Art. 17, 515, 516 OR; joint acquisition and sharing of foreign lottery winnings by simple partnership: an agreement between participants to acquire a lottery ticket jointly and divide any prize equally is neither immoral nor unlawful, and the claim to division of the realized prize is enforceable. The case is not an action on the lottery enterprise contract itself, but on the internal partnership relationship and the duty of the partner in possession to account for and share the jointly obtained proceeds (consid. 4). Federal review is bound by the cantonal court’s factual findings where properly established; a request for additional evidence aimed merely at contradicting those findings is inadmissible (consid. 3). Questions of cantonal standing and local procedural effects are not reviewed as matters of federal law (consid. 2).
A. Durch Urtheil vom 19. Juli 1884 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Der Verantworter ist gehal ten, dem Kläger 7500 Fr. nebst Zins seit 15. September 1883 à 5 % zu bezahlen. Widerbeklagte ist nicht gehalten, dem Widerkläger 1090 Fr. und Zins ab 7500 Fr. vom 26. September bis 23. Oktober 1883 à 5 % und vom 23. Oktober 1883 an à 2 % zu bezahlen. Der Verantworter Hasler hat die Kosten des Prozesses mit 30 Fr. Vortragsge bühr im Gesammtbetrage von 197 Fr. 10 Cts. zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr ist auf 40 Fr. festgesetzt. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Beklagte, Johann Hasler, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt:
winn von 15000 Mark, welcher (nach Abzug der Spesen und Provision) von Hasler, welcher die Korrespondenz mit dem Lotterie Kollekteur in Hamburg geführt und das Loos in Hän den hatte, erhoben wurde. Ueber Jakob Knuchel war schon im Juni 1883 im Kanton Bern der Geltstag erkannt und später vollführt worden; durch Verfügung vom 15. Oktober 1883 erkannte das Richteramt Büren, auf Begehren der verlustigen Gläubiger, mit Rücksicht auf den fraglichen Lotteriegewinn, über Knuchel den Nachgeltstag und diese Verfügung wurde, unter Abweisung einer von Jakob Knuchel gegen dieselbe ge richteten Beschwerde, vom Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern durch Entscheidung vom 12. Dezember 1883 aufrecht erhalten. Daraufhin klagte der Masseverwalter im Nachgeltstage des Jakob Knuchel gegen Johann Hasler auf Herausgabe der Hälfte des bezogenen Lotteriegewinnes. Hasler bestritt dem klagenden Masseverwalter die Legitimation zur Sache, weil der Geltstag über Jakob Knuchel bereits vollführt sei und eine Geltstagsmasse daher gar nicht mehr existire und machte im weitern einredeweise geltend, ein angeblicher Lotte riegewinn könne überhaupt gar nicht zur Masse gezogen werden. Im fernern bestritt er, daß Knuchel bei der vierten Ziehung, bei welcher sich der Gewinn ergeben habe, noch betheiligt gewesen sei; der Einsatz für das Loos 4. Klasse sei vielmehr von ihm (Hasler) allein (theils aus Mitteln seiner Ehefrau theils aus eigenen) bezahlt worden (wofür er zu Beweissatz 16 seiner Antwort Beweis anerbietet)während Knuchel erklärt habe, er könne nicht mehr mitspielen. Endlich sei überhaupt eine Klage auf einen Lotteriegewinn nach Art. 512 u. ff. und Art. 17 O. R. unstatthaft. Widerklagsweise forderte Hasler Ersatz für den durch Beschlagnahme und amtliche Deposition eines Betrages von 7500 Fr. aus dem erzielten Lotteriegewinn ihm erwachsenen Schaden. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellt unter Verwerfung des Beweisantrages des Beklagten zu Beweissatz 16 seiner Antwort in thatsächlicher Beziehung in Erwägung 3 seines Urtheils fest: Für die ersten drei Ziehungen sei unbestritten, daß Knuchel mitgespielt habe. Für die Annahme, es habe Knuchel auch bei der vierten Ziehung die Einlage mitbezahlt und so in Societät mit Hasler den Gewinn erreicht, spreche namentlich der Umstand, daß gerade diese Einlage in dem Postbüchlein des Verantworters Hasler von der Hand des Knuchel eingetragen sich befindet. Bei der heutigen Verhandlung hat der Beklagte zur Begründung seiner Anträge die sämmtlichen von ihm vor den kantonalen Instanzen geltend gemachten Einwendungen festgehalten; dagegen hat er seine Widerklagsbegehren nicht erneuert. 2. Das Bundesgericht ist zur Prüfung der Beschwerde nur insoweit kompetent als dieselbe auf unrichtige Anwendung bun desgesetzlicher Bestimmungen begründet wird. Auf die Einwen dungen gegen die Legitimation der Nachgeltstagsmasse des Jakob Knuchel und gegen die Statthaftigkeit, einen Lotteriege winn zur Masse zu ziehen, ist somit nicht einzutreten, da in dieser Richtung ausschließlich das kantonale Recht maßgebend ist. Uebrigens hat die zweite Instanz gewiß mit Recht ange nommen, diese Punkte seien durch die Entscheidung des berni schen Appellationsgerichtes erledigt. 3. In thatsächlicher Beziehung ist als festgestellt zu erachten, daß sich Jakob Knuchel auch an der vierten Ziehung, bei welcher sich der Gewinn ergab, betheiligt hat; den aus Erw. 3 des obergerichtlichen Urtheils ergibt sich unzweideutig, daß das Obergericht den der Klagepartei obliegenden Beweis hiefür als erbracht ansieht und hieran ist das Bundesgericht gemäß Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts pflege gebunden. Das Aktenvervollständigungsbegehren des Be klagten erscheint als unstatthaft, da es lediglich auf Zulassung eines Gegenbeweises gegen den Inhalt der, wie bemerkt, für das Bundesgericht maßgebenden thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abzielt. Art. 30 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, auf welchen sich Beklagter beruft, trifft nicht zu; denn das Obergericht hat den fraglichen Gegenbeweisantrag offenbar nicht wegen materiell rechtlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas, sondern aus prozeßualen Gründen, weil es den entgegenstehenden Hauptbeweis der Klag partei als erbracht ansah, verworfen. 4. Es kann sich demgemäß nur noch fragen, ob nicht die
Klage wegen Ungültigkeit oder wenigstens Klaglosigkeit des eingeklagten Geschäftes abzuweisen sei. Hierüber ist zu bemerken: Der Lotterievertrag, d. h. der Vertrag zwischen dem Lotterie unternehmer oder Kollekteur und dem Einleger, ist allerdings, wenn er auch seiner juristischen Natur nach kaum als Spiel vertrag zu qualifiziren ist, nach Art. 515 und 516 O. R. in der Schweiz klaglos, sofern nicht die Lotterie resp. bei auswärtigen Lotterien der Vertrieb der Loose im Inlande durch eine zuständige schweizerische Behörde gestattet worden ist. Da nun unbestrittener maßen der Vertrieb der in Frage stehenden hamburgischen Loose im Kanton Solothurn obrigkeitlich nicht bewilligt ist, so ist klar, daß aus einem mit Organen dieses Lotterieunternehmens abge schlossenen Lotterievertrage dort nicht geklagt werden könnte. Allein im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um eine Klage aus Lotteriegeschäft, sondern um eine solche aus Gesellschaftsver trag. Zwischen den Litiganten bestand eine einfache Gesellschaft zum Zwecke des gemeinsamen Erwerbes von Loosen der 284. ham burgischen Klassenlotterie und der Theilung sich ergebender Ge winne, d. h. zum Zwecke gemeinsamen Erwerbes eines Forderungs rechtes gegen die Lotterieunternehmung und gemeinsamer Reali sirung desselben. Dieser Vertrag ist weder ein unsittlicher noch ein widerrechtlicher oder auf einen (rechtlich) unmöglichen Zweck gerichteter. In letzterer Beziehung ist zu bemerken, daß das Verhältniß der Einleger zum Lotterieunternehmer am Erfül lungsorte in Hamburg jedenfalls nach dortigem und nicht nach schweizerischem Rechte zu beurtheilen ist und daß nun nichts dafür vorliegt, daß ein Lotterievertrag mit der hamburgischen städtischen Klassenlotterie in Hamburg nicht als eivilrechtlich voll wirksamer Vertrag anerkannt werde. Es ist daher anzunehmen, daß dem Einleger aus dem Lotterievertrag ein klagbares For derungsrecht gegen den Unternehmer erwächst, der Gesellschafts zweck also ein durchaus möglicher war. Im fernern ist von der kantonalen Instanz durchaus nicht festgestellt und ist auch aus den kantonalen Gesetzesbestimmungen ( 190 u. ff. des solothurnischen Strafgesetzbuches) nicht zu entnehmen, daß im Kanton Solothurn nicht nur das Kollektiren u. s. w. für aus ländische Lotterien im Kantonsgebiet, sondern auch der direkte Bezug von Loosen aus dem Auslande, wie ein folcher in casu stattfand, verboten und strafbar sei. Eine Vereinbarung zu gemeinsamem direktem Bezug ausländischer Lotterieloose ist also jedenfalls keine widerrechtliche und daher nach Art. 17 O. R. ungültige; sie ist auch kein unsittlicher Vertrag, da der Erwerb von Lotterieloosen an und für sich gewiß, nach allgemeiner Rechtsüberzeugung wie nach der Anschauung des Gesetzgebers, keine Unsittlichkeit involvirt. Ob ein solcher Gesellschaftsver trag behufs gemeinsamen (wenn auch nicht verbotenen) Lot teriespiels auch in der Richtung klagbar wäre, daß aus dem selben von einem Gesellschafter gegen den andern auf Zahlung des Einsatzes geklagt werden könnte, oder ob einer derartigen Klage die Art. 514 und 515 O. R. entgegenständen, kann hier dahingestellt bleiben; denn es handelt sich hier nicht um eine solche Klage, fondern um eine Klage auf Theilung des gemeinsam erzielten, auf das in gemeinsamem Eigenthum gestandene Loos gefallenen Gewinnes. In dieser Richtung aber dem Vertrage die Klagbarkeit zu versagen, liegt gar kein Grund vor; denn den Er werb eines gemachten Lotteriegewinnes verbietet kein Gesetz und es ist klar, daß, wenn ein solcher Gewinn von mehreren Ge sellschaftern gemeinsam erzielt worden ist, derjenige Theilhaber, der zufällig in den Besitz desselben gelangt, sich das Empfan gene nicht vertragswidrigerweise und wider Treu und Glauben ausschließlich zueignen darf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil der Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 19. Juli 1884 wird in allen Theilen bestätigt.