- Urtheil vom 29. März 1884 in Sachen
Schnyder und Odermatt.
A. Am 16. Dezember 1882 erhob Paul Heim, damals
Postillon in Stans, beim dortigen Polizeiamte Klage gegen
Albert Schnyder und Josef Odermatt, behauptend: dieselben
haben ihn am 15. Dezember, Nachts 11 Uhr angegriffen und
von ihm 3 Franken gefordert; nachher seien sie mit ihm zum
Hause des Kaspar Odermatt im Höfli zu Stans gegangen und
haben dort geläutet, um von Kaspar Odermatt 10 Fr. zu ver
langen, unter der Drohung, daß sie sonst gegen Heim und
Kaspar Odermatt Klage wegen Unzucht erheben würden. Auf
diese Anzeige hin wurden Schnyder und Josef Odermatt wegen
Erpressungsversuchs in strafrechtliche Untersuchung gezogen und
befanden sich während einiger Zeit in Verhaft. Da sie in ihren
Verhören angaben, sie haben in der Nacht vom 15. Dezember
bevor sie dem Heim auf dem Dorfplatze abgewartet, bei den
Jalousieladen des Hauses des Kaspar Odermatt in dessen Comp
toir hineingeschaut und gesehen, daß dort Heim und Kaspar
Odermatt unzüchtige Handlungen begehen und da in der Folge
auch Josef Akermann, Alois Bläsi und Franz Scheuber wegen
der gleichen Anschuldigung gegen Heim und Kaspar Odermatt
Klage erhoben, so wurde die strafrechtliche Untersuchung auch
gegen die beiden Letztern gerichtet und Heim für einige Zeit in
Verhaft gesetzt.
B. Der Regierungsrath des Kantons Nidwalden überwies
sodann Schnyder und Josef Odermatt wegen nächtlichen An
griffs und Erpressungsversuchs an das nidwaldensche Kantons
gericht, welches, nachdem der Regierungsrath am 23. April 1883
den bezüglichen Prozeßextrakt des Verhöramtes genehmigt hatte,
unterm 16. August 1883 den Josef Odermatt zu 30 Fr. und
den Schnyder zu 50 Fr. Buße und jeden derselben zu Be
zahlung von 40 Fr. Kosten unter solidarischer Haftbarkeit ver
urtheilte. In dem Urtheile wird ausdrücklich bemerkt, daß die
Beurtheilung der Frage, ob in den gegen Kaspar Odermatt und
Heim gemachten Aussagen eine falsche Denunziation liege, einem
spätern Verfahren vorbehalten werde.
C. Auf das Gesuch des Kaspar Odermatt und in Erwägung
daß die s. Z. in Untersuchungssachen gegen Kaspar Odermatt
und Heim einvernommenen vielen Zeugen nichts deponirt haben,
woraus eine strafbare Handlung dieser Beklagten sich ergebe
und daß bei Behandlung des bezüglichen Prozeßextraktes nur
Schnyder und I. Odermatt zur Beurtheilung ans Gericht ge
wiesen worden, die Schließung des Prozesses gegen Kaspar
Odermatt und Heim zwar im Sinne der damaligen Verhand
lungen gelegen, eine bezügliche Beschlußfassung aber unterlassen
worden sei, beschloß der Regierungsrath von Nidwalden am
- Juli 1883, es sei der erwähnte Beschluß vom 23. April
mit dem Zusatze zu ergänzen, daß der Untersuch gegen Kaspar
Odermatt und Heim aus Mangel an Beweis ad acta gelegt
werde.
D. Durch Zuschrift vom 19. August 1883 erhob nun Kaspar
Odermatt beim Regierungsrathe Klage gegen Schnyder und
Josef Odermatt wegen falscher Denunziation und gegen Acker
mann, Bläsi und Scheuber wegen falscher Anklage. Der Re
gierungsrath fand dieselbe begründet und beschloß daher, es sei,
da obige Klage im Prozeßuntersuche gegen Schnyder und Josef
Odermatt genüglich aufgehellt und abgeklärt sei, von einem
nern Untersuche zu abstrahiren, beziehungsweise ein Prozeß
bericht sofort anzufertigen, genehmigte letzteren am 8. Oktober
und überwies die erwähnten fünf Beklagten dem Kantonsge
richte, welches dieselben auf den 24. gleichen Monats vorladen
ließ. Für Albert Schnyder und Josef Odermatt, welche den
Fürsprech Dr. Weibel in Luzern als Vertheidiger angesprochen
hatten, stellte dieser am 16. November das schriftliche Gesuch
an den nidwaldenschen Regierungsrath, es möchte ihm Einsicht
in die Prozedur selber gestattet werden, damit er in die Lage
komme, an den Zeugen Kritik zu üben, eventuell Gegenbeweise
anzutreten. Tags darauf beschloß jedoch der Regierungsrath,
auf das Gesuch sei, gestützt auf das dortige Strafprozeßverfahren,
nicht einzutreten.
E. Gegen diese Schlußnahme ergriff Dr. Weibel Namens
Schnyder und Odermatt mit Eingabe vom 21. November den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht und verlangte:
Es sei der Regierungsrath von Nidwalden verpflichtet zu er
klären, dem Vertheidiger des Albert Schnyder und des Josef
Odermatt die Prozeßakten zur Wahrnehmung der Vertheidigung
angemessene Zeit vor der Tagfahrt zur Einsicht zu halten.
Durch besondere Zuschrift verlangten die Rekurrenten gleichzeitig
provisorische Einstellung der Verhandlung des Straffalles, bis
über die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung entschieden sein
werde, wurden indeß am 23. November vom Präsidenten des
Bundesgerichtes abgewiesen.
Betreffend den Rekurs selbst, so machen die Beschwerdeführer
zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend: Davon, daß
der Vertheidiger von den Prozeßakten keine Einsicht solle nehmen
können, stehe im gedruckten Strafprozesie von Nidwalden aus
dem Jahre 1867 (Seite 614 ff., 640 und 746) durchaus nichts;
vielmehr scheine die Bestimmung, daß, wenn möglich, den Rich
tern einige Tage vor der Sitzung die Prozeßakten mitgetheilt
werden sollen, für das Gegentheil zu sprechen. Jedenfalls ge
statte das Nidwaldener Strafprozeßrecht die Vertheidigung;
der Aufgabe der Vertheidigung liege nun die Ueberwachung
Innehaltung der Prozeßregeln zu Gunsten des Angeklagten, die
Wahrnehmung der Entlastungsbeweise und die Kritik des Be
lastungsbeweises. Die Erfüllung dieser Aufgabe werde aber dem
Vertheidiger geradezu verunmöglicht, wenn er die Prozeßakten
nicht einsehen könne, sondern lediglich auf einen Prozeßextrakt
angewiesen sei, welcher nicht einmal die Namen der abgehörten
Zeugen enthalte. Die Verweigerung der Einsicht in die Prozedur
komme daher im Effekte einer Verweigerung der Vertheidigung
selbst gleich, und indem der Regierungsrath durch seinen Be
schluß die gesetzlich garantirte Vertheidigung, den Defensional
prozeß verhindere, habe er den Rekurrenten ihr Recht verweigert.
F. In ihrer Beantwortung auf die Rekurseingabe bestreitet
die Regierung von Nidwalden in erster Linie die Kompetenz
des Bundesgerichtes, da der Strafprozeß Sache der Kantone
und nicht des Bundes sei. Eventuell beantragt der Regierungs
rath, der Rekurs sei wegen mangelnder Begründung auch ma
teriell in abweisendem Sinne zu beurtheilen. Für die gegen
Kaspar Odermatt und Heim gemachte Denunziation seien näm
lich die Rekurrenten beweispflichtig und soweit diese Denunziation
in Frage komme, könne es sich bei den Rekurrenten nicht um
einen Defensionalprozeß handeln. Die gegnerischerseits aus dem
Gesetzbuche zitirten strafprozessualischen Vorschriften seien weder
von der Bundes noch von der Kantonsverfassung gewährleistet,
übrigens auch in keiner Weise verletzt worden. Das Verfahren,
daß im Strafprozesse die Zeugennamen geheim gehalten wer
den, sei hergebracht und stets beobachtet worden. In dieser Weise
werde jeweilen und gegen jeden Angeklagten verfahren; so sei
es auch gegen die Rekurrenten geschehen, also sei gegen letztere
kein Ausnahmeverfahren beobachtet worden. Uebrigens seien vor
liegend alle einvernommenen Zeugen von Josef Odermatt, sowie
von den Klägern Bläsi, Scheuber und Ackermann, mithin zu
Gunsten der Rekurrenten angegeben und ihre Aussagen, soweit sie
irgend relevant, ausführlich in die Extrakte aufgenommen worden.
G. Der Rekursbeklagte Kaspar Odermatt spricht sich in seiner
Antwort dahin aus, daß er in fraglichem Strafprozesse seiner
seits gegen die von den Rekurrenten verlangte Akteneinsicht
nichts einwende, in der Meinung, daß ihm die Einsichtnahme,
wenn sie ihm nöthig scheinen sollte, ebenfalls zustehe und daß
dadurch der Frage über die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht
präjudizirt werden, resp. die Rechte der zuständigen Behörden
von Nidwalden gewahrt bleiben sollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrenten beschweren sich wegen Rechtsverweigerung,
weil die Regierung von Nidwalden ihnen in der Strafsache
gegen sie resp. gegen Kaspar Odermatt die Einsicht in die ge
sammten Untersuchungsakten verweigert und sie lediglich auf die
vom Untersuchungsrichter angefertigten Prozeßextrakte verwiesen
habe. Es handelt sich demnach um eine Beschwerde wegen an
geblicher Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes durch die
Verfügung einer kantonalen Behörde, mithin um einen staats
rechtlichen Rekurs im Sinne des Art. 59 litt. a des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege und es ver
mag der Umstand, daß die angefochtene Verfügung der kanto
nalen Behörde eine Strafsache betrifft, hieran offenbar nichts
zu ändern. Die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichtes
ist demnach unbegründet und es muß in die Prüfung der
Frage, ob eine Rechtsverweigerung vorliege oder nicht, einge
treten werden.
- Die Sache selbst betreffend, so führen die Rekurrenten
zunächst an, die nidwaldensche Gesetzgebung besage nirgends
expressis verbis, daß der Angeklagte resp. dessen Vertheidiger
nicht das Recht habe, Einsicht in die Prozeßakten selbst zu
nehmen. Dies ist auch richtig. Freilich spricht das Strafpro
zeßgesetz von Nidwalden und mit ihm die dortige Gerichts
praxis durchgängig nur von einem durch den Untersuchungsrichter
anzufertigenden und vom Regierunsrathe zu genehmigenden Pro
zeßextrakte", dessen Kenntnißnahme dem Angeklagten beziehungs
weise seinem Vertheidiger zustehen soll. Allein dies schließt doch
die Befugniß des Angeklagten, von den Aufzeichnungen über die
stattgefundenen gerichtlichen Amtshandlungen, die Zeugenver
höre und dergleichen, d. h. von den Prozeßakten selbst, Einsicht
zu nehmen, nicht nothwendig aus.
- Diese von der Doktrin geforderte (vergl. u. A. Holtzendorff
in seinem Rechtslexikon, Band III, 2. Abtheilung, S. 1097 ff. und
Vargha, Die Vertheidigung in Strafsachen, S. 612 ff.), sowie
von den meisten modernen Strafprozeßgesetzen ausdrücklich ein
geräumte Befugniß der Akteneinsicht gehört überdies zum Wesen
des durch Artikel 64 der nidwaldener Staatsverfassung selbst
gewährleisteten Vertheidigungsrechtes, beziehungsweise des recht
lichen Gehörs und bildet unzweifelhaft eine der unentbehrlichsten
Voraussetzungen der praktischen Wirksamkeit desselben. Denn
wenn der Vertheidiger in die Lage versetzt werden soll, die
Rechte des Angeklagten in vollem Umfange wirksam wahren zu
können, so muß ihm gewiß gestattet werden, das gesammte Akten
material, welches die Belastungs und Entlastungsbeweise ent
hält, unbeschränkt einzusehen.
- Dadurch, daß die Nidwaldener Regierung den Rekurrenten
resp. deren Vertheidiger Letzteres versagt und dieselben blos auf
den vom Verhörrichter gefertigten Prozeßauszug angewiesen hat,
der nicht einmal die Namen der abgehörten Zeugen aufführt,
hat sie ihnen die Möglichkeit benommen, den ganzen Gang der
Untersuchung vollständig zu überblicken und den urtheilenden
Richter auf alle Momente aufmerksam zu machen, welche zu ihrer
Entlastung dienen können. Diese Beschränkung kommt, wie die
Rekurrenten richtig bemerken, ihrer Wirkung nach einer Ver
kürzung des verfassungsmäßig garantirten Vertheidigungsrechtes
beziehungsweise einer Verletzung der durch Bundesrecht unbe
dingt sanktionirten Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gleich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekursbeschwerde des Albert Schnyder von Sursee und
des Josef Odermatt von Stans vom 21. November 1883 wird
als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Schluß
nahme des Regierungsrathes des Kantons Nidwalden vom 17.
November 1883 aufgehoben.