. Es stehe
also fest, daß der Gewählte als Mitglied des Aufrechnungs
offiziums der Gemeinde Ruswyl nicht funktioniren könne. Sei
er aber zu Besorgung eines Theils der Geschäfte des Gerichts
schreibers rechtlich unfähig, so sei er überhaupt nicht wählbar.
Eine Vertretung durch einen beeidigten Substituten sei wohl in
einzelnen Fällen faktischer, nicht aber bei andauernder recht
licher Verhinderung statthaft. Ebenso dürfe nur in Ausnahme
fällen die Ziehung der Aufrechnung durch blos zwei Beamte
erfolgen und es habe übrigens das Aufrechnungsoffizium außer
der Vollziehung der Aufrechnung noch eine ganze Reihe anderer
höchst wichtiger Obliegenheiten, wie die Gantwürdigung und die
Verwaltung des gesammten Vermögens des Schuldners bis
zur Konkurseröffnung zu besorgen, dasselbe sei eine gemischt
richterliche und verwaltende Behörde.
- In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt
- Meier für sich und im Namen der Mehrheit des Bezirks
gerichtes Ruswyl auf Abweisung derselben unter Kostenfolge
an, indem er geltend macht: Das Aufrechnungsoffizium sei
weder eine richterliche noch eine verwaltende Behörde; es habe
gar nichts zu entscheiden, sondern habe nur gewisse Funktionen
im Betreibungsverfahren zu besorgen. 17 der Kantonsver
fassung finde also auf dieses Offizium keine Anwendung. Das
Betreibungsgesetz, welches das Aufrechnungsoffizium vorsehe,
kenne keinen Verwandtschaftsausschluß, sondern schreibe blos für
diejenigen Fälle, wo der Vater oder der Sohn des Botenwei
bels betrieben werden solle, die Stellvertretung durch den Orts
richter vor, während der Ortsweibel nicht nur gegen seine
Schwäger, sondern sogar gegen seine Brüder amten müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es muß sich zunächst fragen, ob die Rekurrenten gemäß
Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege zur Beschwerde legitimirt seien, d. h. ob die
Beschwerde die Verletzung eines den Rekurrenten garantirten
verfassungsmäßigen Rechtes rüge. Dies ist zu bejahen. Denn
es wird im Sinne des Art. 59 litt. a cit. allerdings gesagt
werden dürfen, daß jeder Bürger ein Recht auf verfassungs
mässige Zusammensetzung der öffentlichen Behörden, deren
Amtsgewalt ja Jedermann unterworfen ist, besitze und daß so
mit durch die verfassungswidrige Zusammensetzung einer Be
hörde in konstitutionelle Rechte der Bürger eingegriffen werde.
- Bei sachlicher Prüfung der Beschwerde ist vor allem fest
zuhalten, daß das Bundesgericht selbständig zu untersuchen hat,
ob die Voraussetzungen einer Verletzung des Art. 17 der Kan
tonsverfassung vorliegen und daß es somit an die Ausführungen
des Obergerichtes des Kantons Luzern über die Tragweite
dieser Verfassungsbestimmung nicht gebunden ist. In selbständiger
Prüfung der Frage ist zu bemerken: Die Funktionen des so
genannten Aufrechnungsoffiziums beziehen sich ausschließlich auf
die Schuldbetreibung; es hat (nach 25 u. ff. des Schuldbe
treibungsgesetzes) die Aufrechnung über einen betriebenen
Schuldner unter Zuziehung des Schuldners
selbst zu ziehen,
d. h. sein Vermögen in Aktiven und Passiven zu inventaristren
und zu schätzen oder schätzen zu lassen, ferner für die Sicher
stellung und Verwaltung des Vermögens bis zur Konkurseröff
nung die nöthigen Vorkehren zu treffen und hernach die Auf
rechnung dem Gerichtspräsidenten einzusenden. Eine richterliche
Thätigkeit im eigentlichen Sinne des Wortes, d. h. eine Ent
scheidung über streitige Rechtsansprüche steht dem Aufrechnungs
offizium nicht zu, vielmehr sind alle im Aufrechnungsverfahren
sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten von den Gerichten zu ent
scheiden. Das Aufrechnungsoffizium qualifizirt sich also nicht
als richterliche Behörde im eigentlichen Sinne des Wortes
ebensowenig fällt offenbar seine Thätigkeit in das Gebiet der
staatlichen Verwaltung, dieselbe ist vielmehr eine, wenn auch
nicht richterliche so doch civilprozeßualische beziehungsweise
dem Gebiete der Zwangsvollstreckung angehörige. Art. 17
Absatz 1 der Kantonsverfassung nun aber bezieht sich nur
auf richterliche und verwaltende Behörden im eigentlichen
Sinne des Wortes, d. h. auf Behörden, welche über Rechts
streitigkeiten zu entscheiden oder staatliche Verwaltungszweige
zu besorgen haben. Dies ergibt sich schon aus Absatz 2 des
Art. 17 der Kantonsverfassung, wonach die in Absatz 1 auf
gestellten Inkompatibilitäten für den Schreiber einer richter
lichen oder verwaltenden Behörde nicht gelten, resp. eine In
kompatibilität für diesen nur dann vorhanden ist, wenn er zum
Präsidenten der Behörde, nicht aber auch dann, wenn er zu
einem Mitgliede derselben in einem nahen Verwandtschafts
oder Schwägerschaftsverhältnisse steht. Daraus geht deutlich
hervor, daß Art. 17 Absatz 1 die Mitgliedschaft bei einer rich
terlichen oder verwaltenden Behörde in engerm Sinne auffaßt
und demgemäß überhaupt unter denjenigen richterlichen oder
verwaltenden Behörden, auf welche er angewendet werden will,
nur solche kollegialisch organisirte Amtsstellen versteht, welche
Befugnisse eigentlich richterlicher d. h. urtheilender oder ad
ministrativer Art auszuüben haben. Damit stimmt denn auch
offenbar die ratio des Art. 17 Absatz 1 überein, welche jeden
falls für das sogenannte Aufrechnungsoffizium, der Natur seiner
Funktionen nach, durchaus nicht zutrifft, wofür nur darauf
hingewiesen werden mag, daß der Botenweibel, (dessen Funktio
nen denjenigen des Aufrechnungsofftziums durchaus gleichartig
sind) nach dem Gesetze (Art. 19 des Schuldbetreibungsgesetzes)
auch in Sachen seiner nächsten Verwandten (mit Ausnahme von
Vater und Sohn) amtiren kann und muß, während dies bei
den Mitgliedern der Gerichte keineswegs der Fall ist. (S. Ci
vilprozeßgesetz Art. 32 u. f.). Das sogenannte Aufrechnungs
offizium kann überhaupt nicht als eine Behörde im Sinne des
Art. 17 Absatz 1 der Kantonsverfassung betrachtet werden, denn
es ist aus Beamten ganz verschiedener Ordnung, mit verschie
denem Wahlkörper und verschiedenem Amtssprengel zusammen
gesetzt; nur der Gerichtsschreiber hat für den ganzen Gerichts
bezirk zu funktioniren, der Ortsrichter dagegen nur für seinen
Kreis und der Botenweibel für seine Gemeinde. Es ist also
kein einheitliches Kollegium von ständigen Beamten, d. h, keine
Behörde in diesem Sinne, sondern es entsteht blos durch das
gesetzlich vorgeschriebene Zusammenwirken verschiedener, im
übrigen mit selbständigem Geschäftskreis ausgestatteter, Beamten
für einen bestimmten Kreis von Geschäften.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.