Art. 45, 46 lit. b, 47 Civilstands- und Ehegesetz; Art. 30 Abs. 2 OR; divorce for deep and irreparable marital breakdown. A specific divorce ground under Art. 46 lit. b requires insults of such gravity that continuation of the marital community cannot reasonably be demanded; mere rude or offensive language is insufficient. In assessing Art. 47, all facts indicating the collapse of the marriage may be considered, including earlier separations and failed reconciliations. A prior agreement regulating the patrimonial consequences of a possible divorce is valid, even if a promise to consent to divorce is not. A spouse who has only acquired rights under such an agreement does not need guardianship approval.
thätlichen Mißhandlung, gleichkommen. Mit andern Worten eine tiefe Ehrenkränkung liegt nur in solchen Beleidigungen, welche, sei es vermöge des durch sie beurkundeten Grades von Bosheit, Haß oder Verachtung auf Seite des Beleidigers, sei es wegen ihrer objektiven Ehrenrührigkeit, so schwerer Art sind, daß danach dem beleidigten Theile die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beleidiger ehrenhafter Weise nicht mehr zugemuthet werden kann. Derart sind nun aber die in casu von den Vor instanzen konstatirten Beleidigungen der Klägerin durch den Be klagten (welche für das Bundesgericht einzig in Betracht kom men können) nicht. Festgestellt ist nämlich blos, daß der Mann der Frau gegenüber öfters grobe Ausdrücke gebraucht und im Hause öfters Spektakel gemacht habe, daß er die Frau (und zwar jeweilen in Zornesausbrüchen) Lumpenmensch und laster hafte Person genannt und ihr, als sie verspätet von der Lan desausstellung in Zürich zurückkehrte, in Gesellschaft vorgeworfen habe, sie habe in Zürich umhergeludert und habe sich deshalb verspätet. Diese Aeußerungen sind, wenn auch zweifellos roh und nicht zu entschuldigen, doch nicht so schlimm, daß gesagt werden könnte, deshalb allein, weil der Ehemann sich derselben bedient habe, könne der Frau die Fortsetzung der ehelichen Ge meinschaft mit ihm nicht mehr zugemuthet werden; dies ist namentlich auch deshalb sestzuhalten, weil feststeht, daß der Ehe mann äußerst heftigen Temperamentes ist und aus diesem Grunde, sowie in Folge seiner Berufsgewöhnung als Viehhändler, zu den jenigen Leuten zu zählen scheint, die es, namentlich im Zorn, mit ihren Worten nicht so genau nehmen, sondern sich leicht zu rohen Ausdrücken und Schimpfworten hinreißen lassen, ohne sich doch dabei etwas besonders Schlimmes zu denken. 4. Liegt somit ein bestimmter Scheidungsgrund im Sinne des Art. 46 leg. cit. nicht vor, so erscheint dagegen das Schei dungsbegehren nach Art. 47 des Civilstands und Ehegesetzes als begründet. In dieser Richtung ist zunächst zu bemerken, daß es durchaus unrichtig ist, wenn der Anwalt des Beklagten heute behauptet hat, diejenigen Thatsachen, welche als bestimmte Schei dungsgründe im Sinne des Art. 46 geltend gemacht worden seien, können bei Beurtheilung der Frage, ob das eheliche Ver hältniß ein tief zerrüttetes im Sinne des Art. 47 sei, nicht in Betracht kommen. Es ist vielmehr klar, daß bei Beurtheilung letzterer Frage überhaupt alle Thatsachen zu berücksichtigen sind, welche einen Schluß auf die Zerrüttung des ehelichen Verhält tisses gestatten. In casu steht fest, daß die Klägerin, nachdem am 26. April 1881 die Ehe zwischen den Litiganten abge schlossen worden war, bereits am 19. Februar 1883 die Be willigung erwirkte, von ihrem Ehemanne getrennt zu leben, daß der Ehemann damals der ihm drohenden Scheidungsklage sich durch eine fiktive Verlegung seines Domizils nach Chur zu entziehen suchte und daß er schließlich eine Aussöhnung mit der Klägerin und eine Rückkehr derselben in das eheliche Domizil nur durch Abschluß des Vergleiches vom 10. Juni 1883 zu bewirken vermochte, in welchem die Klägerin sich verpflichtete, zu ihrem Ehemannne nach Wolfhalden zurückzukehren und das eheliche Leben fortzusetzen, der Beklagte dagegen die Verpflich tung einging: nicht mehr zu wirthen und falls der Versuch einer Fortsetzung des ehelichen Verhältnisses von der Frau als mißlungen angesehen würde, auch seinerseits in die gänzliche Scheidung einzuwilligen und ihr nebst Aushingabe des ein gebrachten Frauengutes noch eine Aversalentschädigung von 12,000 Franken auszurichten. Im Weitern steht fest, daß auch nach dieser Aussöhnung der eheliche Friede sehr bald wie derum gestört wurde, da die Frau schon am 27. Januar 1884 zum zweiten Male das Haus des Mannes verließ und aber mals die Scheidungsklage anstrengte, der sich der Beklagte wiederum durch eine fiktive Verlegung seines Domizils nach Chur zu entziehen versuchte. Aus diesen Thatsachen, in Ver bindung mit der aktenmäßig festgestellten rohen Behandlung der Frau durch den Beklagten, ergibt sich unzweifelhaft, daß das eheliche Verhältniß zwischen den Litiganten ein, und zwar durch das ausschließliche oder doch weit überwiegende Verschulden des Mannes, tief zerrüttetes ist. Dies wird denn auch von den Vorinstanzen nicht verkannt. Allein aus den hervorgehobenen Thatsachen muß im Weitern gefolgert werden, daß der Bruch zwischen den Litiganten ein unheilbarer und auf eine Wie deraussöhnung derselben nicht zu hoffen ist. Denn die von
den Parteien selbst zweifellos in ernster Absicht durch den Ver gleich vom 10. Juli 1883 angebahnte Versöhnung ist ohne bleibenden Erfolg geblieben; derselben ist, nach kaum halb jährigem Zusammenleben, da der Ehemann eben offenbar sein Temperament nicht zu zähmen, die Ausbrüche von Jähzorn und Rohheit nicht zu unterdrücken vermochte, eine abermalige Tren nung gefolgt. Angesichts dieser Umstände erscheint eine blos temporale Scheidung als zwecklos und ist sofort auf gänzliche Scheidung zu erkennen. 5. Der Regelung der ökonomischen Folgen der Ehescheidung sind die Bestimmungen des Vergleiches vom 10. Juli 1883 zu Grunde zu legen. Wenn auch dieser Vergleich, insoweit als er den Ehemann verpflichtet, in die Scheidung, falls dieselbe von der Ehefrau begehrt werden sollte, einzuwilligen, zweisellos rechtlich unverbindlich ist, so ist er doch, insoweit als er die öko nomischen Folgen einer eventuellen Scheidung normirt, durchaus gültig. Denn es steht gewiß nichts entgegen, daß die Parteien sich über die Vermögensfolgen einer allfälligen Scheidung, spe ziell über die Entschädigung, welche der schuldige Theil dem unschuldigen zu bezahlen habe, von vorneherein verständigen. Daß sodann der Vertrag, wie der beklagtische Vertreter heute behauptete, wegen mangelnder Genehmigung der Vormundschafts behörden ungültig sei, ist offenbar unrichtig. Denn der Ehe mann, der einzig durch denselben eine vermögensrechtliche Ver pflichtung übernommen hat, ist unbestrittenermaßen vollständig handlungs und verpflichtungsfähig; die Ehefrau dagegen hat durch den Vertrag blos Rechte erworben und bedurfte daher der Einwilligung der Vormundschaftsbehörde zum Vertragsabschlusse nicht (Art. 30 Absatz 2 des Obligationenrechtes). Der Ehemann ist demnach (wozu er übrigens auch nach dem Gesetze ohne Weiteres verpflichtet wäre) zur Herausgabe des gesammten, noch in seiner Verwaltung befindlichen, zugebrachten Frauen gutes, sowie im fernern zur Bezahlung der versprochenen Aver salentschädigung von 12,000 Fr. zu verpflichten. Der Betrag des Zugebrachten ist, falls darüber Streit zwischen den Parteien entstehen sollte, von den kantonalen Gerichten festzustellen, wo bei indeß immerhin auszusprechen ist, daß der Ehemann zu Ab zügen vom Zugebrachten für Verwendungen, die er zu Gunsten seiner Ehefrau gemacht hat, nicht berechtigt ist, da ja während der Dauer der Ehe ohne Zweifel ihm die Verpflichtung zur Unterhaltung der Ehefrau oblag. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: