Art. 50, 55, 62 and 654 OR; Art. 30 OG; liability for abusive debt enforcement and passive standing of a company in liquidation. A rights claim pursued by enforcement proceedings is not unlawful merely because it later proves unfounded; unlawfulness arises only where a manifestly baseless claim is asserted in bad faith or frivolously. For damages under Art. 50 OR, a concrete economic loss must be proved; for compensation under Art. 55 OR, a serious injury to personal interests must likewise be established. A company in liquidation remains responsible for acts of its liquidators undertaken within the scope of their authority. New evidence produced only at the federal stage is inadmissible under Art. 30 OG; the Federal Court does not review cantonal procedural-law rulings in this respect (consid. 2-5).
führung der Gesellschaft genau zu untersuchen, namentlich in der Richtung, ob dieselbe stets d. h. seit Gründung der Ge sellschaft und in jeder Beziehung und von allen amtenden Orga nen im Sinne der Statuten und der allgemeinen Verpflichtun gen richtig geleitet worden sei und je nach dem Ergebnisse dieser Untersuchung einer außerordentlichen Generalversammlung Be richt und Antrag einzubringen. Auf Bericht und Antrag der Liquidations und der Prüfungskommission beschloß sodann die Generalversammlung am 1. September 1883: Soweit sich aus den Untersuchungen die Wahrscheinlichkeit ergibt daß die Mitglieder des Verwaltungsrathes oder der Direktion oder im besondern der Spezialdirektor und dessen Stellvertreter durch Fährlässigkeit oder doloses Verfahren die Gesellschaft in Scha den gebracht haben, für welchen sie auf Grund der Statuten oder der geltenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich gemacht werden können, ist die Liquidationskommission unter Kenntnißgabe an die Prüfungskommission oder auf Anweisung derselben beauftragt, den Regreß auf gütlichem oder auf recht lichem Wege geltend zu machen. Am 30. Dezember 1883 reichten hierauf die Mitglieder der Liquidationskommission (Advokat H. Freuler in Schaffhausen, L. Frei in Winterthur und A. Ringier in Aarau) dem Stadtammannamte Winterhur ein Betreibungsbegehren gegen die gewesenen Direktoren, Ver waltungsräthe und Rechnungsrevisoren der Gesellschaft resp. deren Erben (wie auch gegen diejenigen der mit der Rückver sicherungsgesellschaft verbundenen Lloyd Transportversicherungs gesellschaft) ein, vermittelst dessen sie als Schadensersatz aus pflichtwidriger Amtsführung unter verschiedenen Titeln einen Gesammtbetrag von 5,190,705 Fr. sammt Zinsen von jedem einzelnen der Belangten solidarisch verlangten. Ein daheriges Rechtsbot datirt 15. Januar 1884 wurde auch dem gegen wärtigen Kläger I. Laubi, als ehemaligem Rechnungsrevisor, zugestellt. J. Laubi wirkte gegen dasselbe am 17. gleichen Mo nats Rechtsvorschlag aus, indem er jede Schuldpflicht bestritt. Schon vor der Anhebung der Betreibung hatte die Liquida tionskommission durch ein Cirkular vom 15. Dezember 1883 sämmtlichen Personen, welche sie zu belangen bedachte (im ganzen 27 an der Zahl), unter namentlicher Aufführung derselben im Cirkular, von ihrer Absicht, den Rechtstrieb einzuleiten, Kennt niß gegeben, indem sie unter anderm beifügte, daß die An hebung des Rechtstriebes namentlich erfolge, um alle denk baren Verjährungsfristen zu unterbrechen und alle Klagerechte offen zu halten. In einem weitern, einige Ergänzungen und Berichtigungen desjenigen vom 15. Dezember enthaltenden, Cirkular vom 21. Dezember 1883 erklärte die Liquidations kommission gleichfalls, daß sie noch in diesem Monat die Betreibung angehoben habe, weil sie belehrt worden sei, daß die Anhebung des Rechtstriebes das geeignetste Mittel sei, im vor liegenden Falle einer etwaigen Verjährungseinrede vorzubeugen. Nach Empfang des Rechtsvorschlages des heutigen Klägers erließ die Liquidationskommission an denselben ein Schreiben datirt den 22. Februar 1884, in welchem sie unter Bezug nahme auf ihr Cirkular vom 21. Dezember 1883 die Erklä rung erneuerte, daß sie mit dem Rechtsbot nichts anderes bezweckt habe, als den Aktionären jede denkbare Regreßklage offen zu halten, ohne irgendwie selbst heute schon näher in die Prüfung eintreten zu können, wie weit im einzelnen der An spruch begründet erscheinen dürfte; sie fügte bei: Wir stehen deshalb nicht an, nachdem obige Klagverwahrung geschehen ist, ihnen zu erklären, daß wir für uns uns bei ihrem Rechts vorschlage beruhigen und soweit an uns, der Klage keine weitere Folge geben werden. Laut Weisung vom 14. Februar 1884 machte der Kläger gegen die Beklagte eine Entschädi gungsforderung von 30,000 Fr. sammt Verzugszins vom Datum der Weisung an geltend; vor der ersten Instanz berief sich der Kläger zur Begründung seiner Klage auf die Art. 50, 51 und 55 in Verbindung mit Art. 62 des Obligationenrechtes, indem er behauptete, durch die gegen ihn eingeleitete Betreibung sei er widerrechtlicher Weise und aus grober Fahrlässigkeit geschädigt resp. in seinen persönlichen, namentlich geschäftlichen, Verhältnissen erheblich verletzt worden. Das Verfahren der Liquidationskommission gegen den Kläger sei ein grenzenlos leichtfertiges gewesen. Denn den Kläger, welcher als Rechnungs revisor erst berufen worden sei, nachdem der Zusammenbruch 188.
der Gesellschaft bereits entschieden war und der in seiner Stel lung als Rechnungsrevisor auf Nichtgenehmigung der Rechnung angetragen habe, könne irgendwelche Verantwortlichkeit offenbar nicht treffen, noch viel weniger natürlich habe er gemeinsam mit Direktor und Verwaltungsräthen solidarisch auf Rücker stattung von Tantiemen u. s. w., die er nie bezogen, belangt werden können. Von einer Verjährung habe ihm gegenüber, der erst im letzten Moment als Rechnungsrevisor erwählt worden sei, niemals die Rede sein können. Die Einleitung des Rechts triebes sei durch das an alle Betheiligten versandte Cirkular u. s. w. öffentlich bekannt geworden und habe den Kredit des Klägers ernstlich erschüttert. Er habe nach Art. 55 des Obliga tionenrechtes einen Anspruch auf Zuerkennung einer angemessenen Geldsumme auch ohne Nachweis eines eingetretenen Vermö gensschadens und zwar gemäß Art. 62 des Obligationenrechtes gegenüber der gegenwärtigen Beklagten. Die Beklagte bestreitet, daß sie zur Sache passiv legitimirt sei; Art. 62 des Obliga tionenrechtes finde auf sie keine Anwendung mehr, da sie, nach dem die Liquidation erkannt worden, keine Gewerbe mehr betreibe; verantwortlich wären also einzig die einzelnen Liqui datoren. Uebrigens haben auch diese nicht widerrechtlich gehandelt und sei eine Schädigung des Klägers resp. eine ernstliche Stö rung desselben in seinen persönlichen Verhältnissen nicht einge treten. Das die Klage abweisende Urtheil der Vorinstanz wird im wesentlichen folgendermaßen begründet: Die Einwendung der mangelnden Passivlegitimation sei unbegründet, da durch die Liquidation das Geschäft der Gesellschaft fortgesetzt werde. Dagegen sei eine Schädigung des Klägers resp. eine ernstliche Verletzung desselben in seinen persönlichen Verhältnissen nicht erwiesen. Der Kläger habe eine solche wohl behauptet und dafür den Beweis vorbehalten. Allein er habe bestimmte That sachen zu Begründung seiner Behauptung bei der Hauptver handlung nicht angeführt und nach 333 und 336 des kanto nalen Gesetzes betreffend die Rechtspflege sei er mit weitern thatsächlichen Behauptungen und Beweisen ausgeschlossen. Immerhin sei der beklagten Partei eine Prozeßentschädigung nicht zu sprechen, da sie selbst in ihrem Schreiben vom 22. Feb ruar 1884 anerkannt habe, daß das Vorgehen gegen den Kläger ein unberechtiges gewesen sei. 2. Nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege kann die erst heute produzirte Zuschrift der Bank in Winterthur an den Kläger vom 3. April 1884 nicht in Berücksichtigung gezogen werden; ebenso ist das even tuelle Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers jedenfalls unstatthaft. Denn die erste Instanz hat die Beweisanerbieten des Klägers aus prozeßualischen Gründen verworfen; dem Bundesgerichte aber steht eine Nachprüfung bezüglich der rich tigen Anwendung des kantonalen Prozeßrechtes durch die kan tonalen Gerichte nicht zu. 3. Wenn die Beklagte bestreitet, daß sie zur Sache passiv legitimirt sei, so erscheint diese Einwendung als unbegründet. Denn es ist von der Beklagten selbst, und zwar mit Recht, nicht bestritten worden, daß die Liquidatoren bei Einleitung des Rechtstriebes gegen den Kläger innerhalb der Schranken ihrer Kompetenz gehandelt haben. Demnach kann aber die Beklagte die Verantwortlichkeit für diese in ihrem Namen vorgenommene Handlung ihrer Vertreter nicht ablehnen (s. Art. 654 O. R.). Die Einwendung, daß Art. 62 O. R. auf die Beklagte deshalb keine Anwendung finde, weil sie sich in Liquidation befinde und daher kein Gewerbe mehr betreibe, ist unbegründet; denn auch im Stadium der Liquidation werden ja die Geschäfte der Gesell schaft, wenn auch blos zum Zwecke der Liquidation, fortgeführt. 4. Nach Art. 50 O. R. ist jeder, der einem andern widerrecht lich, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, Schaden zufügt, zum Ersatze desselben verpflichtet und es kann der Richter nach Art. 55 O. R., wenn jemand durch eine unerlaubte Handlung in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden ist, auch ohne Nachweis eines Vermögensschadens auf eine angemessene Geld summe erkennen. In der Regel liegt nun freilich in der Ver folgung eines vermeintlichen Rechtes im Wege Rechtens keine widerrechtliche, unerlaubte Handlung. Wer einen Anspruch im Rechtswege verfolgt oder rechtliche Maßnahmen zu Erhaltung oder Sicherstellung eines solchen trifft, handelt deshalb allein, weil sein Anspruch sich später als unbegründet herausstellt, gewiß nicht
widerrechtlich; es ist ja vielmehr ein Recht des Bürgers, für Ansprüche, die er zu besitzen vermeint, den rechtlichen Schutz anzurufen und, im Bestreitungsfalle, auf den Spruch der Gerichte zu provoziren. Dagegen liegt in der rechtlichen Ver folgung eines unbegründeten Anspruchs dann allerdings eine widerrechtliche, unerlaubte Handlung, wenn in böswilliger oder frivoler Weise haltlose, wohl gar erdichtete, Ansprüche im Rechtswege geltend gemacht werden. Im vorliegenden Falle nun war die Betreibung des Klägers durch die Liquidatoren unzweifelhaft eine höchst leichfertige Handlung. Denn, wie die Beklagte selbst nicht bestritten hat und wie übrigens nach der Lage der Sache auf der Hand liegt, konnte von irgendwelcher Verantwortlichkeit des Klägers von vornherein gar keine Rede sein. Kläger hatte ja blos für das Jahr 1882, als der Zu sammenbruch der Lloydgesellschaften bereits entschieden und bekannt war, als Rechnungsrevisor geamtet und in dieser Stellung nicht etwa auf Genehmigung der Rechnung, sondern auf Prüfung derselben durch spezielle Fachmänner, unter An heimstellung der endgültigen Entscheidung an die Generalver sammlung, angetragen. Es ist daher klar, daß bei auch nur einiger Aufmerksamkeit die Liquidatoren einsehen mußten, daß der gegen den Kläger im Wege des Rechtstriebes geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des gesammten verlorenen Aktien kapitals, auf Restitution unrechtmäßig bezogener Tantiemen u. s. w. ein völlig haltloser sei und dem Kläger pflichtwidrige, die Beklagte schädigende Amtsführung in keiner Weise vorge worfen werden könne. Allein es ist nun nicht bewiesen, daß der Kläger durch die Einleitung der Betreibung ökonomisch geschädigt oder in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich ver letzt worden sei. Für eine vermögensrechtliche Schädigung mangelt es an jedem Beweise und auch eine ernstliche Verletzung des Klägers in seinen persönlichen Verhältnissen kann in der bloßen, überdem erklärtermaßen nur vorsorglich zu Wahrung aller eventuellen Rechte erfolgten, Zustellung eines Rechtsbotes nicht gefunden werden. 5. Ist somit die Klage in Uebereinstimmung mit der Vor instanz abzuweisen, so ist zwar der Kläger in die gerichtlichen Kosten zu verurtheilen, dagegen ist der Beklagten, aus dem schon vom Vorderrichter angeführten Grunde, eine Prozeßent schädigung nicht zu sprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. August 1884 sein Bewenden.