Art. 5 lit. b of the Federal Act on Work in Factories of 23 March 1877; factory injury compensation and own fault. An accident arising in the course of factory operations does not give rise to liability where the worker’s independent, plainly dangerous intervention is the exclusive cause of the injury. Own fault is not limited to dolus or recklessness in the narrow sense, but includes any conduct lacking the caution reasonably to be expected from a worker in the circumstances. Alleged defects in factory installations are irrelevant if the causal nexus is interrupted by the employee’s autonomous act (consid. 2-4).
Maurer und Aeppli suchten den Riemen wieder auf die Rolle zu bringen, waren indeß dazu nicht im Stande, da der Riemen in ziemlicher Höhe vom Fußboden von einem rotirenden Well baum ergriffen wurde und sich auf diesem aufwickelte, das Ein schalungsbrettchen, an dem er bisher gehangen hatte, zerriß und ganz in den untern Saal (denjenigen des zweiten Stock werkes) herunterfiel; sie riefen daher in den dritten Stock hinauf es habe den Riemen um den Wellbaum genommen, worauf der Kläger sich in den zweiten Stock hinunterbegab, um womöglich die Sache in Ordnung zu bringen. Der in rascher rotirender Bewegung (circa 110 Touren in der Minute) befindliche Triebriemen schlug mit großer Gewalt an die Decke des zweiten Stockes und beschädigte dieselbe. Der Kläger suchte nun zunächst den Oberaufseher Bölsterli, der mit der Handhabung der einzi gen in der Fabrik vorhandenen, im Kelleraum befindlichen, Abstellungsvorrichtung beauftragt war, um denselben zu Abstel lung des Getriebes zu veranlassen; er fand aber den Bölsterli nicht und wandte sich daher mit dem Begehren, das Getriebe möchte abgestellt werden, an den Aufseher des Saales des zwei ten Stockwerkes, den Webermeister Heinrich Frey. Da dieser sich weigerte, ohne Vollmacht des Oberaufsehers die Abstellung vorzunehmen, so versuchte der Kläger den Riemen während des Ganges des Triebwerkes von Hand von dem Wellbaum, um den er sich aufgewickelte hatte, herunterzuschleudern, zu welchem Zwecke er auf einen Stuhl stieg. Bei diesem Versuche wurde die rechte Hand des Klägers von dem rotirenden Riemen erfaßt und wurde ihm in Folge dessen der rechte Arm ausgerissen. 2. Der auf Art. 5 lit. b des hier noch zur Anwendung kom menden Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 gestützten Entschädigungsklage des Klägers stellt der Beklagte in erster Linie die Einwendung entgegen, der Unfall sei nicht durch den Betrieb seiner Fabrik herbeige führt worden. Diese Einwendung ist indeß offenbar unbegründet, wofür es, angesichts des vorliegenden Thatbestandes, einer wei tern Begründung nicht bedarf. 3. Dagegen erscheint die in zweiter Linie vorgeschützte Ein rede des eigenen Verschuldens des Klägers als begründet. Denn: der Unfall wurde ohne Zweifel ausschließlich durch den Versuch des Klägers, den Riemen während des Gan ges des Triebwerkes von Hand von dem Wellbaum her unterzuschleudern, verursacht. Ist daher dieses Unternehmen dem Kläger zum Verschulden anzurechnen, so ist die Ein rede des eigenen Verschuldens begründet. Ein Mitverschul den des Fabrikherrn liegt keinenfalls vor. Der Kläger hat ein solches darin gefunden, daß die Fabrikeinrichtungen in mehr facher Beziehung (bezüglich der Vorrichtungen zur Verhinderung des Abspringens der Triebriemen, der Abstellung des Triebwer ses u. s. w.) mangelhafte gewesen seien. Allein vorausgesetzt auch, es seien die Fabrikeinrichtungen nicht in jeder Beziehung tadellos gewesen, so besteht doch, wie die zweite Instanz ganz richtig festgestellt hat, zwischen allfälligen Mängeln der Fabrik einrichtungen und dem Unfalle ein Kausalzusammenhang nicht. Dieser ist durch das eigene, in den Gang des Fabrikbetriebes selbständig eingreifende Handeln, des Klägers abgebrochen worden. 4. Nun war die vom Kläger vorgenommene Manipulation angesichts der außerordentlich raschen Rotation des Riemens sowie der unwiderstehlichen Gewalt, mit welcher sich derselbe bewegte, ohne Zweifel eine gefährliche und es konnte die Gefahr eines manuellen Eingreifens dem Kläger bei einiger Aufmerk samkeit nicht entgehen. Der Anwalt des Klägers hat denn auch bei der heutigen Verhandlung selbst und zwar mit Recht zuge geben, daß das Eingreifen des Klägers, wenn diesem Zeit zu kühler Ueberlegung geblieben wäre, als ein schuldhaftes quali izirt werden müßte; dasselbe werde indeß durch die besonderen Umstände, welche den Kläger zum Einschreiten veranlaßt haben, entschuldigt. Der Lärm, welchen das mit großer Gewalt erfol gende Aufschlagen des Riemens an die Decke verursacht habe, der große Schaden, welcher dem Geschäftsherrn von daher wirklich oder doch anscheinend gedroht habe, die Annahme, daß der Kläger für diesen Schaden verantwortlich gemacht werden könnte, haben dem Kläger die Fähigkeit zur ruhigen Uerlegung rauben müssen und ihn entschuldbarerweise zu einem Handel hingerissen, welches
unter andern Umständen allerdings als ein unvorsichtiges zu be zeichnen wäre. Zuzugeben ist nun ohne weiters, daß der Kläger nicht etwa in frevelhaftem Leichtsinn, sondern in dem an sich durchaus løbenswerthen Bestreben, Schaden von seinem Dienst herrn abzuwenden, handelte; zuzugeben ist im fernern, daß die hervorgehobenen Umstände geeignet waren, den Kläger in Auf regung zu versetzen und ihm daher in gewissem Maße die Fähig keit ruhiger Ueberlegung zu rauben. Allein die Umstände waren doch nicht derart, daß ein Arbeiter von gewöhnlicher Besonnen heit und Umsicht die Fähigkeit zur Ueberlegung und zu über legtem Handeln überhaupt verlieren konnte. In der That handelte es sich nicht etwa um ein außerordentliches, überra schendes und in seiner äußern Erscheinung mit überwältigender Gewalt auftretendes Ereigniß, sondern um eine, wenn auch ernsthafte, so doch nicht außerordentliche, Störung im Fabrikbe trieb. Es muß daher dem Kläger zum Verschulden angerechnet werden, daß er sich unter Außerachtlassung jeder Vorsicht zu einem, wie er bei auch nur einiger Aufmerksamkeit einsehen mußte, eminent gefährlichen Wagnisse hinreißen ließ. Denn unter den Begriff des Verschuldens im Sinne des Fabrikge setzes fällt zweifellos nicht nur ein doloses oder frevelhaft leichtsinniges Handeln sondern überhaupt jedes Handeln, wel ches die unter den gegebenen Verhältnissen von einem Arbeiter zu erwartende und zu verlangende Vorsicht vermissen läßt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Entscheide der Apellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. September 1884 sein Bewenden.