- Entscheid vom 24. Oktober 1884 in Sachen
Schweizerische Kreditanstalt
gegen Schweizerischen Postfiskus.
A. Durch Beschluß vom 28. März laufenden Jahres, in
welchem der Thatbestand dargestellt ist, hat das Bundesgericht
verfügt:
Der Prozeß wird behufs Durchführung des Beweisver
fahrens gemäß Art. 157 u. ff. des eidgenössischen Civilprozesses
an den Instruktionsrichter zurückgewiesen.
- Ueber die Kosten wird das Haupturtheil entscheiden.
B. Das daraufhin vom Instruktionsrichter eingeleitete Beweis
verfahren hat ergeben:
- Die auf rogatorischem Wege in Wien einvernommenen
Zeugen, W. Steinitz, Beamter der k. k. österreichischen Kredit
anstalt in Wien, und Thomas Bielen, Amtsdiener an der glei
chen Anstalt, sagen aus, daß am 11. Mai 1883 von ihrer
Anstalt 100,000 Fr. in Zwanzigfrankenstücken (47,500 Fl.) im
Gewichte von 34½ Kilo, in ein hölzernes Kistchen mit eisernen
Reifen verpackt, an die Adresse der schweizerischen Kreditanstalt
in Zürich zur Post gegeben worden seien.
- Zugestanden ist, daß das Kistchen von der schweizerischen
Post weder bei der Uebernahme desselben noch überhaupt vor
der Ablieferung an den Adressaten abgewogen wurde und daß
dasselbe bei seinem Anlangen in Zürich wie bei der Ablieferung
an die Kreditanstalt äußerlich anscheinend intakt war, d. h. keine
besondern Spuren von Beschädigung zeigte.
- Zugestanden ist, daß das Kistchen am 13. Mai 1883
(Pfingstsonntag) Morgens mit dem Zug Nr. 4 in Zürich im
Filialpostbureau an der Beatengasse ankam. Nach der Aussage
des Zeugen Postcommis G. Keller in Zürich wurde dasselbe
von dessen Gehülfen, dem Postaspiranten Munz, in Empfang
genommen und hernach (durch einen Faktor) an das Bureau
der Stadtdekartirung abgeliefert. Dort wurde es, nach der
Aussage des Zeugen, Postbeamten Siegrist, von diesem in einem
Kasten, zu dem er den Schlüssel hatte, verwahrt. Der betref
fende Kasten befindet sich, wie der vom Instruktionsrichter ein
genommene Augenschein konstatirt, in einem Lokale zu ebener
Erde und ist ein gewöhnlicher hölzerner Wandschrank mit ge
wöhnlichem Verschluß.
4. Am 14. Mai Vormittags (dem zweiten Pfingstfeiertage)
wurde (nach der Aussage des Postfaktors Huber und des Kassa
personals der Kreditanstalt) das Kistchen vom Postfaktor Huber
der Kreditanstalt überbracht und wurde dasselbe von dem an
wesenden zweiten Kassier Weiß ohne Beanstandung übernommen
und darüber quittirt. Nach der Entfernung des Postfaktors entspann
sich zwischen dem Commis R. Hirt, der das Kistchen in der Hand ge
wogen hatte, und dem Ausläufer Schwarzer, welcher mit mehreren
andern Angestellten der Kreditanstalt im Lokale anwesend war,
ein Gespräch darüber, wie schwer das Kistchen wohl sein möchte;
zur Schlichtung der darüber zwischen ihnen bestehenden Meinungs
differenz legten sie das Kistchen auf die im Nebenzimmer befind
liche Waage. Bei diesem Nachwägen ergab sich ein Gewicht von
62 Pfund und etwa 300 Gramm (circa 31 Kilo 300 Gr.),
Dieses Wägen geschah ohne Auftrag und wider den Willen des
zweiten Kassiers, welcher deshalb, als er bemerkte, daß sich die
Angestellten mit dem Kistchen beschäftigten, dasselbe wegnahm
und etwa 5 bis 10 Minnten nach seiner Ablieferung durch
den Postfaktor Huber in dem mit Sicherheitsverschluß u. s. w.
versehenen Kassegewölbe verschloß (Aussage der Zeugen Weiß,
Hirt, Schwarzer, Diener, Götz, Wydler).
5. Am darauffolgenden Tage, Vormittags 8 Uhr, stellte der
zweite Kassier Weiß das Kistchen dem ersten Kassier Streuli
zur Verfügung; letzterer, welcher an dem Kistchen nichts Auf
fälliges entdeckte, beaufragte den Oberabwart Höhn mit dessen
Oeffnung. Dieser öffnete dasselbe in dem Zimmer, in welchem
sich die Waage befindet. Bei dem Nachzählen der Säckchen be
merkte er, daß ein Säckchen fehle resp. daß statt 10 Säckchen
à 10,000 Fr. nur 9 solcher vorhanden seien, wovon er dem
ersten Kassier Streuli sofort Mittheilung machte. Dieser gab
hierauf von diesem Manco dem Postdirektor Kunz in Zürich
persönlich Kenntniß (Aussagen der Zeugen Weiß, Streuli, Höhn
und Kunz).
6. Durch Zugeständniß und die zwischen den Parteien ge
wechselte Korrespondenz (Akt. Nr. 10) ist festgestellt, daß der
vom Kassier der Kreditanstalt unterzeichnete Empfangschein eine
Angabe über das Gewicht des Kistchens nicht enthielt, daß da
gegen das (übrigens auch auf dem Kistchen selbst vorgemerkte)
Gewicht in dem Frachtbrief vorgemerkt war.
7. Die k. k. privilegirte österreichische Kreditanstalt in Wien
erklärt durch Schreiben an die Schweizerische Kreditanstalt vom
17. Mai 1883, daß die Folgen des konstatirten Abganges von
10,000 Fr. in keinem Falle sie treffen können.
8. Die von der Klägerin beantragte Einholung eines schrift
lichen Berichtes der k. k. privilegirten österreichischen Kreditanstalt
eventuell die Einvernahme der Direktionsmitglieder derselben
als Zeugen darüber, daß der Verlust nicht die Absenderin, son
dern die Adressatin treffe, ist vom Instruktionsrichter abgelehnt
worden.
G. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der
Klägerin seinen Antrag auf Zuspruch der Klage unter Kosten
und Entschädigungsfolge aufrecht, während der Vertreter des
Beklagten auf Abweisung derselben unter Kostenfolge anträgt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Haftpflicht der schweizerischen Post aus dem Postfracht
geschäft (d. h. ihre Haftpflicht ex contractu) ist für Sendungen
im internationalen österreichisch schweizerischen Verkehr in erster
Linie nach den Bestimmungen des Postvertrages zwischen der
schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserthum Oester
reich vom 15. Juli 1868 und blos subsidiär, insoweit dieser
Vertrag keine Bestimmungen enthalten sollte, nach dem Bundes
gesetze über das Postregal vom 2. Juni 1849 und der revi
dirten Transportordnung für die schweizerischen Posten vom
-
August 1876, zu beurtheilen. Der erwähnte Postvertrag
besitzt ohne Zweifel Gesetzeskraft; seine Bestimmungen erscheinen
als, auf Grund vertragsmäßiger Vereinbarung, von der schwei
zerischen gesetzgebenden Gewalt adoptirte gesetzliche Bestimmungen
und gehen als solche für ihren Geltungsbereich den Bestim
mungen des Postregalgesetzes vor. Die klägerische Behauptung
daß auch bei einer durch Staatsvertrag beherrschten internatio
nalen Postsendung der schweizerische Versender oder Adressat
staatsvertraglich nicht anerkannte Ansprüche ex contractu gegen
die schweizerische Postverwaltung auf Grund des schweizerischen
Postregalgesetzes geltend machen könne, ist demnach verfehlt; es
ist übrigens auch von selbst klar, daß für das gleiche Rechts
verhältniß und hinsichtlich der gleichen Rechtsfragen nicht gleich
zeitig verschiedene, möglicherweise sich widersprechende, Rechts
normen als anwendbar erklärt werden können, wie dies die
klägerische Behauptung postulirt.
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Nach dem schweizerisch österreichischen Postvertrage nun ist
die Post nur dem Absender gegenüber für Verlust und Beschä
digung von Fahrpostgegenständen ersatzpflichtig und zwar liegt
die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Post
anstalt der Aufgabe angehört. Vom Adressaten kann der Ersatz
anspruch nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen
der Absender nicht zu ermitteln ist oder die Verfolgung seines
Anspruches dem Adressaten zuweist (Art. 22, Absatz 1, 8 und
10 des Staatsvertrages). Demnach kann ein Zweifel darüber
nicht bestehen, daß im vorliegenden Falle, soweit es sich um
eine Klage aus dem Frachtgeschäfte (ex contractu) handelt, weder
die Klägerin aktiv noch die Beklagte passiv zur Sache legitimirt
ist. Denn die Aufgabe der Sendung geschah an die österreichische
Post in Wien; Absender ist nicht die Klägerin, sondern die öster
reichische Kreditanstalt in Wien und eine Zuweisung der Ver
folgung des dieser zustehenden Anspruches an die Klägerin ist
nicht behauptet und hat nicht stattgefunden. Inwiefern nach all
gemeinen Grundsätzen, in Ermanglung einer besondern Gesetzes
bestimmung, dem Adressaten einer Postsendung wegen Verlust
oder Beschädigung ein (eigenes oder aus dem Rechte des Ab
senders abgeleitetes) Klagerecht zustehen würde, ist für die vor
liegende Sache, angesichts der hier anwendbaren ausdrücklichen
und unzweideutigen Gesetzesbestimmung unerheblich und daher
nicht zu untersuchen; bemerkt mag nur beiläufig werden, daß
die hervorgehøbenen Bestimmungen des schweizerisch österreichi
schen Staatsvertrages keineswegs exceptioneller Natur sind, son
dern daß Vorschriften gleichen Inhalts sich in manchen andern
Postverträgen und Postgesetzen wiederfinden. (S. Goldschmidt,
Handbuch des Handelsrechtes 1, 2, S. 751, und Meili, Haft
pflicht der Postanstalten, S. 148, 149.)
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Ist somit die Klage, soweit sie als Kontraktsklage erscheint,
wegen mangelnder Aktiv und Passivlegitimation der Parteien
abzuweisen, so kann sich nur noch fragen, ob nicht der Klägerin,
wie sie gleichfalls behauptet hat, ein Ersatzenspruch gegenüber
der schweizerischen Postverwaltung aus Delikt resp. Quasidelikt,
gestützt auf Art. 50 u. ff. O. R., insbesondere gestützt auf den in
Art. 62 O. R. ausgesprochenen Grundsatz, zustehe. Es mag nun
dahingestellt bleiben, ob der Grundsatz des Art. 62 O. R. (wo
nach der Geschäftsherr für den Schaden haftet, welchen seine An
gestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrich
tungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, daß er alle
erforderliche Sorgfalt angewendet habe, um einen solchen Scha
den zu verhüten), überhaupt auf die eidgenössische Postverwal
tung anwendbar sei oder ob nicht vielmehr die Haftpflicht des
Postfiskus für Delikte der Postangestellten sich, auch nach dem
Inkrafttreten des Obligationenrechtes, gemäß Art. 64 dieses
Gesetzes, ausschließlich nach dem Postregalgesetze und dem Ver
antwortlichkeitsgesetze vom 9. Dezember 1850 beurtheile. Denn,
auch vorausgesetzt, Art. 62 O. R. sei in casu anwendbar, so
kann dies doch nicht zum Zuspruche der Klage führen. Denn
zur Begründung einer auf Art. 50 und 62 O. R. gestützten
Ersatzklage wäre selbstverständlich der Nachweis eines selbst
ständigen außerkontraktlichen Verschuldens eines (schweizerischen)
Postangestellten und des kausalen Zusammenhanges dieses Ver
schuldens mit einer Schädigung des Klägers erforderlich. Hie
von ist nun im vorliegenden Falle gar keine Rede. Die
Klägerin hat in dieser Richtung blos behauptet, daß einerseits
die streitige Sendung im Postbureau Zürich mangelhaft auf
bewahrt und daß anderfeits dort in pflichtwidriger Weise das
Nachwägen der Kiste unterlassen worden sei. Auf die erstere
Behauptung kann schon deshalb nichts ankommen, weil die
Klägerin nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen hat,
daß die angeblich mangelhafte Aufbewahrung der Kiste mit
dem Schaden in kausalem Zusammenhange stehe, bezw. daß die
fehlenden 10,000 Fr. aus dem Postbureau in Zürich entwendet
worden seien. Die Unterlassung des Nachwägens sodann in
volvirt zwar unzweifelhaft eine Dienstpflichtverletzung des be
treffenden Postbeamten, welche für den schweizerischen Postfiskus
im Verhältniß zur Aufgabepost präjudizirliche Folgen nach sich
ziehen mag, allein ein die Klägerin schädigendes außerkontrakt
liches Verschulden liegt darin gewiß nicht, zumal es der Klä
gerin durchaus freistand, ja ihr oblag, vor der Abnahme des
Collo das Nachwägen ihrerseits zu veranlassen resp. zu ver
langen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.