Art. 2 and Art. 11 of the federal railway liability act; railway operation and contributory fault: the notion of railway operation comprises transport on the track and its preparation and completion, irrespective of whether the transport serves ordinary carriage or railway construction or maintenance work and irrespective of the motive power used. However, compensation is excluded where the injury is causally and exclusively attributable to the claimant’s own serious negligence. A dangerous attempt to board a moving loaded wagon without using the available step is, absent proven justifying circumstances, imputable as fault. The assessment of the facts and damage under Art. 11 is based on free judicial appreciation of the whole record (consid. 2-3).
strengten Entschädigungsklage grundsätzlich die Haftpflicht, indem ste ausführt, der Unfall habe sich nicht bei dem Betriebe son dern beim Bau einer Eisenbahn ereignet, ein Verschulden der Beklagten oder einer derjenigen Personen, für welche dieselbe verantwortlich sei, liege nicht vor, sondern es sei vielmehr der Unfall ausschließlich durch die eigene grobe Unvorsichtigkeit des Klägers herbeigeführt worden. 2. Unter Betrieb einer Eisenbahnunternehmung im Sinne des Art. 2 des Haftpflichtgesetzes ist, wie das Bundesgericht bereits wiederholt ausgeführt und eingehend begründet hat (s. insbesondere Entscheidung in Sachen Felber gegen Schwei zerische Centralbahn vom 19. Oktober 1883 Erw. Amtliche Sammlung IX, S. 526 u. ff.), der Betrieb der Eisenbahn im technischen Sinne des Wortes, das heißt der Schienenanlage, zu verstehen und es gehören somit zum Be triebe die Beförderung von Personen oder Sachen auf Schie nengeleisen sowie deren Vorbereitung und Abschluß. Gleichgültig ist der Zweck der Beförderung, ob dieselbe im ordentlichen Transportdienste der Bahngesellschaft oder zu andern Zwecken geschieht, und es fallen somit unter den Begriff des Eisen bahnbetriebes auch solche Beförderungen auf der Bahn, welche zum Zwecke der Ausführung von (an sich allerdings nicht zum Betriebe gehörigen) Bahnunterhaltungs oder Bahnbauarbeiten geschehen. Ebenso ist gleichgültig, welche Kraft (ob Dampf kraft, menschliche oder thierische Muskelkraft, oder die eigene Schwere der Transportmittel oder Transportgegenstände u. s. w.) als Mittel der Beförderung benutzt wird, sofern es sich nur überhaupt um den Betrieb einer als Eisenbahn im Sinne des Gesetzes zu qualifizirenden Unternehmung handelt. Dem nach ist, wie im Gegensatze zu der vorinstanzlichen Ent scheidung festgehalten werden muß, allerdings anzuerkennen, daß der Unfall sich bei dem Betriebe der Eisenbahn der Be klagten ereignet hat, denn derselbe steht unverkennbar in kau salem Zusammenhange mit Vorgängen des Eisenbahnbetriebes in oben gegebenem Sinne. 3. Allein die Klage muß nichtsdestoweniger, wegen nachge wiesenen eigenen Verschuldens des Klägers, abgewiesen werden. Denn nach dem für das Bundesgericht verbindlichen That bestande der Vorinstanz steht fest, daß der Wagen, als Kläger auf denselben aufsteigen wollte, sich bereits in Bewegung befand und ebenso daß der Kläger nicht von hinten, mit Benutzung des Trittbrettes, sondern vorn, bei den Puffern, aufspringen wollte. Ein solcher Versuch, auf einen rollenden und beladenen Wagen, ohne Benutzung eines Trittbrettes, aufzuspringen, ist nun aber offenbar ein höchst gefährliches Unternehmen. welches demjenigen, der es ausführt, zum Verschulden angerechnet wer den muß, sofern nicht besondere, auch ein so gefährliches Wag niß rechtfertigende, Momente vorliegen. Derartige Momente, welche geeignet wären, die Handlungsweise des Klägers zu entschuldigen und gegentheils ein Verschulden der Beklagten oder solcher Personen, für welche dieselbe nach dem Gesetze einzustehen hat, zu begründen, sind nun in concreto nicht gegeben. Der Kläger hat allerdings in dieser Richtung behauptet, daß die Beklagte resp. deren Bauunternehmer und dessen Per sonal es fortwährend geduldet haben, daß die Arbeiter auf schon in Bewegung befindliche Wagen von beliebiger Seite her aufspringen und daß der fragliche Steintransport mit allzu großer Eile habe geschehen müssen. Allein weder die eine noch die andere dieser Behauptungen ist, nach der thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters, erwiesen. In ersterer Beziehung erklärt der Vorderrichter ausdrücklich, daß, angesichts der sich widersprechenden Zeugenaussagen, er weder die betreffende Be hauptung des Klägers, noch auch die derselben entgegengestellte Behauptung der Beklagten daß es im Gegentheile den Arbei tern von jeher bei Buße verboten gewesen sei, auf rollende Wagen aufzuspringen und daß der Bauunternehmer Misenta stetig davor gewarnt und dieses unzulässige Aufspringen nicht geduldet habe, als erwiesen betrachte. Allerdings nimmt der Vorderrichter in Begründung dieser Feststellung auf die Be weisgrundsätze des Art. 156 der luzernischen Civilprozeßordnung Bezug, was angesichts der Regel des 11 des eidgenössischen Haftpflichtgesetzes, wonach der Richter über die Wahrheit der thatsächlichen Behauptungen wie über die Höhe des Schadens ersatzes nach freier Würdigung des gesammten Inhaltes der
Verhandlungen zu entscheiden hat, als rechtsirrthümlich erscheint. Allein die betreffende Entscheidung des Vorderrichters beruht doch, wie der Inhalt der Entscheidungsgründe zeigt, thatsächlich keineswegs ausschließlich auf rechtsirrthümlicher Anwendung formaler Beweisregeln des kantonalen Prozeßrechtes, sondern gleichzeitg auch auf dessen freier richterlicher Ueberzeugung; es wäre derselben zudem auch bei selbständiger Würdigung der Beweise durch das Bundesgericht durchaus beizutreten. Ebenso stellt der Vorderrichter thatsächlich fest, daß die in Frage stehende Arbeit bei gehöriger Benutzung der Zeit wohl zu be werkstelligen gewesen sei und daß nichts dafür vorliege, daß der Kläger zu seiner Handlungsweise durch die gebotene Eile genöthigt worden sei. Angesichts dieser Thatumstände muß, wie bemerkt, die Klage wegen eigenen Verschuldens des Klägers abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers ist abgewiesen und es wird somit das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Luzern vom 31. Mai 1884 in allen Theilen bestätigt.