Art. 2 and 4 of the Federal Trademark Act; scope of trademark protection and exclusion of label or packaging protection as such. Protected are only the business name and the sign placed in its stead or alongside it for distinguishing origin; a label, inscription, or packaging form does not enjoy independent trademark protection. Where a registered composition on package wrappings does not yield a single protectable composite sign, the registration cannot extend protection beyond the legally admissible elements. The register authority's acceptance of the filing is only a provisional cognizance and does not bind the trial judge (consid. 3).
Klage als eine Nachahmung der von der klägerischen Firma unter Nr. 720 im Bundesblatt publizirten Marke erscheint, zum Zwecke des Verkaufes der von der beklagten Partei unter dem Namen Virginie fin in Handel gebrachten Erzeugnisse zu untersagen. II. Es sei die Vernichtung der in rechtswidriger Weise nach Sage der Klage von der beklagten Firma angefertigten oder gebrauchten Marke auf sämmtlichen Erzeugnissen derselben anzu ordnen. III. Die Veröffentlichung des Urtheils sei auf Kosten der beklagten Firma in vier schweizerischen Zeitungen nach Wahl der Klagepartei anzuordnen. IV. Die beklagte Firma habe sämmtliche Prozeßkosten zu tragen. Dagegen trägt der Vertreter des Beklagten auf Abweisung der klägerischen Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzli chen Urtheils, eventuell auf Zuspruch der von ihm erstinstanzlich gestellten eventuellen Widerklagsbegehren unter Kostenfolge an; letztere gehen dahin:
anerkannt (Art. 2 des Gesetzes). Die neben die Geschäftsfirma oder an deren Stelle gesetzten Zeichen (die eigentlichen figürli chen Waarenzeichen) dürfen nicht ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder Wørten bestehen (Art. 4 des Gesetzes), sie müssen vielmehr entweder aus einer Zeichnung allein oder aus einer solchen in Verbindung mit Buchstaben, Zahlen oder Porten zusammengesetzt sein. Einen Schutz der Etiquette als solcher, d. h. der auf Waaren oder deren Verpackung angebrachten Aufschrift, oder der Verpackung resp. einer origi nellen Form derselben kennt das Bundesgesetz nicht. Dem nach kann nicht, wie der Kläger behauptet, das von diesem für Verpackung seiner Waaren gebrauchte etiquettirte Band in seiner Gesammtheit als geschütztes Waarenzeichen betrachtet werden. Das fragliche Band wird um die vier Seiten der klä gerischen Tabakpakete geklebt; die verschiedenen auf demselben enthaltenen Angaben und Zeichnungen geben also gar kein einheitliches Gesammtbild und qualisiziren sich daher nicht als ein durch eine Kombination eines figürlichen Zeichens mit Buchstaben, Zahlen oder Worten gebildetes schutzfähiges Waa renzeichen. Dieselben stellen einfach die Etiquette des klägeri schen Fabrikates dar, welche nach schweizerischem Rechte keines selbständigen Schutzes genießt. Als zulässiges Waarenzeichen können nur einerseits die Geschäftsfirma, andererseits das Löwenzeichen des Klägers anerkannt werden. Diese aber sind, wie Kläger selbst anerkannt und wie übrigens auf der Hand liegt, vom Beklagten nicht nachgeahmt worden. Es muß somit das vorinstanzliche Urtheil einfach bestätigt werden; daß die klägerische Etiquette in ihrem ganzen Umfang in das Marken register eingetragen worden ist, ändert hieran nichts; denn, wenn auch allerdings der Registerbehörde eine Prüfung der äußern Beschaffenheit der angemeldeten Zeichen auf ihre gesetz liche Zulässigkeit hin obliegt, so kommt doch ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Eintrags nur die Bedeutung einer vorläufigen, den Prozeßrichter nicht bindenden, causæ cog nitio zu. 4. Ist somit die Klage, in Uebereinstimmung mit den Vor instanzen, abzuweisen, so ist über die, blos eventuell, für den Fall des Zuspruchs der Vorklage, gestellte Widerklage nicht zu urtheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes des Kan tons Baselstadt vom 10. Juli 1884 wird in allen Theilen bestätigt.