Art. 18, 21 and 22 of the Trademark Act; competence of the Federal Court and civil relief against unlawful trademark use: a claim for seizure or destruction of goods and packaging is admissible in civil proceedings as a protective measure securing trademark rights, and is not confined to criminal punishment. Art. 21 governs provisional measures only. A dispute arising in the context of execution of a prior federal judgment does not exclude appellate competence where the new controversy concerns substantive conditions of enforcement under federal law and the statutory value threshold cannot be excluded with certainty. Whether altered packaging sufficiently neutralizes a previously condemned mark is a question of fact binding on appeal (consid. 4-7).
Globen verklebten großen Marke; ebenso sei sein drittes Rechtsbegehren zuzusprechen und somit zu erkennen Kläger sei befugt: a. Zur amtlichen Beschlagnahme derjenigen Papiervorräthe und Waarenverpackungen des Beklagten, welche die verklebte kleine oder große Marke tragen; ferner b. zur amtlichen Beschlagnahme derjenigen Papiervorräthe und Wagrenverpackungen des Beklagten, welche die neuerstellte kleine Marke tragen, und endlich c. zum Begehren des Ersatzes desjenigen Schadens, welcher dem Kläger aus der besagten widerrechtlichen Markenverwen dung schon entstanden ist und allfällig noch weiter entstehen wird. Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten in erster Linie, sei dem Rekurrenten, wegen Inkompetenz des Gerichtes, der Akzeß vor Bundesgericht zu verweigern, eventuell sei dessen Beschwerde als unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zusprechen, daß Beklagter, welcher übrigens erkärt habe, auf diese Marke verzichten zu wollen, zu deren Führung nicht be rechtigt und daß der daherige klägerische Schadensersatzanspruch (insoweit ein Schaden wirklich entstanden) prinzipiell begründet sei; eine gerichtliche Beschlagnahme von Papiervorräthen und Waarenverpackungen dagegen erscheine mit Bezug auf diese kleine Marke als überflüssig, weil der Beklagte die verbindliche Erklärung zu Protokoll gegeben hat, daß er dieselben voll ständig beseitigt habe und der Kläger nicht nachgewiesen hat, daß solche doch noch vorhanden seien. Bezüglich der großen neuen Marke, so anerkenne der Kläger selbst deren Verschieden heit von der frühern gerichtlich aberkannten Marke und gestatte freiwillig deren Gebrauch im ganzen Abdrucke; er bestreite dem Beklagten lediglich das Recht der Verwendung der alten Marke durch Aufklebung von Globusausschnitten auf die ehemaligen Medaillons und zwar wegen der behaupteten Gefahr der Ab lösung der aufgeklebten Ausschnitte, in welchem Falle die alte gerichtlich aberkannte Marke wieder zum Vorscheine komme. Der Kläger habe nun aber dem Richter nicht genügende fak tische Anhaltspunkte oder Begründungen technischer Natur für ein wirkliches Obwalten dieser Gefahr an die Hand gegeben und es erscheine daher sein Begehren rücksichtlich der großen Marke als unbegründet. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes wird vom Beklagten aus einem doppelten Grunde bestritten; derselbe macht näm lich einerseits geltend daß der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben sei, andererseits behauptet er, es handle sich in con creto um die Vollziehung des bundesgerichtlichen Urtheils vom 29. September 1883; für Streitigkeiten über die Vollziehung eines bundesgerichtlichen Urtheils sei aber nicht das Bundes gericht zuständig, sondern es sei darüber, gemäß Art. 187 u. ff. der eidgenössischen Civilprozeßordnung von den kantonalen Be hörden zu entscheiden, wobei Beschwerden über mangelhafte Voll ziehung, gemäß Art. 191 ibidem, nicht an das Bundesgericht, sondern an den Bundesrath zu richten seien. 3. Zu konstatiren ist zunächst, daß bezüglich der kleinen Marke gegenwärtig, da der Beklagte seinerseits sich gegen das kantonsgerichtliche Urtheil nicht beschwert, nur noch streitig ist ob der Kläger berechtigt sei, eine richterliche Verfügung betreffend Beschlagnahme von mit dieser Marke bezeichneten Papiervor räthen und Waarenverpackungen zu verlangen, während im übrigen die sämmtlichen Rekursbegehren des Klägers sich aus schließlich auf die Marke größern Formates beziehen. 4. Bei Prüfung der vom Beklagten aufgeworfenen Kompe tenzeinrede ist, soweit dieselbe auf den Mangel des gesetzlichen Streitwerthes begründet wird, grundsätzlich festzuhalten, daß, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Kiesow gegen Visino vom 17. März 1882 (Amtliche Sammlung VIII, S. 103) ausgeführt hat, der Streitgegenstand dem Ver mögensrechte angehört und daher seiner Natur nach einer, wenn auch nur annähernden, Abschätzung in Geld fähig ist. Das Bundesgericht ist somit nur dann kompetent, wenn der Streit werth den Betrag von mindestens 3000 Fr. erreicht. Es liegt im fernern in casu eine objektive Klagenhäufung vor, da die klägerischen Begehren rücksichtlich der großen und der kleinen Marke nicht einen und denselben, sondern verschiedene Ansprüche betreffen resp. auf verschiedenen Rechten beruhen und es muß daher der Streitwerth rücksichtlich jedes einzelnen der beiden verbundenen Ansprüche gegeben sein. Art. 29 des Bundesge setzes betreffend Organisation der Bundesrechtspflege enthält nämlich keine ausdrückliche Bestimmung, wonach im Falle der Klagenhäufung eine Zusammenrechnung des Streitwerthes für die sämmtlichen verbundenen Ansprüche statthaft wäre und es ist daher festzuhalten, das die Voraussetzungen der Zuständig keit des Bundesgerichtes für jeden einzelnen Anspruch gegeben sein müssen (Art. 42 eidgenössische Civilprozeßordnung). Nun ist aber in concreto der Streitwerth bei beiden Ansprüchen ein unbestimmter und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß derselbe, den Betrag von 3000 Fr. nicht erreiche, das Bundesgericht kann daher die Beurtheilung der Beschwerde nicht wegen mangelnden Streitwerthes ablehnen. 5. Soweit sodann die Kompetenzeinrede des Beklagten darauf begründet wird, daß es sich lediglich um eine Frage der Ur theilsvollziehung handle, für welche das Bundesgericht nicht
zuständig sei, so ist zu bemerken: die vom Beklagten angerufenen Art. 187 u. ff. der eidgenössischen Civilprozeßordnung beziehen sich, jedenfalls direkt, nicht auf solche Urtheile des Bundesgerichtes, welche dieses gemäß Art. 29 und 30 des Organisationsgesetzes als Oberinstanz gefällt hat; für das Verfahren bei Vollziehung derartiger Urtheile sind vielmehr in erster Linie die Bestim mungen des kantonalen Rechtes maßgebend. Allerdings mag auch hier das verfassungsmäßige Aufsichtsrecht des Bundes rathes Platz greifen. Allein hierin liegt kein Grund, um die ober instanzliche Kompetenz des Bundesgerichtes in Betreff von Streitigkeiten, welche bei Vollziehung derartiger Urtheile über die materiellen Voraussetzungen der Vollstreckung entstehen, zu verneinen, sofern nur im übrigen die Voraussetzungen der bun desgerichtlichen Zuständigkeit gemäß Art. 29 des Organisa tionsgesetzes gegeben sind, das heißt sofern es sich um Anwendung des eidgenössischen Rechtes handelt, der gesetzliche Streitwerth vorliegt und die Sache von den kantonalen Gerichten durch Haupturtheil entschieden worden ist. Da die letztern Voraus setzungen hier zutreffen, so erscheint die Kompetenz des Bundesgerichtes als hergestellt. Zu bemerken ist übrigens daß es sich nur bezüglich der Frage, ob der Beklagte zur Verwendung der Marke größeren Formates in derjenigen Gestalt, welche dieselbe nach Ueberklebung der Medaillons durch Globusausschnitte erhalten hat, berechtigt sei resp. ob er durch die angegebene Veränderung (das theilweise Ueber kleben) der Marke dem bundesgerichtlichen Urtheile vom 29. September 1883 stattgegeben habe, um eine Frage der ollziehung dieses Urtheils handelt. Ueber die Begehren des Klägers, betreffend die richterliche Beschlagnahme der mit den streitigen Marken bezeichneten Papiervorräthe und Waarenver packungen ist durch das Urtheil vom 29. September 1883 durchaus nicht entschieden worden und konnte dadurch nicht entschieden werden, da Kläger damals dahin zielende Begehren gar nicht gestellt hatte. Es ist auch die Beschlagnahme oder Vernichtung widerrechtlich bezeichneten Waarenverpackungen und Waarenvorräthe keineswegs etwa die gesetzliche und nothwendige Folge der Kondemnation einer Marke; vielmehr soll eine Ver nichtung widerrechtlich bezeichneter Verpackungen und dergleichen nach Art. 22 des Markenschutzgesetzes vom Richter nur aus besondern Gründen (verbis wo nöthig ) angeordnet werden. 6. Handelt es sich somit bei den Begehren des Klägers be treffend Beschlagnahme von angeblich widerrechtlich bezeichneten Papiervorräthen und Waarenverpackungen nicht um eine Frage der Urtheilsvollziehung, so muß sich fragen, ob diese Begehren überhaupt statthaft seien, das heißt ob eine Civilklage auf Beschlagnahme oder Vernichtung von widerrechtlich bezeichneten Waarenverpackungen oder Waarenvorräthen gesetzlich zulässig sei, oder ob nicht vielmehr hierauf, als auf eine Nebenstrafe, nur vom Strafrichter erkannt werden könne. Hierüber ist zu bemerken: Auf Art. 21 des Markenschutzgesetzes, welcher vom Kläger in erster Linie angerufen worden ist, kann ein Klagebegehren des erwähnten Inhaltes allerdings nicht begründet werden, da rt. 21 cit. überall nur von vorsorglichen Verfügungen handelt. Dagegen erscheinen die erwähnten klägerischen Begehren gemäß Art. 18 und 22 des Markenschutzgesetzes als statthaft. Denn: Nach Art. 18 cit. kann der Markenberechtigte seine Rechte sowohl im Wege des Civil als in demjenigen des Strafprozesses geltend machen. Die Vernichtung widerrechtlich bezeichneter Waarenverpackungen u. s. w. nun ist, sofern sie überhaupt Platz zu greifen hat, nach Art. 22 Abs. 2 leg. cit. selbst im Falle der Freisprechung anzuordnen; dieselbe qualifizirt sich also nicht als eine Strafe, auf welche allerdings nur im Straf prozesse erkannt werden könnte, sondern vielmehr als eine im Interresse des Berechtigten, zu Sicherstellung seines Marken rechtes gegen zukünftige Störungen, getroffene Maßnahme. Es liegt daher nach dem eidgenössischen Markenschutzgesetze wie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wonach bekanntlich eine Klage auf Sicherstellung gegen zukünftige Eingriffe im Privatrechte vielfach statthaft ist, ein Grund nicht vor, dem Berechtigten die Civilklage in der gedachten Richtung zu versagen. 7. Ist somit auf die klägerische Beschwerde materiell einzu treten, so erscheint dieselbe dagegen sachlich als unbegründet, denn: a. Was vorerst die Marke größern Formats anbelangt, so hat der Kläger selbst vor den kantonalen Instanzen anerkannt, X 1884
daß die vom Beklagten durch Substituirung von Globushälften an Stelle der früheren Medaillons gebildete neue Marke eine Nachahmung des klägerischen Waarenzeichens nicht enthalte. Wenn heute der klägerische Vertreter dies in Zweifel gezogen hat, so kann hierauf offenbar nichts ankommen und es ist übrigens klar, daß die neue aus der Figur der Helvetia und den zwei Globushälften bestehende Marke des Beklagten von dem klägerischen Zeichen durchaus verschieden und demsel ben keineswegs täuschend ähnlich ist. Es kann sich also nur fragen, ob die frühere, kondemnirte Marke des Beklagten auf den vorhandenen Papiervorräthen durch das Ueberkleben ihrer charakteristischen Bestandtheile mit Theilen der neuen Marke in einer hinlängliche Gewähr darbietenden Art vernichtet worden sei, das heißt ob das Ueberkleben in solcher Weise stattgefunden habe, daß ein Widerzutagetreten der alten Marke nach Ab lösung der Globusausschnitte als ausgeschlossen erscheine. Diese Frage ist aber eine Thatfrage, hinsichtlich welcher das Bundes gericht an die Entscheidung der Vorinstanz gebunden ist und es muß also bei der kantonalen Entscheidung sein Bewenden haben. Uebrigens ist, auch abgesehen hiervon, klar, daß der Kläger jedenfalls zu weit geht, wenn er die Beschlagnahme resp. Vernichtung der mit der alten Marke versehenen Papier vorräthe u. s. w. verlangt. Denn es gibt ja unzweifelhaft auch andere, durchaus sichere, Mittel der Vernichtung der alten Marke (welche einzig Kläger zu fordern berechtigt ist) als die Ver nichtung der Papiervorräthe (wie Ueberdrucken u. s. w. der Marke). Demnach fallen aber offenbar sämmtliche auf die größere Marke bezüglichen Begehren des Klägers als unbegründet dahin. b. Bezüglich der kleinen Marke sodann (rücksichtlich welcher blos das Begehren um Beschlagnahme der Papiervorräthe u. s. w. noch streitig ist) ist vom Kläger vor den kantonalen Instanzen nicht dargethan auch, ein Beweis dafür (durch Augenschein u. s. w.) nicht angetreten worden, daß entgegen den Erklärungen des Beklagten mit dieser Marke bezeichnete Papier vorräthe u. s. w. noch vorhanden seien. Das betreffende Rekurs begehren des Klägers erscheint daher ohne weiters als unbe gründet, wobei indeß immerhin von der Erklärung des Beklagten, daß er die mit der kleineren Marke bezeichneten Papiervorräthe u. s. w. vollständig beseitigt habe, im Dispositiv dieses Urtheils Vormerk genommen werden mag. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers gegen das Urtheil des Kan tonsgerichtes von St. Gallen vom 6. August 1884 wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei diesem Urtheile sein Bewenden, wobei indeß von der Er klärung des Beklagten, daß er die mit der kleinen Marke bezeichneten Papiervorräthe und Waarenpackungen vollständig beseitigt habe, ausdrücklich Vormerk genommen wird.