- Entscheid vom 18. Oktober 1884 in Sachen
Gruner Haller Cie.
A. Durch Urtheil vom 18. Juli 1884 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (II. Civilabtheilung) er
kannt:
- Der Einspruchsklägerin, Berner Handelsbank in Bern, ist
das Rechtsbegehren ihrer Einspruchsklage insoweit zugesprochen,
als es die Ausweisung der Einspruchsbeklagten aus Klasse IIIa
für einen Betrag von 4377 Fr. 75 Cts. betrifft.
- Die Beklagten Gruner Haller Cie. haben 3 der erst
instanzlichen Kosten, sowie die Rekurskosten, welcher zugesprochene
Kostentheil im Ganzen auf 163 Fr. bestimmt wird, an die
Klägerin, Berner Handelsbank, zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Einspruchsbeklagten
Gruner Haller Cie. die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei in
Abänderung des obergerichtlichen Urtheils die Einspruchsklage
der Berner Handelsbank abzuweisen unter Kostenfolge. Dagegen
beantragt der Anwalt der Rekursbeklagten: es sei auf die geg
nerische Weiterziehung nicht einzutreten, eventuell es sei dieselbe
abzuweisen und das obergerichtliche Urtheil zu bestätigen unter
Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem Geltstage des gewesenen Cigarrenfabrikanten
I. G. Hümmer in Bern erhielten die Bankiers Gruner Haller
Cie. in Bern, gestützt auf einen Faustpfandvertrag vom
- Oktober 1882 mit Nachtrag vom 1. November gleichen
Jahres, für den entsprechenden Theil einer Forderung von
20,411 Fr. 35 Cts. privilegirte Anweisung in Klasse IIIa auf
erschiedene Partien Tabak resp. auf deren auf 4377 Fr. 75 Cts.
ansteigenden Erlös. Diese Anweisung wurde von der Berner
Handelsbank in Bern im Wege der Einspruchsklage angefoch
ten. Dieselbe beantragte, es sei diese Anweisung aufzuheben
bezw. zurückzusetzen und die Berner Handelsbank für einen ent
sprechenden Theil ihrer Forderung von 16,702 Fr. 5 Cts. auf
das dadurch frei werdende Massevermögen anzuweisen unter
Kostenfolge. Entgegen dem auf Abweisung derselben gerichteten
Antrage der Einspruchsbeklagten wurde diese Einspruchsklage in
erster und zweiter Instanz gutgeheißen, weil der Faustpfand
vertrag vom 18. Oktober 1882 mit Nachtrag vom 1. Novembe
1882 nach den hiefür noch maßgebenden Bestimmungen des
bernischen Civilgesetzbuches wegen formeller Mängel ungültig
sei und somit für Gruner Haller Cie. ein Recht auf vor
zugsweise Befriedigung aus den als Pfand verschriebenen Gegen
ständen nicht begründe. In der Motivirung des zweitinstanz
lichen Urtheils ist beigefügt: Vom Bestehen eines Retentions
rechtes von Gruner Haller Cie. an fraglichem Tabak ist
weder in der bezüglichen Ansprache noch in den Prozeßakten
irgendwelche Erwähnung gethan und es darf mithin auf diesen
von den Beklagten erst heute geltend gemachten eventuellen
Standpunkt nicht eingetreten werden.
- Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anwalt der
Rekurrenten im Wesentlichen geltend gemacht: Die Frage, ob
die Rekurrenten an dem fraglichen Tabak ein Faustpfandrecht
erworben haben, sei, nach Art. 884 des Obligationenrechtes, nach
eidgenössischem, nicht nach kantonalem Rechte zu beurtheilen und
nach dem eidgenössischen Obligationenrechte sei der Faustpfand
vertrag vom 18. Oktober 1882 gültig. Selbst wenn dies ver
neint werden sollte übrigens, so sei die Beschwerde dennoch be
gründet; denn wenn nicht ein Faustpfandrecht, so haben die
Rekurrenten doch jedenfalls ein Retentionsrecht an dem ver
pfändeten Tabak anzusprechen. In dieser Richtung sei nach Art.
887 des Obligationenrechtes unzweifelhaft eidgenössisches Recht
maßgebend und es seien nun in casu alle vom Gesetze (Art. 224
u. ff. des Obligationenrechtes) für Begründung eines Retentions
rechtes geforderten Voraussetzungen vorhanden gewesen; auch sei
dieses Recht durch Auslieferung des Retentionsobjektes an die
Konkursmasse nicht untergegangen. Daß die Rekurrenten in
ihrer Konkurseingabe und vor der ersten kantonalen Instanz
nicht ausdrücklich ein Retentionsrecht in Anspruch genommen
haben, sei gleichgültig; denn das Retentionsrecht sei lediglich
ein Pfandrecht mit schwächerer Wirkung. Die Geltendmachung
des Faustpfandrechtes involvire also diejenige des Retentions
rechtes. Ihr Rechtsbegehren sei ausschließlich auf Lokation in
Klasse IIIa gerichtet gewesen; die Behauptung eines Retentions
rechtes falle in das Gebiet der, vom Richter ex officio zu prü
fenden, rechtlichen Begründung dieses Begehrens und es könne
also von einer Präklusion nicht die Rede sein.
- Das Bundesgericht ist formell kompetent, da der gesetzliche
Streitwerth gegeben ist und die Rekurrenten behaupten, die zweit
instanzliche Entscheidung verletze verschiedene Bestimmungen des
eidgenössischen Obligationenrechtes. Die Beschwerde erscheint in
deß als unbegründet, denn:
a. Die Gültigkeit des Faustpfandvertrages vom 18. Oktober
1882 ist unzweifelhaft nach dem zur Zeit seines Abschlusses
geltenden kantonalen und nicht nach eidgenössischem Rechte zu
beurtheilen. Die Berufung der Rekurrenten auf Art. 884 des
Obligationenrechtes ist offenbar vollständig verfehlt; denn diese
Gesetzesbestimmung erklärt ja expressis verbis nur für die Wir
kungen früher begründeter Mobiliarpfandrechte, keineswegs da
gegen für die Gültigkeit des Begründungsaktes das eidgenöf
sische Obligationenrecht als maßgebend. In letzterer Beziehung
hat es demnach bei der in Art. 883 ausgesprochenen Regel der
Nichtrückwirkung des neuen Gesetzes sein Bewenden. Auf eine
Prüfung der Frage, ob die Rekurrenten an der fraglichen Waare
ein Faustpfandrecht gültig erworben haben, kann somit das
Bundesgericht nicht eintreten.
b. Ebensowenig kann das Bundesgericht untersuchen, ob den
Rekurrenten ein Retentionsrecht zugestanden habe. Das Ober
gericht hat die Beurtheilung dieser Frage aus prozessualen
Gründen, d. h. deßhalb abgelehnt, weil die bezügliche Behaup
tung erst in der Appellationsinstanz vorgebracht worden und
daher verspätet sei. Hierin kann eine Verletzung des eidgenös
sischen Privatrechtes nicht gefunden werden, vielmehr beruht
diese Entscheidung durchaus auf einer, der Nachprüfung des
Bundesgerichtes sich entziehenden, Anwendung des kantonalen
Prozeßrechtes. Die Behauptung der Rekurrenten nämlich, daß
die Geltendmachung eines Pfandrechtes diejenige des Retentions
rechtes in sich enthalte, ist gewiß unbegründet, denn (konventio
nelles) Mobiliarpfandrecht und Retentionsrecht sind ja, wie keiner
nähern Ausführung bedarf, in ihrem Thatbestande und ihren
Wirkungen verschiedene Rechte. Die nachträgliche Behauptung
eines Retentionsrechtes durch die Rekurrenten enthielt demnach,
wenn auch dadurch, da das Petit der Rekurrenten lediglich auf
Lokation in Klasse IIIa gerichtet war, nicht ein neuer Anspruch
erhoben wurde, doch jedenfalls die Geltendmachung eines neuen
selbständigen Angriffsmittels, eine Verstärkung des juristischen
Klagefundamentes. Inwiefern nun neue Vorbringen in dieser
Richtung auch in der Berufungsinstanz noch zulässig seien, ent
scheidet sich nicht nach eidgenössischem Privatrecht, sondern nach
kantonalem Prozeßrecht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde der Rekurrenten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
(II. Civilabtheilung) vom 18. Juli 1884 sein Bewenden.