Art. 379 in Verbindung mit Art. 241 lit. c der schwyzerischen Strafprozeßordnung; selbständige Zivilklage des freigesprochenen Angeklagten auf Entschädigung? Der Anspruch des freigesprochenen Angeklagten gegen den Privatkläger auf billige Entschädigung ist als prozessuale, dem Kostenersatz verwandte obrigkeitliche Folge des Strafverfahrens ausgestaltet und daher grundsätzlich vom Strafrichter im Strafurteil zu beurteilen. Eine besondere Civilklage ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung unstatthaft. Die Bemessung setzt die Würdigung der Strafakten, der Prozeßlage und der beidseitigen Verhältnisse voraus; auch die Frage der Selbstveranlassung durch rechtswidrige oder sehr verdächtige Handlungen ist vom Strafrichter zu beurteilen (consid. 4).
pflichtet. Es bestimme nämlich die hier maßgebende schwyzerische Verordnung über das Verfahren in Strafrechtsfällen von 1848 hierüber folgendes: 5. Eine Anzeige (Denunziation) besteht darin, daß dem betreffenden Beamten einfach Kenntniß von einem verübten Vergehen oder Verbrechen gegeben wird und dem richterlichen Ermessen überlassen bleibt, die Untersuchung anzuheben oder nicht, während hingegen eine Klage das be stimmte Begehren enthält, daß die eingeklagte strafbare Hand lung gerichtlich verfolgt werden solle. 6: Der Anzeiger (Denunziant) haftet daher nicht für den Erfolg des Prozesses ausgenommen, wenn es sich ergibt, daß er wissentlich un richtige Angaben sich erlaubt hat; dagegen haftet der Kläge dem Staat für Prozeßkosten sowie dem Angeklagten für Genug thuung und Schadenersatz auf den Fall hin, daß er die Klage nicht zu beweisen vermöchte. 379: Der Privatkläger welcher die Untersuchung verlangt hat, ist, wenn der Ange klagte freigesprochen wird und nicht selbst durch eigene, in 377 bezeichnete (d. h. rechtswidrige oder sehr verdächtige) Handlungen die Einleitung des Strafrechtsverfahrens veran laßte, in die Bezahlung der Prozeßkosten und in eine billige Entschädigung zu verfällen. ( 6 dieser Veordnung.) Dazu werde noch auf Art. 50 und 51 O. R. verwiesen. Das eidgenössische Postdepartement sei nun gegenüber den Eheleuten Rickenbacher als Privatkläger aufgetreten und hafte denselben daher für den Schaden, der ihnen durch den mit den schwersten persönlichen und finanziellen Nachtheilen verbundenen Strafprozeß entstan den sei. Der Schadenersatzanspruch des Ehemannes Rickenbacher (für unschuldig ausgestandenen Verhaft von 551 Tagen, für Schädigungen seiner Ehre, seines geschäftlichen Kredits und seiner Gesundheit, für Einbußen in seinem Geschäft und für Prozeß und Vormundschaftskosten) belaufe sich, wie unter detaillirter Begründung der einzelnen Posten ausgeführt wird, billig berechnet auf 20,000 Fr.; derjenige der Ehefrau Ricken bacher (für unschuldig ausgestandenen Verhaft von 93 Tagen, Störung der körperlichen und geistigen Gesundheit, Arzt und Transportkosten, Verpflegungskosten in der Irrenanstalt Königs felden u. s. w.) auf 10,000 Fr. D. In seiner Beantwortung dieser Klage führt der eidgenös sische Postfiskus aus: Irgendwelches Verschulden des Beklagten oder seiner Beamten liege nicht vor; im Gegentheil haben dem Ehemanne Rickenbacher gegenüber so viele und schwere Schuld indizien vorgelegen, daß es geradezu Pflicht des Postdeparte mentes gewesen sei, gegen denselben vorzugehen; auch sei die Postverwaltung hiezu sowohl durch den ehemaligen Post halter Kamer in Arth als durch den damaligen Vorsteher des schwyzerischen Justizdepartementes wiederholt und aufs dringendste aufgefordert worden. Ein Schadensersatzanspruch sei daher nicht begründet. Die Verhaftung der Ehefrau Rickenbacher habe das Postdepartement gar nicht verlangt und es habe da her für dieselbe unter keinen Umständen einzustehen. Uebrigens sei auch die Verhaftung des Ehemannes Rickenbacher durch die schwyzerischen Behörden verfügt worden, welche einzig die Dauer der Untersuchungshaft u. s. w. zu vertreten haben. Die einzel nen Klageforderungen seien an und für sich höchst überspannt und grundlos. Es möchte auch darin, daß das schwyzerische Strafgericht seinerseits den Klägern eine Entschädigung nicht zugesprochen habe, eine offizielle Meinungsäußerung desselben dahin zu finden sein, daß die Eheleute Rickenbacher die Unter suchung hinreichend selbst verschuldet haben; unter keinen Um ständen jedenfalls verbinde das schwyzerische Urtheil das Bun desgericht, eine Entschädigung in irgendwelchem Beträge zu sprechen. Es gehe ferner nicht an, die Eidgenossenschaft als bloßen Privatkläger zu behandeln; vielmehr dürfte klar sein, daß Diebstahl öffentlicher Gelder im ganzen Gebiete der Eid genossenschaft ex officio verfolgt werden müsse. Nach Art. 8 der eidgenössischen Civilprozeßordnung endlich hätten auch die Intestaterben Kamer, welche sich der Klage des Postdeparte mentes angeschlossen haben, als solidarische Mitverpflichtete eingeklagt werden sollen. Demnach werde beantragt: Das Bun desgericht wolle den Kläger mit seiner Forderung abweisen und in sämmtliche gerichtliche und außergerichtliche Kosten verurtheilen. E. In seiner Replik führt der Kläger, unter Bekämpfung der gegnerischen Aufstellungen, aus: Die Schadensersatzpflicht
des Privatklägers sei nach dem schwyzerischen Gesetze von einem Verschulden nicht abhängig, sondern bestehe ohne alle Rücksicht auf ein solches. Das Postdepartement habe die Ehe frau Rickenbacher ausdrücklich als Mitbeklagte bezeichnet und behandelt und sei daher auch ihr gegenüber verantwortlich. Das Urtheil des schwyzerischen Kantonsgerichtes spreche den Klägern ihren Entschädigungsanspruch nicht nur nicht ab, son dern erkenne denselben offenbar grundsätzlich an und verweise nur die Feststellung des Quantitativs an den Civilrichter. Die Eidgenossenschaft könne in ihrer Stellung als Privatkläger irgendwelches Privileg nicht beanspruchen, sondern sei gleich zu behandeln, wie jeder andere Bürger. Daß das Postdepartement von dem Justizdepartement des Kantons Schwyz zur Einrei chung einer Klage aufgefordert worden sei, sei unrichtig; übri gens stehe dem Justizdepartement eine amtliche Einwirkung auf den Gang von Strafuntersuchungen gar nicht zu. F. Aus der Duplik des Beklagten ist hervorzuheben: Die schwyzerische Strafprozeßordnung kenne eine separate Behand lung der Entschädigungsforderung eines freigesprochenen Ange klagten nicht; das Strafgericht hätte über dieselbe entscheiden sollen und eine Separatklage sei unzuläßig. Jedenfalls habe das Bundesgericht, nachdem der Kläger es versäumt habe, seine Forderung am rechten Orte geltend zu machen, nach Maßgabe allgemeiner Rechtsgrundsätze, insbesondere nach den Bestimmun gen des eidgenössischen Obligationenrechtes, selbständig zu ent scheiden. Die Kläger haben die Untersuchung selbst verschuldet. Der Beklagte sei durch höchst verdächtige Handlungen und Aeuße rungen derselben zur Einleitung des für ihn höchst kostspieligen Prozeßes veranlaßt worden; es stehe ihm von daher eine Kompensationseinrede gegen die Klage zu. G. Vom Instruktionsrichter ist Zeugenbeweis über die be hauptete Schädigung des Rickenbacher in seinem Geschäftsbe triebe sowie über die Frage, ob das Postdepartement vom Vorstande des Justizdepartementes von Schwyz zur Klagean hebung aufgefordert worden sei, erhoben worden. Ueber letztere Thatsache wurde der ehemalige Postverwalter in Einsiedeln, nunmehriger Postbureauchef in Luzern, Stärkle als Zeuge einver nommen. H. Nach Schluß des Vorverfahrens produzirte der Kläger mit Eingabe vom 1. September 1884, mit Rücksicht auf die Zeu genaussage des Postbureauchefs Stärkle, eine Erklärung des Landammanns Dr. Birchler in Einsiedeln vom 24. August 1884 und eine Bescheinigung des Kantonsschreibers Weber in Schwyz datirt den 26. August 1884, indem er den Antrag auf Er gänzung der Prozeßakten durch Beiziehung dieser nova stellte. Der Beklagte bestritt die Zuläßigkeit dieses Aktenvervollstän digungsbegehrens; eventuell produzirte er eine neue schriftliche Erklärung des Zeugen Stärkle und verlangte im fernern dessen nochmalige Einvernahme. I. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien ihre Anträge sowohl rücksichtlich des Aktenvervollständigungsbegehrens als in der Hauptsache unter erneuter ausführlicher Begründung
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ist unzweifelhaft, da es sich um die Voraussetzungen der bun desgerichtlichen Kompetenz handelt, vom Bundesgerichte selb ständig zu prüfen und es ist dasselbe durch die Entscheidung der schwyzerischen Gerichte, welche den Schadensersatzanspruch des Klägers auf den Civilweg verwiesen haben, in keiner Weise gebunden. 4. Die schwyzerische Strafprozeßordnung enthält eine aus drückliche Vorschrift, wonach eine selbständige Civilklage zu läßig wäre, nicht. Art. 241 litt. c derselben behält wohl dem Damnifikaten die Geltendmachung seiner Entschädigungs forderung im Wege des Civilprozesses vor, wenn deren Höhe im Strafurtheil nicht festgestellt werden kann. Dagegen findet sich eine entsprechende Bestimmung bezüglich des Schadenser satzanspruches des freigesprochenen Angeklagten nicht. Hieraus, wie aus dem Wortlaute und Zusammenhange des Art. 379 der Strafprozeßordnung, welcher sich durchaus mit den Attri buten und der Aufgabe des Strafrichters beschäftigt, muß aber gefolgert werden, daß auf eine Entschädigung an den freige sprochenen Angeklagten nur vom Strafrichter im Strafprozesse erkannt werden könne. Dies entspricht auch der rechtlichen Natur des betreffenden Entschädigungsanspruches, wie sich dieselbe insbesondere nach den Bestimmungen der schwyzerischen Gesetz gebung gestaltet. Die Entschädigungspflicht des Privatklägers, der seine Anklage nicht zu beweisen vermag, besteht unabhängig von jedem Verschulden desselben; sie ist eine gesetzliche Folge seines Unterliegens im Prozesse in ganz gleicher Weise, wie die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei im Civilprozesse. Diese Entschädigungspflicht, welche sich demnach als obligatio ex lege qualificirt, ist der letztern Verpflichtung im wesentichen gleichartig, d. h. sie erscheint als eine infolge der Natur des Strafprozesses, welcher Zwangsmittel gegen die Person des Angeklagten in weitem Umfange gestattet, eigenthümlich gestaltete Ersatzpflicht für die Nachtheile, welche der Prozeß für den An geklagten zur Folge gehabt hat, also als eine Prozeßkostener satzpflicht im weiteren uneigentlichen Sinne des Wortes. Wie nun eine besondere Klage auf Erstattung der Prozeßkosten im eigentlichen Sinne des Wortes nach gemeinem Rechte und nach den meisten Gesetzgebungen, insbesondere nach der schwyzerischen Strafprozeßordnung ( 242 derselben) nicht statthaft ist, so muß dies auch für die Entschädigungsforderung des freigesprochenen Angeklagten gegenüber dem unterliegenden Privatkläger gelten. Dies folgt insbesondere auch daraus, daß der Anspruch des Angeklagien nach 379 der schwyzerischen Strafprozeßordnung auf eine billige Entschädigung geht, d. h. offenbar nicht auf vollständigen Schadenersatz, sondern auf eine den Umständen, insbesondere der Prozeßlage und den beidseitigen Verhältnissen des Angeklagten und des Privatklägers angemessene, Entschädi gung gerichtet ist. Denn eine nach diesen Momenten zu bemes sende Entschädigung kann gewiß nur der Strafrichter, auf Grund der Verhandlungen im Strafprozesse, nicht aber der Civilrichter mit voller Sachkunde arbitriren. Ebenso spricht für die hier ver tretene Entscheidung, daß die Entschädigungspflicht wegfällt, wenn der Angeklagte selbst durch rechtswidrige oder sehr ver dächtige Handlungen die Einleitung des Strafverfahrens veran laßt hat. Denn auch hierüber ist gewiß der Strafrichter viel besser zu entscheiden in der Lage als der Civilrichter. Endlich mag auch noch darauf hingewiesen werden, daß diejenigen Ge setzgebungen, welche dem freigesprochenen Angeschuldigten einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Staatskasse gewähren, in der Regel eine selbständige Civilklage auf diese Entschädi gung nicht zulassen, sondern darüber ausschließlich den Straf richter im Strafurtheile entscheiden lassen. (Vrgl. z. B. 905 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten.